Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.04.2020Norm
BAO §246 Abs1Rechtssatz
Parteienerklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Maßgeblich ist die Erklärung des Willens, nicht die ihr zugrunde liegenden Ansichten und Beweggründe (vgl VwGH 93/10/0192).
Schlagworte
Finanzrecht; Tourismusabgabe; Verfahrensrecht; Zurückweisung; Beschwerdelegitimation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.438.001.2020Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020