TE Vfgh Beschluss 1996/6/17 B598/96

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Veröffentlicht am 17.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem am 12. Februar 1996 persönlich beim Verfassungsgerichtshof abgegebenen Schriftsatz begehrt der Einschreiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen den am 28. Dezember 1993 zugestellten Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. Dezember 1993, mit welchem der Antrag auf Abgeltung einer außergewöhnlichen Belastung gemäß §107 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 (Mietzinsbeihilfe) abgewiesen wurde. In Verbindung mit diesem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist erhebt der Einschreiter Beschwerde gemäß Art144 B-VG und beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

2. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages bringt der Einschreiter im wesentlichen folgendes vor:

Er habe, da er sich selbst ohne anwaltliche Unterstützung zu vertreten habe, aus ökonomischen Gründen nur eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, nicht jedoch an den Verfassungsgerichtshof gerichtet. Die nunmehrige Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, da der Beschwerdeführer nur in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein behauptet, stelle ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne eines Wiedereinsetzungsgrundes dar, welcher nicht seiner Sphäre zuzurechnen sei, und damit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertige.

3.1. Da das VerfGG 1953 in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO idF der Zivilverfahrensnovelle 1983, BGBl. 135/1983, sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichs anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

3.2. Im vorliegenden Fall liegt ein solcher "minderer Grad des Versehens" nicht vor und wird auch gar nicht behauptet.

Es liegt überdies kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iS der zitierten Norm vor.

Dem Einschreiter wäre es offengestanden, unabhängig von der Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, gleichzeitig den Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten (bzw. einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde zu stellen).

Der Antrag war daher mangels der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung abzuweisen (§35 VerfGG 1953 iVm §§146ff. ZPO).

4. Aus den angeführten Gründen erweist sich auch die zugleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung erhobene Beschwerde als verspätet; sie war daher zurückzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis war auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen, weil die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheint (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).

6. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33, zweiter Satz, und §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B598.1996

Dokumentnummer

JFT_10039383_96B00598_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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