Entscheidungsdatum
21.10.2015Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §26;Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde der Frau NA N., geb am xxx, Geschäftsführerin, vertreten durch Rechtsanwälte P. & Partner, Niederlassung Q., R. 6, Q., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 8.4.2015, Zahl xxxxx,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde mit folgender Maßgabe teilweise Folge gegeben:
1. Das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 7 und Abs 8 AZG hinsichtlich der nicht geführten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden in Bezug auf
Frau S. T. (Nr 6 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015)
Herrn U. V. (Nr 14 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015) sowie
Herrn W. X. (Nr 18 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015)
wird gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ausgesprochene Geldstrafe hinsichtlich der nicht geführten Arbeitszeitaufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden in Bezug auf die Arbeitnehmer
Y. Z. (Nr 1 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015)
A. B. ((Nr 2 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015)
C. D. (Nr 3 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015)
C. E. (Nr 4 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015)
F. G. (Nr 5 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015)
H. I. ((Nr 7 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015)
J. K. (Nr 8 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015)
L. M. (Nr 9 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015)
AA. BB. (Nr 10 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015)
CC. DD. (Nr 11 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015)
EE. FF. (Nr 12 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015)
GG. HH. (Nr 13 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015)
U. jun. I. (Nr 15 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015)
II. JJ. (Nr 16 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015)
KK. LL. (Nr 17 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015)
MM. NN. (Nr 19 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015)
MM. OO. (Nr 20 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015)
PP. QQ. (Nr 21 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015)
RR. TT. (Nr 22 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015)
UU. UA (Nr 23 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015)
VV. WW. (Nr 24 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015)
XX. YY. (Nr 25 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015)
ZZ. ZA. (Nr 26 des Straferkenntnisses vom 8.4.2015)
wird herabgesetzt auf jeweils € 216,-, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden.
3. Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens reduziert sich sohin auf € 496,80.
II. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind der Beschwerdeführerin keine Kosten des Beschwer- deverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht aufzuerlegen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin als Beschuldigter Folgendes zur Last gelegt:
"Angaben zu den Taten:
Zeit der Begehung: 29.07.2014 (Kontrolltag)
Ort der Begehung: Hotel ZB. GmbH
O., ZC. Straße 1
Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma Hotel ZB. GmbH in ZC. Straße 1, O., also als gem. § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass über die nachstehenden Arbeitnehmer keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden geführt wurden. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle am 29.07.2014 von der Arbeitsinspektorin Ulrike ZD. festgestellt.
Arbeitnehmer:
1. Y. Z.
2. A. B.
3. C. D.
4. C. E.
5. F. G.
6. S. T.
7. H. I.
8. J. K.
9. L. M.
10. AA. BB.
11. CC. DD.
12. EE. FF.
13. GG. HH.
14. U. V.
15. U. jun. I.
16. II. JJ.
17. KK. LL.
18. W. X.
19. MM. NN.
20. MM. OO.
21. PP. QQ.
22. RR. TT.
23. UU. UA
24. VV. WW.
25. XX. YY.
26. ZZ. ZA.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
1. Übertretung gemäß
§ 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz
2. Übertretung gemäß
§ 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz
3. Übertretung gemäß
§ 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz
4. Übertretung gemäß
§ 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz
5. Übertretung gemäß
§ 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz
6. Übertretung gemäß
§ 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz
7. Übertretung gemäß
§ 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz
8. Übertretung gemäß
§ 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz
9. Übertretung gemäß
§ 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz
10. Übertretung gemäß
§ 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz
11. Übertretung gemäß
§ 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz
12. Übertretung gemäß
§ 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz
13. Übertretung gemäß
§ 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz
14. Übertretung gemäß
§ 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz
15. Übertretung gemäß
§ 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz
16. Übertretung gemäß
§ 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz
17. Übertretung gemäß
§ 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz
18. Übertretung gemäß
§ 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz
19. Übertretung gemäß
§ 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz
20. Übertretung gemäß
§ 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz
21. Übertretung gemäß
§ 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz
22. Übertretung gemäß
§ 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz
23. Übertretung gemäß
§ 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz
24. Übertretung gemäß
§ 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz
25. Übertretung gemäß
§ 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz
26. Übertretung gemäß
§ 26 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 Arbeitszeitgesetz
Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:
1.
Strafe gemäß:
§ 28 Abs 2 Arbeitszeitgesetz
Euro
360,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
66 Stunden
2.
