Entscheidungsdatum
11.11.2016Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1994 §60 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde von Herrn AB AA, AF, Salzburg, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 27.04.2016, Zahl xxxxx,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
"Herr AB AA, geb. AC, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der A. AA Dachdecker und Spenglerei GmbH als Arbeitgeber mit Sitz in Salzburg, AF, für diese zu verantworten, dass, wie ein Organ des Arbeitsinspektorates Salzburg aufgrund des Polizeiberichtes vom 21.10.2015, GZ: yyyyy sowie einer anschließenden Unfallerhebung am 2.11.2015 im Unternehmen AA in Salzburg, AF festgestellt hat, der Arbeitnehmer KA BA, geb. xxxx, am 21.10.2015 gegen 10.50 Uhr auf der Baustelle "Aufstockung WW Privatklinik" in WA, mit Entladetätigkeiten von Paletten aus einem LKW Anhänger beschäftigt wurde, obwohl dieser Arbeitsvorgang nicht so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt war, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers erreicht wurde. So führten die Arbeitnehmer Herr KA BA (AA Dachdecker und Spenglerei GmbH) sowie Herr RR LL (RR Bau GmbH) gemeinsam auf der ggst. Baustelle Entladetätigkeiten von Wärmedämmplatten (120cm x 60cm) aus einem LKW-Anhänger durch. Herr RR LL fungierte dabei als Kranführer, der die in Rede stehenden Paletten mittels einer, am Krangehänge fixierten Palettengabel entlud. Da sich gegen 10:50 Uhr eine zu entladene Palette (oberste Etage der Ladung) an der Oberkante der LKW-Anhänger-konstruktion verklemmte, stieg Herr KA BA direkt auf den LKW Anhänger, unmittelbar auf die schon teilweise entladene, jedoch verklemmte Palette und wollte diese wieder zur weiteren Entladung gängig machen. Als Herr KA BA wiederum von der zu entladenen und an dem Anschlagmittel/Palettengabel aufgenommenen Palette, auf eine darunter befindliche Palette steigen wollte, begann sich die zu entladene Palette leicht zu neigen und Herr KA BA verlor das Gleichgewicht, stürzte auf die darunter befindliche Palette und in weiterer Folge auf den Schotterboden (Höhendifferenz ca. 3,00m).
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 60 Abs. 1 i.V.m. § 130 Abs. 1 Z. 19 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 60/2015
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt:
700,00 Euro gemäß § 130 Abs. 1 Z. 19, 1. Strafrahmen ArbeitnehmerInnenschutzgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 4 Stunden.
…
Die ggst. Gesellschaft haftet gemäß § 9 Abs 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 70,00 Euro.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 770,00 Euro.
Die bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt 1 Tag und 4 Stunden."
Der Beschuldigte hat hiergegen rechtzeitig schriftliche Beschwerde eingebracht wie folgt:
"hiermit lege ich Einspruch gegen die Straferkenntnis mit Aktenzeich. xxxxx ein. Mein Einspruch begründet sich wie folgt:
Von mir werden die Unterweisungen jedes Jahr persönlich vorgenommen, weil mir sehr wohl meine Verantwortung gegenüber meinen Mitarbeitern bewusst ist.
Ihre Feststellung, dass ein Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird, ist sicher richtig.
Im Rückblick seit unserer Firmengründung 1994 wurden jedes Jahr unzählige LKW abgeladen, ohne dass ein Arbeitsunfall eingetreten ist, weil eben mit den Unterweisungen der Mitarbeiter und die laufende Aufforderung zur Aufmerksamkeit und Eigenverantwortung eine fortwährende Aufforderung zur Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurde.
Unsere Mitarbeiter haben Leitern auf ihren Firmenfahrzeugen und sind angewiesen, diese falls erforderlich zu verwenden.
Das Ziel der Unterweisungen, die Mitarbeiter zu einer Eigenverantwortung zu erziehen, ist leider in diesem Fall durch Leichtsinn verhindert worden.
Wir beantragen hiermit eine öffentliche mündliche Verhandlung mit der Ladung der beiden zuständigen Herren des Arbeitsinspekturat."
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu erwogen:
Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. AA Dachdecker und Spenglerei GmbH mit Sitz in Salzburg, AF (kurz: AA GmbH).
