TE Lvwg Erkenntnis 2016/2/10 LVwG-17/191/2-2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.02.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.02.2016

Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §19 Abs2
LDG 1984 §19 Abs4
LDG 1984 §19 Abs6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde von Frau Mag. A. B., D., vertreten durch die Rechtanwalt Dr. G. H., Hauptstraße x, L., gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Salzburger Landesregierung vom 7.10.2015, Zahl xxxxx,

z u R e c h t e r k a n n t :

I.     Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 7.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs 2 und 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984 von Amts wegen mit Wirkung vom 12.10.2015 von der Neuen Mittelschule N. an die Neue Mittelschule P. versetzt. Im Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 19 Abs 6 LDG 1984 ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit welcher u.a. beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da sonst der Zweck der Beschwerde vereitelt und durch die allfällige rechtswidrige Versetzung der Beschwerdeführerin ein hoher Autoritätsverlust bei Kindern und Eltern und im Zusammenhang damit auch ein großer finanzieller Nachteil zugefügt werden würde. Der Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei keinesfalls notwendig und zulässig, einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stünden zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen und könnten daraus dritten Personen keine Nachteile erwachsen.

Die belangte Behörde führte in der Begründung des Versetzungsbescheides zusammengefasst im Wesentlichen aus, die Versetzung der Beschwerdeführerin an die Neue Mittelschule P. werde ausschließlich von dem in der Bedarfssituation an dieser Dienststelle gründenden Zuweisungsinteresse und dem mangelnden Interesse an einem Verbleib an der bisherigen Dienststelle getragen und erfolge daher im Einklang mit den Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei insofern auszuschließen, als die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes bisher zwar im Wege einer vorübergehenden Zuweisung der Beschwerdeführerin sichergestellt gewesen, diese aber nur bis zur bescheidmäßigen Versetzung verfügt worden sei und ohne die sofortige Zuweisung den Schülern ein erheblicher Nachteil erwachsen würde, zumal in eine bestehende Unterrichtssituation eingegriffen würde.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:

Nach der Bestimmung des § 19 Abs 6 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl Nr 302/1984 idF BGBl I Nr 151/2013, ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen und hat eine Beschwerde gegen diesen Bescheid aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Bescheid auszuschließen.

Im gegenständlichen Fall führt die belangte Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Versetzungsbescheid aus, diese sei zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichts erforderlich und würde ohne die sofortige Zuweisung den Schülern ein erheblicher Nachteil erwachsen, weil in eine bestehende Unterrichtssituation eingegriffen würde.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid, mit dem die Versetzung eines Landeslehrers ausgesprochen wird, seinem Inhalt nach ein rechtsgestaltender Bescheid. Die nach § 19 Abs 6 zweiter Satz erster Halbsatz LDG 1984 mit der Beschwerde gegen einen Versetzungsbescheid grundsätzlich verbundene aufschiebende Wirkung bedeutet demnach in diesem Zusammenhang - jedenfalls - nicht bloß den Aufschub der Vollstreckbarkeit, sondern den Aufschub der Verbindlichkeit des Bescheides (zB VwGH 26.5.1993, 92/12/0038; 23.6.1999, 97/12/0062; 28.6.2000, 2000/12/0013, Hinweis auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7, zu § 12 DVG, Rz 1068 Punkt 2). Umgekehrt bedeutet ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, dass die Verbindlichkeit des Versetzungsbescheides bereits vor dem Eintritt seiner formellen Rechtskraft (Unanfechtbarkeit) gegeben ist (zB VwGH vom 23.6.1999, 99/12/0083). Die in der ausführlichen Begründung des Bescheides der belangten Behörde enthaltene Darlegung der Gründe, warum die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Anordnung gegeben waren, erscheinen dem erkennenden Gericht nachvollziehbar und schlüssig und ist davon auszugehen, dass die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) sofortige Zuweisung der Landeslehrerin nicht möglich gewesen und den Schülern ein erheblicher Nachteil erwachsen wäre (vgl dazu auch VwGH vom 20.11.2006, 2006/12/0011).

Im Übrigen hat die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen des Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren (vgl VwGH vom 22.1.1987, 86/12/0146, VwSlg 12383 A/1987; 4.7.1994, AW 94/12/0008).

Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Versetzungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu
lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Anmerkung

VfGH vom 9.6.2016, E 479/2016-15, Ablehnung,
ao Revision, VwGH vom 19.10.2016, Ra 2016/12/0098-4, 0099-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.17.191.2.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten