TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/19 W226 2185233-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2019
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Entscheidungsdatum

19.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs6
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2

Spruch

W226 2185233-1/16E

W226 2185235-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und

2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA ungeklärt, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2017, Zlen.: 1.) 1064806600/150392564 und 2.) 1064806709/150392585 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der bekämpften Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkt II. der bekämpften Bescheide werden gemäß § 8 Abs. 6 AsylG als unbegründet abgewiesen.

III. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt III.-VI. der angefochtenen Bescheide werden gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1 Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sind Ehegatten. Das Vorbringen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Fluchtgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens beider BF abzuhandeln war.

1.2. Die BF reisten am 18.04.2015 illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 19.04.2015 Anträge auf internationalen Schutz.

Bei ihrer am selben Tage durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte der BF1, in Aserbaidschan geboren worden zu sein. Er sei Staatsangehöriger der Sowjetunion und standesamtlich verheiratet. Zuletzt habe er sechs Jahre in XXXX (Ukraine) gelebt. Insgesamt habe er 30 Jahre in der Ukraine gelebt. Seine Muttersprache sei Russisch, er spreche auch Aserbaidschanisch und Armenisch. Er bekenne sich zur russisch-orthodoxen Religion. Die Grundschule habe er in Aserbaidschan besucht. Er habe als Bauarbeiter gearbeitet. Sein Kind sei ermordet worden.

Er habe XXXX am 13.04.2015 gemeinsam mit seiner Frau illegal verlassen. Er habe einen russischen Reisepass gehabt, diesen habe er in einen ukrainischen Reisepass umtauschen wollen und habe dafür 1.000 USD bezahlt. Der Polizeibeamte habe seine sowjetischen Papiere mitgenommen, er habe jedoch keine ukrainischen Papiere erhalten. Wo sich der Reisepass befinde, wisse er nicht. Er habe nie mehr etwas von dem Beamten gehört. Die schlepperunterstützte Reiseroute von XXXX nach Österreich könne er nicht angeben, da er auf der Ladefläche des LKWs nichts sehen habe können.

Zweimal hätten er und seine Frau versucht nach Russland einzureisen. An der Grenze seien sie jedoch abgewiesen worden, da sie keine Papiere gehabt hätten. Dies sei im Dezember 2014 und im Jänner 2015 gewesen.

Weiters gab der BF1 an, sie seien am 05.04.2015 von drei bewaffneten Militärpersonen angegriffen und niedergeschlagen worden. Sie seien dann zu einem Freund gegangen, welcher ihnen die Schleppung organisiert habe.

Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF1 an, Schmerzen in der Leber und Bluthochdruck zu haben. Er habe die erforderlichen Medikamente dabei.

Zum Fluchtgrund befragt, erklärte er, dass dort (wohl gemeint: XXXX) Krieg herrsche. In der Straße, wo er gewohnt habe, seien Häuser völlig zerstört oder niedergebrannt worden. Bei einer Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden.

Beim BF1 wurden die Kopie einer Geburtsurkunde und die Kopie eine Heiratsurkunde in Armenischer Sprache sichergestellt.

Die BF2 gab in ihrer Erstbefragung an, in Syrien geboren worden zu sein. Sie sei standesamtlich verheiratet und sei Staatsangehörige der Sowjetunion. Ihre Muttersprache sei Armenisch, sie spreche auch Russisch und Ukrainisch. Sie bekenne sich zur orthodoxen Religion. Sie habe die Grundschule in Armenien besucht und als Friseurin gearbeitet. Zuletzt habe sie in XXXX gelebt. Im Jänner 2015 hätten sie und ihr Mann beschlossen aus der Ukraine auszureisen, die Ausreise sei aber nicht gelungen, da sie keine Papiere gehabt hätten. Am 13.04.2015 hätte sie mit ihrem Mann XXXX illegal verlassen. Sie habe früher ein sowjetisches Reisedokument gehabt, ein ukrainischer Polizeibeamter habe ihr Reisedokument weggenommen.

Auch die BF2 konnte keine Angaben über die Reiseroute nach Österreich machen.

Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, an Übelkeit und Wirbelsäulenproblemen zu leiden.

Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, keine Papiere gehabt zu haben. Sie hätten nicht zum Arzt gehen können. Ihr Mann sei zum Kampf aufgefordert worden. Dort (wohl gemeint: XXXX ) herrsche Krieg. Bei einer Rückkehr befürchte sie weiter bedroht zu werden. Sie wisse nicht, wo sie sich hinwenden könne. Sie sei unmenschlich behandelt worden und habe dort keine Rechte.

1.3. Am 04.12.2017 wurden die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), niederschriftlich einvernommen.

Der BF1 gab erneut an, in Aserbaidschan geboren zu sein und Bürger der UDSSR zu sein. Er habe die letzten 25 Jahre in der Ukraine mit einem sowjetischen Inlandspass gelebt und habe mit diesem in der ganzen UDSSR reisen dürfen. Der sowjetische Pass gelte als gültiges Dokument in der Ukraine und er habe nie Probleme gehabt. Seine Mutter sei Armenierin, sein Vater Aserbaidschaner. Seinem Vater nach sei er Aserbaidschaner, der Mutter nach Christ. Er sei in die Kirche namens "Zeugen Jehovas" gegangen. Er fühle sich als orthodox und gehöre der Volksgruppe der Aserbaidschaner an. Seine standesamtliche Ehe sei am XXXX in Armenien geschlossen worden. Die originale Heiratsurkunde sei verloren gegangen. Er habe in Russland in der Armee gedient.

Nach seinem Gesundheitszustand befragt, gab er an, am Tag etwa 10 verschiedene Medikamente zu nehmen. Er sei Lungen-, Leber- und Zuckerkrank. Zudem habe er erhöhten Blutdruck und einen grauen Star. In der Ukraine sei er wegen fehlender Dokumente zu keinen Ärzten gegangen, aber er habe sich krank gefühlt. Einen privaten Arzt habe er sich nicht leisten können. Alle Krankheiten seien erst in Österreich diagnostiziert worden. Er habe nur seine Zähne bei einem Privatarzt in der Ukraine machen lassen, sonst sei er nie bei einem Arzt oder in einem Krankenhaus gewesen.

Die Dolmetscherin gab zur Geburtsurkunde des BF1 an, dass diese am XXXX im Standesamt XXXX in Aserbaidschan ausgestellt worden sei. Die Sprache der Geburtsurkunde sei Russisch und Aserbaidschanisch. Die Überschrift auf der Heiratsurkunde sei Russisch, die Eintragungen auf Armenisch.

Befragt, was mit seinem Russischen Reisepass sei, gab der BF an, er habe gesagt einen Reisepass aus der UDSSR gehabt zu haben. Er habe mit der Russischen Föderation nichts zu tun, er sei aus der Ukraine. Er habe auch einen Führerschein (ausgestellt in Aserbaidschan im Jahr 1973) gehabt, wisse aber nicht, wo dieser sei. Sie seien aus Armenien und der Ukraine geflüchtet, der Führerschein sei irgendwo auf der Flucht verloren gegangen.

In der Ukraine habe er mit einem sowjetischen Inlandspass gelebt. Er habe im Jahr 2008 einen ukrainischen Inlandspass gewollt, er sei aber nicht zu einem Passamt gegangen, sondern habe einem Polizisten 1.000 USD bezahlt und diesen nie wiedergesehen. Nach sechs/sieben Monaten habe er dann gesagt, entweder er bekomme den Pass oder das Geld zurück. Er sei dann festgenommen und geschlagen worden. Der Polizist habe seinen sowjetischen Pass und sein Geld genommen. Sein Inlandspass sei seit 1992 nicht mehr gültig, er habe aber dennoch keine Probleme gehabt sich mit diesem auszuweisen. Im Inlandspass habe er zuletzt von der Behörde in Aserbaidschan einen Meldestempel bekommen. Von einer armenischen Behörde habe er einen Heiratsstempel bekommen. Bis 2008 habe er mit dem sowjetischen Pass gelebt und habe nie Probleme bei den Kontrollen gehabt. Dann habe er die Polizisten mit Geld bestochen. Mehrmals sei er festgenommen, angehalten und zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden.