Strafe gemäß:
§ 28 Abs 2 Arbeitszeitgesetz
Euro
360,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
66 Stunden
3.
Strafe gemäß:
§ 28 Abs 2 Arbeitszeitgesetz
Euro
360,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
66 Stunden
4.
Strafe gemäß:
§ 28 Abs 2 Arbeitszeitgesetz
Euro
360,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
66 Stunden
5.
Strafe gemäß:
§ 28 Abs 2 Arbeitszeitgesetz
Euro
360,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
66 Stunden
6.
Strafe gemäß:
§ 28 Abs 2 Arbeitszeitgesetz
Euro
360,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
66 Stunden
7.
Strafe gemäß:
§ 28 Abs 2 Arbeitszeitgesetz
Euro
360,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
66 Stunden
8.
Strafe gemäß:
§ 28 Abs 2 Arbeitszeitgesetz
Euro
360,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
66 Stunden
9.
Strafe gemäß:
§ 28 Abs 2 Arbeitszeitgesetz
Euro
360,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
66 Stunden
10.
Strafe gemäß:
§ 28 Abs 2 Arbeitszeitgesetz
Euro
360,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
66 Stunden
11.
Strafe gemäß:
§ 28 Abs 2 Arbeitszeitgesetz
Euro
360,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
66 Stunden
12.
Strafe gemäß:
§ 28 Abs 2 Arbeitszeitgesetz
Euro
360,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
66 Stunden
13.
Strafe gemäß:
§ 28 Abs 2 Arbeitszeitgesetz
Euro
360,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
66 Stunden
14.
Strafe gemäß:
§ 28 Abs 2 Arbeitszeitgesetz
Euro
360,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
66 Stunden
15.
Strafe gemäß:
§ 28 Abs 2 Arbeitszeitgesetz
Euro
360,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
66 Stunden
16.
Strafe gemäß:
§ 28 Abs 2 Arbeitszeitgesetz
Euro
360,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
66 Stunden
17.
Strafe gemäß:
§ 28 Abs 2 Arbeitszeitgesetz
Euro
360,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
66 Stunden
18.
Strafe gemäß:
§ 28 Abs 2 Arbeitszeitgesetz
Euro
360,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
66 Stunden
19.
Strafe gemäß:
§ 28 Abs 2 Arbeitszeitgesetz
Euro
360,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
66 Stunden
20.
Strafe gemäß:
§ 28 Abs 2 Arbeitszeitgesetz
Euro
360,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
66 Stunden
21.
Strafe gemäß:
§ 28 Abs 2 Arbeitszeitgesetz
Euro
360,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
66 Stunden
22.
Strafe gemäß:
§ 28 Abs 2 Arbeitszeitgesetz
Euro
360,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
66 Stunden
23.
Strafe gemäß:
§ 28 Abs 2 Arbeitszeitgesetz
Euro
360,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
66 Stunden
24.
Strafe gemäß:
§ 28 Abs 2 Arbeitszeitgesetz
Euro
360,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
66 Stunden
25.
Strafe gemäß:
§ 28 Abs 2 Arbeitszeitgesetz
Euro
360,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
66 Stunden
26.
Strafe gemäß:
§ 28 Abs 2 Arbeitszeitgesetz
Euro
360,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
66 Stunden
Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)
Euro
936,00
Gesamtbetrag:
Euro
10296,00
Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
In der Begründung des bekämpften Bescheides wird ausgeführt, dass im Rahmen einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat am 29.07.2014 festgestellt worden sei, dass keine Aufzeichnungen der Arbeitszeit über die von den Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden geführt worden seien. In einer Stellungnahme der Töchter der Beschuldigten sei ausgeführt worden, dass die Arbeitsaufzeichnungen intern geführt werden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei allerdings nicht bekannt gewesen, wo diese aufbewahrt werden. Der in der Küche angeschlagene Plan sei besichtigt worden, dieser werde allerdings von den Mitarbeitern nicht immer vollständig ausgefüllt, obwohl sie mehrmals darauf hingewiesen worden seien. Die Dienstpläne, die in der Rezeption aufbewahrt gewesen seien, würden nachgereicht werden. Das Arbeitsinspektorat habe nicht verlangt, dass Arbeitsaufzeichnungen nachgereicht werden. In der Begründung des bekämpften Bescheides heißt es weiter, dass laut Ansicht des Arbeitsinspektorats laut Stellungnahme vom 03.02.2015 es sich bei den vorgelegten Unterlagen um Dienstpläne und nicht um Arbeitszeitaufzeichnungen handle, bei denen die tatsächlich geleisteten Stunden nicht aufgezeichnet werden. Daher sehe man den Tatbestand des § 26 Abs 1 AZG als erfüllt an. Hinsichtlich des Verschuldens werde Vorsatz angenommen, da das Arbeitsinspektorat die Beschuldigte bereits mit Schreiben vom 23.04.2012, Zahl … aufgefordert habe, den gesetzlichen Zustand herzustellen. Dies sei auch straferschwerend zu berücksichtigen, wie auch die Tatsache, dass 26 Arbeitnehmer betroffen seien.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Schreiben vom 15.4.2015, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 17.4.2015, Beschwerde erhoben. Darin wird seitens der Beschuldigten vorgebracht, dass man um Milderung einer Strafe ersuche. Herr B. A. sei Lebensgefährte und Vater der vier Kinder und gelte somit als Familienmitglied. S. T. sei in Mutterschutz, Herr V. U. sei bis 23.6.2014 im Unternehmen beschäftigt gewesen und sei nun nicht mehr im Betrieb. Herr W. X. sei mit 3.6.2014 abgemeldet worden und sei ebenfalls nicht mehr im Betrieb. Frau DD. CC. habe einen Behindertenstatus und arbeite nach ihrer körperlichen Verfassung mit Pausen, wann immer sie wolle. Herr UA UU. sei Hausmaler und nach dem Kollektivvertrag des Malers mit geregelten Ruhezeiten angemeldet. Daher werde um Reduzierung des Strafbetrages ersucht.
Diese Beschwerde wurde am 27.4.2015 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit diesem Schreiben hat die Bezirkshauptmannschaft Zell am See auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw auf die Teilnahme daran verzichtet.
Nach Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts um Konkretisierung des Beschwerdebegehrens wurde am 12.8.2015 vorgebracht, dass man um Erlass der Strafe bitte. Man sei mit dem Vorgang der Kontrolle von Frau ZD. im Allgemeinen nicht zufrieden, da sie die Prüfung mit keiner befugten Person gemacht habe. Die Arbeitsaufzeichnungen seien auch immer gemacht worden, schon alleine als Interesse der Arbeitnehmer und als Arbeitgeber. In Zeiten wie diesen solle man die Arbeitgeber ein wenig fördern und unterstützen, da das Thema "Arbeit" immer schlimmer werde. Arbeitslose gebe es genug, und immer mehr, und Asylanten mit keiner Arbeitsbewilligung. Sollte dennoch eine hohe Strafe verhängt werden, wären betriebliche Maßnahmen die Folge wie zB Reduzierung der Arbeitsplätze im Betrieb, Ruhetage und Sperrzeiten in der Nebensaison. Momentan sei der Betrieb ganzjährig geöffnet und es werden im Schnitt 20 Personen beschäftigt.
Die Beschwerde der Beschuldigten wurde dem Arbeitsinspektorat Salzburg zur Stellungnahme vorgelegt. In dieser Stellungnahme bringt das Arbeitsinspektorat vor, dass für den Lebensgefährten der Beschuldigten ebenfalls Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen gewesen wären. Gleiches gilt für die drei Personen, die zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht mehr im Betrieb gemeldet waren. Auch für Frau DD. CC. und Herrn UA UU. bestehe keine Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht, daher werde der Strafantrag vom 05.12.2014 in dieser Form aufrechterhalten.
In dieser Angelegenheit fand am 30.9.2015 vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Akten verlesen wurden und die Beschuldigte sowie der Vertreter des Arbeitsinspektorats gehört wurden.
I. Sachverhalt
Frau NA N., geb am xxx, ist gemäß Auszug aus dem Firmenbuch Geschäftsführerin der Hotel ZB. GmbH in der ZC. Straße 1, O.