Am 21.10.2015 vormittags führte KA BA, geb. xxxx, Arbeitnehmer der AA GmbH gemeinsam mit RR LL, Arbeitnehmer der RR Bau GmbH, Entladetätigkeiten von einem LKW-Anhänger auf der Baustelle "Aufstockung WW Privatklinik" in WA, durch. Auf dem LKW-Anhänger waren Wärmedämmplatten auf Paletten angeliefert worden. Herr RR fungierte als Kranführer, der die Paletten mit einer am Krangehänge fixierten Palettengabel entlud. Um 10:50 Uhr verklemmte sich eine zu entladende Palette auf der obersten Etage der Ladung an der LKW-Anhängerkonstruktion. Herr KA BA kletterte deshalb auf den Anhänger um die schon teilweise angehobene, jedoch verkeilte Palette wieder gängig zu machen. Herr KA BA stieg in weiterer Folge auf die hängende Last. Nachdem sich diese gelöst hatte, wollte er wieder zurück auf den Hänger steigen. Dabei begann sich die hängende Palette leicht zu neigen, wodurch der Arbeitnehmer das Gleichgewicht verlor, auf eine am Anhänger befindliche Palette stürzte und in weiterer Folge auf den Schotterboden (Höhendifferenz 3 m). KA BA verletzte sich bei dem Sturz schwer.
Dieser Sachverhalt war aufgrund der unbestrittenen Aktenlage dem Verfahren zugrunde zu legen.
Rechtlich ist auszuführen:
Die relevanten Bestimmungen des ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetzes – ASchG, BGBl Nr 450/1994, in der Fassung BGBl I Nr 60/2015 lauten:
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.
(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Zwangshaltung möglichst vermieden wird und Belastungen durch monotone Arbeitsabläufe, einseitige Belastung, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.
(3) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß die Arbeit nach Möglichkeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden kann.
…
Strafbestimmungen(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
…
19. die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt,
…
Gemäß § 7 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl Nr 340/1994, idf BGBl II Nr 77/2014 sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen.
Gemäß § 7 Abs 2 BauV liegt Absturzgefahr an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen vor bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.
Gemäß § 7 Abs 4 BauV kann die Anbringung von Absturzsicherungen, Abgrenzungen
oder Schutzeinrichtungen entfallen, wenn
1. der hierfür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist und
2. die Arbeitnehmer mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 5 Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl II Nr 164/2000, sind Lasten so zu befördern, dass sie an Hindernissen nicht hängen bleiben und ein Herabfallen hintangehalten wird. Auf die Gefahr des Auspendelns oder Kippens der Last insbesondere zufolge von Windangriff ist zu achten.
Gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder die strafbare Tat aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung und dergleichen), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Eine Verfolgungshandlung muss, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, unter anderem wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Insoweit muss die Verfolgungshandlung den Beschuldigten in die Lage versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen und ihn gleichzeitig davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens6, S 1457f). Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall zu beurteilen, ob die in der Verfolgungshandlung enthaltene (unverwechselbare) Identifizierung der Tat nach Ort, Zeit und den anderen für die Umschreibung des Tatbestandes der übertretenen Vorschrift maßgeblichen Umstände genügt, weil das an die Umschreibung der Tat zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt sondern auch in jedem einzelnen Fall nach den jeweiligen Begleitumständen ein Verschiedenes ist (vgl VwGH 27.06.2014, 2012/02/0171, auch 26.06.2003, 2002/09/0005,).
§ 60 Abs 1 ASchG ist eine Vorsorgebestimmung für all jene gefährliche Arbeitssituationen, die der Gesetz- bzw Verordnungsgeber in der mannigfaltigen Arbeitswelt gar nicht vorhersehen kann. Der Arbeitgeber hat demzufolge die Gefahren jedes Arbeitsplatzes bzw -vorganges zu evaluieren (§ 4 ASchG) und – in Ergänzung zu vorhandenen gesetzlichen oder sonstigen Regelungen – für eine sichere Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung der Arbeiten zu sorgen. Wesentliche Aspekte einer Übertretung nach § 60 Abs 1 ASchG sind deshalb einerseits die Benennung des Arbeitsvorganges, welcher nicht sicher vorbereitet, gestaltet oder durchgeführt wurde und andererseits jener Gefahren, welche nicht ausreichend abgesichert wurden, oder jener Umstände, welche dem Gebot des wirksamen Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erkennbar widersprachen. Darüber hinaus bedarf es einer konkreten Ansprache einer der drei Pflichten des § 60 Abs 1 ASchG, welche der Arbeitgeber verletzt hat. Der Arbeitgeber hat nämlich jeden Arbeitsvorgang so zu gestalten, dass dieser unter vorhersehbaren Umständen sicher ist, sodann den einzelnen Arbeitsvorgang ausreichend vorzubereiten und in weiterer Folge auch sicherzustellen, dass sich Arbeitnehmer an die festgelegten gefahrlosen Abläufe halten. Bis 01.01.2013 war nach § 130 Abs 1 Z 19 ASchG nur die unsichere Gestaltung von Arbeitsvorgängen mit Strafe bedroht (VwGH 14.12.2007, 2007/02/0273), während seither auch die unsichere Vorbereitung oder Durchführung von Arbeitsvorgängen nach dieser Bestimmung strafbar ist (siehe Nr 1983 Blg XXIV. GP, Regierungsvorl, S 15).