Zu seinem Leben in der Ukraine gab er an, dort schwarz auf verschiedenen Baustellen oder in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben.

Im Dezember 2014 und Jänner 2015 habe er versucht nach Russland zurückzugehen, aber man habe ihn nicht einreisen lassen. Zu seinen Wohnorten gab er an, nach seiner Geburt in Aserbaidschan (Dorf XXXX) gelebt zu haben. Von 1986 bis 1990 habe er in Armenien (Dorf XXXX) gelebt. Von 1990 bis 1998 habe er dann in der Ukraine im Gebiet Charkow (Dorf XXXX ) und von 1998 bis 2010 in der Stadt XXXX gelebt. Seit Sommer 2010 bis zu ihrer Ausreise nach Europa hätten sie in XXXX gelebt. Sie seien in der Ukraine nie gemeldet gewesen. Sein Arbeitgeber habe ihnen in XXXX eine Wohnung zur Verfügung gestellt. Zu seiner Schulbildung gab er an, die Gesamtschule in Aserbaidschan besucht zu haben. Er habe in Aserbaidschan eine Lehre als Schlosser in einem Betrieb gemacht und dort nach seinem Militärdienst gearbeitet.

Zu Verwandten befragt, gab er an, dass seine Tochter im Krieg in Armenien umgebracht worden sei, weil er Aserbaidschaner sei. Seine Eltern seien in Aserbaidschan umgebracht worden. In der Ukraine habe er keine Verwandten. Er sei in der Ukraine auch nie polizeilich gemeldet gewesen.

Befragt, warum sie die Ukraine verlassen haben, gab der BF1 zusammenfassend an, dass sie in der Ukraine Menschen zweiter Klasse gewesen seien. Zudem sei in der Ukraine Krieg. Er sei von einem Soldaten zusammengeschlagen worden, weil er schwarz gearbeitet habe und nicht für die Unabhängigkeit gekämpft habe. Er habe einen Rippenbruch erlitten. Er sei zwei Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Am 08.04.2015 seien drei bewaffnete Männer in Militärunform zu ihnen nach Hause gekommen, wobei einer der Männer ein Verwandter des Präsidenten von XXXX und gleichzeitig ein Beamter des Geheimdienstes FSB namens XXXX gewesen sei. Der BF1 sei geschlagen worden, die BF2 sei ihm zur Hilfe gekommen. Dann hätten die Männer auch seine Frau geschlagen und ihr die Zähne ausgeschlagen. Der Verwandte des Präsidenten habe ihnen gesagt, dass er sie hier nicht mehr sehen wolle, ansonsten er sie das nächste Mal umbringen werde. Dann seien sie zu ihrem Nachbarn gegangen, hätten eine Zeit lang bei ihm gelebt und hätte dieser ihnen bei der Ausreise geholfen und den Kontakt mit dem Schlepper hergestellt. Wegen der gebrochenen Rippen sei er erst in Österreich beim Arzt gewesen.

Weiters berichtete der BF1 von einem Vorfall, wo er im Dezember oder November 2014 von der FSB oder der OMON in einem Keller festgehalten worden sei. Dort sei ihm vorgeworfen worden, nicht an der Front zu kämpfen, sondern nur schwarz zu arbeiten. Er sei aber nicht bedroht, sondern nur geschlagen worden.

Weiters gab der BF1 an, 10 Jahre lang eine Russische Schule besucht zu haben und daher Russisch in Wort und Schrift zu beherrschen. Aserbaidschanisch und Armenisch spreche er sehr schlecht.

Bei einer Rückkehr würde XXXX ihn umbringen.

Zu seiner Integration in Österreich gab der BF1 an, Mitglied der Zeugen Jehovas zu sein und regelmäßig an Versammlungen teilzunehmen. Er arbeite bei der Caritas als Hausmeister.