Bereits 2012 wurde der Betrieb durch das Arbeitsinspektorat Salzburg einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurden notwendige Maßnahmen besprochen, da nach Ansicht des Kontrollorgans Frau ZD. einige Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer nicht beachtet worden sind. Konkret wurde der Beschuldigten aufgetragen, für jeden/jede im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer/In Aufzeichnungen über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu führen, aus denen Arbeitsbeginn, die Pausen sowie das Arbeitsende ersichtlich sind. Diese Aufzeichnungen sind zur jederzeitigen Einsichtnahme im Betrieb bereitzuhalten. Umsetzungsfrist wurde der 30.06.2012 vorgegeben. Strafantrag wurde in dieser Angelegenheit keiner gestellt
Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 29.7.2014 beschäftigte die Beschuldigte die im Straferkenntnis von 1. bis 5. sowie 7. bis 13., 15. bis 17. sowie 19. bis 26. angeführten Arbeitnehmer. Frau S. T., Herrn U. V. sowie Herrn W. X. waren am Tag der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat, welcher im Straferkenntnis der belangten Behörde als Begehungszeitpunkt angegeben ist, nicht mehr im Betrieb der Beschuldigten angemeldet. Die Arbeitnehmereigenschaft der übrigen im Straferkenntnis angeführten Personen wurde in der Beschwerde nicht bestritten und in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nochmal von der Beschuldigten bestätigt.
Am 29.07.2014 wurde durch ein Kontrollorgan der Arbeitsinspektion, Frau ZD., die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen im Betrieb der Beschuldigten überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass für die Arbeitnehmer in der Küche des Unternehmens Pläne aufgehängt sind, in denen von den Mitarbeitern A (Arbeit), F (frei) bzw K (krank) eingetragen wurde. Sonstige Aufzeichnungen konnten nicht vorgelegt werden. Daraufhin wurde am 05.08.2014 seitens des Arbeitsinspektorats Salzburg aufgrund des Fehlens von Arbeitszeitaufzeichnungen ein Strafantrag an die belangte Behörde übermittelt. Im behördlichen Ermittlungsverfahren gaben die Töchter der Beschuldigten, Frau N. und Frau NA ZF., in der Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 21.1.2015 an, dass diese Pläne in der Küche von den Mitarbeitern nicht immer vollständig ausgefüllt werden, obwohl sie mehrfach darauf hingewiesen wurden. Die zum Zeitpunkt der Kontrolle in der Rezeption aufbewahrten Aufzeichnungen, die nun auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, wurden per Mail am 21.1.2015 an die Behörde übermittelt.
Laut Vorbringen der Beschuldigten in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht haben alle Mitarbeiter fixe Dienstzeiten. Diese sind allerdings nicht schriftlich vereinbart, oder auf sonstige Weise wie zum Beispiel im Arbeitsvertrag schriftlich festgelegt. Auch eine sonstige Vereinbarung hinsichtlich des Führens von Arbeitszeitaufzeichnungen abgesehen von den oben erwähnten Plänen in der Küche gibt es nicht. Anhand der von den Mitarbeitern in der Küche geführten Aufzeichnungen und aufgrund der nach Angaben der Beschuldigten fixen Dienstzeiten im Unternehmen werden die Arbeitszeiten von der für die Kontrollen im Betrieb zuständigen Tochter N. in die vorgelegten Arbeitspläne umgeschrieben. Diese Pläne liegen dann auch der Lohnverrechnung zugrunde.
Diese Aufzeichnungen enthalten keine gesonderte Aufstellung darüber, inwiefern es Abweichungen von den geregelten Dienstzeiten gegeben hat. Wie die Beschuldigte in der Verhandlung vom 30.9.2015 wiedergegeben hat, wird die genaue Dauer der Dienstzeit nicht so genau kontrolliert, wenn jemand früher fertig ist, wird dies auch nicht entsprechend notiert. Fest steht, dass die vorgelegten Aufzeichnungen auch nicht vollständig sind; Herr MM. NN. oder L. M., sind nicht angeführt. Die entsprechenden Arbeitnehmer werden meist nur mit Vornamen bezeichnet sind.
Hinsichtlich des Lebensgefährten der Tochter der Beschuldigten, Herrn B. A., hat die Beschuldigte in der Verhandlung vorgebracht, dass er im Betrieb mit dem EDV Bereich betraut ist und im Unternehmen "den Leuten jederzeit etwas anschaffen darf", da es sich bei ihm um ein Familienmitglied handelt. Er ist der Vater der vier Kinder der Tochter der Beschwerdeführerin und arbeitet im Unternehmen mit. Er sei daher als leitender Angestellter zu qualifizieren und daher vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen. Auch für ihn wurden allerdings diesem Vorbringen widersprechend Unterlagen in der bereits erwähnten Form vorgelegt. Herr A. ist seit 19.1.2015 bei der Hotel ZB. GmbH gemeldet. Wie aus dem Versicherungsdatenauszug ersichtlich, handelt es sich dabei um eine Anstellung als Arbeiter. Sein Verdienst ist nach Angaben d