Im gegenständlichen Zusammenhang enthält zwar der Tatvorwurf im Straferkenntnis (ebenso wie die Aufforderung zur Rechtfertigung und die Anzeige des Arbeitsinspektorates) eine Darstellung des betreffenden Arbeitsvorganges samt Schilderung des Unfallgeschehens, ohne allerdings konkret anzusprechen, welche Umstände dem Gebot einer sicheren Vorbereitung, Gestaltung oder Durchführung des Arbeitsvorganges zuwider liefen.
Nach der Aktenlage wurde am 21.10.2015 beim Entladen eines Anhängers die Pflicht nach § 18 Abs 2 AM-VO, wonach Lasten mittels Kran so zu befördern sind, dass sie an Hindernissen nicht hängen bleiben, verletzt. Außerdem wurde das Gebot des § 7 Abs 2 und 4 BauV missachtet, dass Arbeitnehmer bei Absturzgefahr auch für kurzzeitige Arbeiten zumindest mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sein müssen. Eine Übertretung dieser Bestimmungen wurde allerdings nicht zur Last gelegt und kann sich ein Verstoß gegen § 60 Abs 1 ASchG nur aus dem Erfordernis ergänzender Maßnahmen des Arbeitnehmerschutzes aufgrund der Eigenart des Arbeitsvorganges ergeben. Solche besondere Gefahren oder Umstände des Arbeitsvorganges, die – unabhängig von den beiden genannten Verpflichtungen – die Notwendigkeit der Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 60 Abs 1 ASchG erkennen lassen, wurden aber weder im Tatvorwurf noch in der Begründung des Straferkenntnisses angesprochen. Insbesondere wurde nicht aufgezeigt, welches aktenkundige Handeln oder Unterlassen bei den "Entladetätigkeiten von Paletten aus einem LKW Anhänger" (so der angesprochene Arbeitsvorgang lt Tatvorwurf) das Gebot des Gesundheitsschutzes verletzt und eine vermeidbare Gefährdung der Arbeitnehmersicherheit dargestellt haben soll.
Der Beschuldigte selbst hat erstinstanzlich bei seiner Vernehmung angesprochen, dass es für derartige Arbeiten noch keinen Schutz gäbe und deshalb das Arbeitsinspektorat Vorschläge machen solle. In der Beschwerde wies er darauf hin, dass seine Arbeitnehmer gegebenenfalls Leitern, welche stets mitgeführt würden, zu verwenden hätten.
Offenkundig war für den Einschreiter aufgrund des vorliegenden Tatvorwurfs nicht zu erkennen, welche Maßnahme(n) er im Zusammenhang mit dem konkreten Arbeitsvorgang treffen oder welchen unsicheren Arbeitsschritt er verändern hätte müssen. Nicht klar war auch, ob es an der Gestaltung, der Vorbereitung oder der Durchführung des Arbeitsvorganges gemangelt haben soll. Der Beschuldigte war sohin nicht in die Lage versetzt, sich bezogen auf eine bestimmte Handlungspflicht nach § 60 Abs 1 ASchG – also der sicheren Vorbereitung, Gestaltung oder Durchführung des Arbeitsvorganges – und einen konkret aufgezeigten Sicherheitsmangel des Arbeitsvorganges ausreichend zu rechtfertigen.
Aufgrund des zwischenzeitigen Ablaufs der Frist der Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs 1 VStG war der unzureichende Tatvorwurf auch nicht mehr sanierbar und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Entladetätigkeiten Paletten, Schutzausrüstung, Absturzgefahr, Tatvorwurf, TatbestandsmerkmaleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2016:405.7.92.1.3.2016Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020