Die BF2 gab im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme ergänzend an, in XXXX (Syrien) geboren worden zu sein. Sie gehöre der armenischen Volksgruppe an und sei christlich-orthodox. Mit vier Jahren sei sie nach Armenien übersiedelt. Sie sei Staatsbürgerin der UDSSR. Ihre Tochter sei in Armenien getötet worden. Sie habe vergessen, wo sie geheiratet habe, vielleicht in XXXX (Armenien). Eine originale Heiratsurkunde habe sie nicht.

Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, Angstzustände zu haben. Sie nehme Medikamente (Schlaftabletten und Magentabletten) und habe Probleme mit dem Hals und dem Magen. An diesen Problemen leide sie schon seit 20 Jahren. In der Ukraine sei sie nicht medizinisch behandelt worden, da habe sie auch keine Probleme mit dem Magen gehabt.

Identitätsdokumente besitze sie nicht. Ein Polizist habe sie reingelegt, ihre Inlandspässe genommen und ihnen versprochen für 1.000 USD ukrainische Pässe zu organisieren. Dies habe er aber nicht gemacht. Der letzte Eintrag in ihrem Inlandspass sei in Armenien getätigt worden, dort habe sie einen Meldestempel aus XXXX bekommen. Der Pass sei ihr mit 16 Jahren in XXXX ausgestellt worden.

Betreffend ihr Leben in der Ukraine gab sie an, dass ihr Mann gearbeitet habe. Sie habe in einer Bäckerei im Schichtdienst gearbeitet.

Zu ihren Wohnorten gab sie an, die ersten vier Lebensjahre in XXXX gelebt zu haben. Dann sei sie nach Armenien (Dorf XXXX ) übersiedelt. Sie habe immer bei ihrer Großmutter gelebt und ihre Eltern nie gesehen und keinen Kontakt zu ihnen gehabt. In XXXX habe sie bis 1990 gelebt, dann sei sie mit ihrem Mann in die Ukraine geflohen. In der Ukraine habe sie bis 1998 in XXXX , danach in XXXX (bis 2010) und von 2010 - bis zur Ausreise 2015 - in XXXX gelebt. Die Schule habe sie in Armenien besucht. Sie habe drei Monate lang eine Ausbildung zur Friseurin gemacht und in XXXX privat als Friseurin gearbeitet. Zuletzt sei sie bis 2003 in einer Bäckerei in XXXX tätig gewesen. Danach habe sie nur noch privat als Friseurin gearbeitet. Sie habe fast 25 Jahre in der Ukraine gelebt. Befragt, ob sie dort 25 Jahre - ohne Dokumente - gelebt habe und noch nie einen Arzt, Gynäkologen oder Zahnarzt aufgesucht habe, gab die BF2 an, dass sie selbstverständlich zu privaten Ärzten gegangen seien. Einmal sei sie privat bei einem Zahnarzt gewesen. Am Anfang hätten sie mit ihren sowjetischen Pässen in der Ukraine gelebt, da seien sie schon zu Ärzten gegangen. Bis 2008 sei es ihnen möglich gewesen mit den sowjetischen Pässen dort zu leben. In der Ukraine habe sie nur oberflächliche Bekanntschaften. Keiner habe etwas mit ihnen zu tun haben wollen. Ein paar Leute seien sehr nett gewesen, aber Freunde hätten sie keine gehabt. Aus der Ukraine seien sie illegal ausgereist, sie seien nicht kontrolliert worden.

Befragt, warum sie die Ukraine verlassen habe, gab die BF2 an, dass sie keine Dokumente gehabt hätten und man sie reingelegt und bedroht habe. Beamte der Miliz hätten im Jahr 2008 gedroht ihren Mann umzubringen und ihn geschlagen, weil er wissen habe wollen, wo ihre Pässe seien bzw. sie das Geld zurückgewollt hätten. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt sich zu beschweren. Sie seien oft (etwa zweimal die Woche) von der Miliz bedroht worden. Im Jahr 2014 sei ihr Mann sogar festgenommen, geschlagen und seien ihm die Rippen gebrochen worden, weil man gewollte habe, dass er am Krieg teilnehme. Bei einem Arzt sei ihr Mann nicht gewesen, es sei erst in Österreich festgestellt worden. Es seien verbale Bedrohungen gewesen, ihr Mann sei erpresst worden und habe die Hälfte seines Verdienstes an die Miliz an Schutzgeld bezahlen müssen. Die BF2 sei persönlich nicht bedroht worden. Das erste Mal sei ihr Mann wegen dem Pass bedroht worden, das letzte Mal sei am 08.04.2015 gewesen, sie seien überfallen worden. Es seien drei Männer in Uniform gekommen, hätten den BF1 mitnehmen wollen und ihn getreten. Die BF2 sei ihrem Mann zur Hilfe gekommen und sei dann an den Haaren gezogen worden und zu Boden gefallen. Man habe ihr ins Gesicht geschlagen und ihr die Zähne ausgeschlagen, ihr die Zahnprothese gebrochen. Die Männer hätten gesagt, falls sie den BF1 nochmal sehen, würden sie ihn umbringen.

Vom BFA befragt, ob es ein spezielles fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, gab die BF2 an, dass sie ohne Papiere gelebt hätten. Sie hätten keine Rechte und keinen Schutz gehabt. Sie hätten aber in Sicherheit leben wollen und hätten deshalb die Ukraine verlassen. Sie seien Menschen zweiter Klasse gewesen. Bei einer Rückkehr in die Ukraine würde ihr Mann sofort umgebracht werden.

Zu ihrer Integration in Österreich gab sie an, Deutschkurse besucht zu haben und bei der Caritas zu putzen. Eine Frau habe ihr schon versprochen, dass sie bei ihr zu Hause putzen könne.

Die BF legten folgende Unterlagen vor:

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Schreiben der Caritas, wonach die BF in der Unterkunft mithelfen und diverse Arbeiten erledigen würden;

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Empfehlungsschreiben für die BF2 als Haushaltshilfe;

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Teilnahmebestätigungen für einen Deutschkurs für Anfänger sowie einen Deutschkurs "A1 Teil 2 für AsylwerberInnen, Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache" für den BF1;

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Bestätigung, wonach die BF in einem Bezirksseniorenheim als freiwillige Helfer tätig gewesen seien;

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Bestätigung samt Fotos über die freiwillige Mitarbeit des BF1 beim Roten Kreuz;

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Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 17.07.2015, wonach bei der BF2 die Diagnose "Anpassungsstörung mit Angst und Vermeidungsverhalten, Insomnie" erstellt wurde. Therapieempfehlung:

Mirtazapin;

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Befundbericht eines Facharztes für HNO-Krankheiten vom 06.06.2016;

wonach beim BF1 eine "Septumdeviation" diagnostiziert wurde;

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Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 14.06.2016, wonach beim BF1 eine "Anpassungsstörung F43.22 und psychosz. Belastungssituation" diagnostiziert wurde, Therapieempfehlung: 1x Venlafaxin Krka Rekps und dann auf Venlafaxin Ret Kps steigern, 1x Trittico.

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Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 14.06.2016, wonach bei der BF2 die Diagnose "Angststörung mit Agoraphobie und Panikattacken" erstellt wurde. Therapieempfehlung: Pregabalin Krka Hkps, Atarax, Paroxat Hex;

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Karteiauszug eines Allgemeinmediziners betreffend den BF1 (Zeitraum: 22.07.2016 bis 20.09.2016);

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Karteiauszug eines Allgemeinmediziners betreffend die BF2 (Zeitraum: 20.11.2016 bis 19.01.2017);

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Ärztlicher Ambulanzbericht (Ambulanz für Augenheilkunde) des BF1 vom 06.09.2016. Diagnosen: "li: Visusminderung seit 7/16-dzt. unklarer Genese, li/re: incip. Cat. Corticonulclearis, li/re: Fundus hypertonicus, li: Z.n. Glassplitterverletzung in Flüchtlingsheim 7/16-anamestisch";

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Befund einer Fachärztin für Labordiagnostik vom 19.09.2016 für den BF1;

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Schreiben betreffend "Nierensand";

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Befund einer Abteilung für Augenheilkunde eines Krankenhauses vom 14.10.2016, wonach beim BF1 die Diagnosen: "Links: Subjektive Visusminderung unklarer Genese, Beidseits: Incipiente Cataracta corticonuclearis" erstellt wurden;

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Ärztlicher Ambulanzbericht (Notfallambulanz) vom 19.01.2017, wonach beim BF1 die Diagnose "z.n Synkope" erstellt wurde. Vorerkrankungen/Vordiagnosen: Diabetes mellitus Typ 2, Refluxösophagitis, Steatosis hepatis, COPD II, Nikotinabusus, Katarakt-OP 10/2014, Septum-OP, Anpassungsstörung mit Angst und Vermeidungsverhalten, Insomnie. Dauermedikation: Trittico, Legalon, Pantoprazol, Glucophage;

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Laborbefund des BF1 vom 19.01.2017;

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Befund einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom 10.02.2017, wonach die Lesebrille des BF1 defekt sei und diese neu verordnet wurde;

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Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 09.05.2017, wonach beim BF1 die Diagnosen: "Anpassungsstörung, Störung anderer Gefühle, Diabetes mell. II" erstellt wurden.

Bisherige Medikation: Pantoprazol, Legalon, Glucobay, Trajenta,

Iterium, Venlafaxin, Trittico. Therapievorschlag: Dominal und Trittico;

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Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 02.05.2017, wonach bei der BF2 die Diagnosen "gen. Angststörung, V.a. somatoforme autonome Funktionsstörung" erstellt wurden.

Bisherige Medikation: Atarax, Panatoloc, fr: Pregabalin, Paroxat, Venlafaxin, Lagalon, Enterobene, Glucophage, Durovit, Daflon,

Vimovo, Mirtazapin. Therapievorschlag: Quetialan statt Atarax;

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Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 01.08.2017, wonach beim BF1 die Diagnosen "Ausschluss von Demenz, Anpassungsstörung, Störung anderer Gefühle, Diabetes mell. II, Cephelea, wahrsch. Spannungskopfschmerz, klinisch PNP" erstellt wurde. Bisherige Medikation: Pantoprazol, Legalon, Glucobay, Trajenta, Iterium, Venlafaxin, Trittico, Dominal;

-

Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 01.08.2017, wonach bei der BF2 die Diagnosen "gen. Angststörung, V.a. somatoforme autonome Funktionsstörung" erstellt wurde.

Bisherige Medikation: Atarax, Panatoloc, Quetialan, fr: Pregabalin, Paroxat, Venlafaxin, Lagalon, Enterobene, Glucophage, Durovit,

Daflon, Vimovo, Mirtazapin. Therapievorschlag: Quetialan;

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Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 23.10.2017, wonach beim BF1 die Diagnosen "incip. DAT, Anpassungsstörung, Störung anderer Gefühle, Diabetes mell. II, Cephalea, wahrsch. Spannungskopfschmerz, klinisch PNP" erstellt wurde. Bisherige Medikation: Pantoprazol, Legalon, Glucobay, Trajenta, Iterium, Venlafaxin, Trittico, Dominal, Cerebokan.

Therapievorschlag: Donepezil Genericon statt Cerebokan;

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Bestätigungen der Caritas vom 23.11.2017, wonach sich die BF seit Mai 2015 in psychologischer Behandlung befinden würden;

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Therapiebestätigungen samt Listen eines Psychotherapeuten vom 30.11.2017, wonach die BF im Rahmen des Therapieprojektes OASIS seit 07.07.2016 (BF1) bzw. 18.08.2016 (BF2) in Psychotherapie stehen würden;

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Liste mit Medikamentenname für die BF;

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Dienstleistungscheck für die BF2;

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ÖSD-Zertifikat A1 vom 14.03.2017 und ÖSD-Zertifikat A2 vom 11.07.2017 für die BF2;

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Bestätigung für die Teilnahme an einem Deutschkurs (Niveau B1) für die BF2

1.4. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurde unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz vom 19.04.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Dem Bescheid wurden allgemeine Länderinformationen zur Ukraine zugrunde gelegt und festgestellt, dass die Identität der BF nicht feststehe. Sie seien ukrainische Staatsbürger, da sie als ehemalige UDSSR-Bürger zum Zeitpunkt der Erklärung der Unabhängigkeit der Ukraine ständig dort wohnhaft gewesen seien (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.11.2010). Sie würden an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden und hätten die Ukraine aufgrund des Bürgerkrieges verlassen. Es sei auffällig, dass die BF angaben, die gesundheitlichen Probleme in der Ukraine 25 Jahre ignoriert zu haben, sich in Österreich aber umfangreichen Untersuchungen unterzogen hätten. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können.

Zu Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass die BF lediglich Vorgänge im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg geschildert hätten. Zudem sei fraglich, weshalb der BF1 wegen der Verletzungen keinen Arzt aufgesucht habe und sie sich nicht an eine Strafverfolgungsbehörde oder eine Menschenrechtsorganisation gewandt haben. Ferner hätten sie auch keinen Ortswechsel versucht. Eine asylrelevante Verfolgung sei nicht glaubhaft vorgebracht worden.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die BF bei einer Rückkehr in die Ukraine keiner realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wären. Die BF seien grundsätzlich arbeitsfähig und sei ihnen zumutbar - wenn auch vorübergehend - mit Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Zur Rückkehrentscheidung wurde dargelegt, dass die BF zwar teilweise integriert seien, sie hier aber von der Grundversorgung leben würden. Die Behörde kam zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise der BF gegenüber den persönlichen Interessen überwiegen würden und nicht von einer umfassenden Integration ausgegangen werden könne.

1.5. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht vollinhaltliche Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben. Es wurde ausgeführt, dass die BF Staatsangehörige der Ukraine seien, wobei die Staatsangehörigkeit von den ukrainischen Behörden noch nicht bestätigt worden sei. Zuvor hätten die BF in Armenien gelebt, hätten von dort flüchten müssen und hätten sich in der Ukraine niedergelassen. Dort hätten sie auch nach dem Fall der UDSSR weitergelebt. Ihr Aufenthalt sei nicht legal gewesen, sie hätten keine Papiere gehabt, hätten keiner legalen Tätigkeit nachgehen dürfen und seien auch nicht krankenversichert gewesen. Der BF1 habe einmal (2008) versucht für sich und die BF2 ukrainische Papiere zu erlangen, sei jedoch von dem Polizisten, der ihnen den Pass versprochen habe, betrogen und der BF1 verprügelt worden. Seit 2014 - nach Kriegsausbruch - sei der BF1 immer wieder von verschiedenen Personen zu Hause aufgesucht oder angesprochen worden, welche ihn zwangsrekrutieren hätten wollen. Der BF1 sei auch entführt, in einem Keller angehalten und verprügelt worden. Nach diesen Vorfällen hätten die BF im Dezember 2014 versucht nach Russland zu fliehen, seien jedoch wieder zurückgeschickt worden. Am 08.04.2015 seien die Leute, welche den BF1 entführt hätten erneut zu ihnen gekommen, hätten die BF verletzt und sie mit dem Umbringen bedroht, wenn sie das Land nicht verlassen werden. Die BF hätten wegen ihres illegalen Aufenthaltes auch nicht zur Polizei gehen können und hätten sie seit 2008 Geld an die Polizei zahlen müssen, wenn sie von ihnen aufgehalten worden seien. Die Polizei habe auch mit den Seperatisten zusammengearbeitet, weswegen die BF keine Hilfe erwarten hätten können. In der Beschwerde wurde gerügt, dass das BFA ihre Feststellungen zur Situation in der Ukraine auf unvollständige Länderfeststellungen gestützt habe und ihre eigenen Berichte unzureichend ausgewertet habe. Die Behörde habe das Vorbringen der BF fälschlicherweise als unglaubwürdig gewertet. Der BF1 leide an einer Vielzahl gesundheitlicher Beschwerden, müsse zahlreiche Medikamente einnehmen und regelmäßig zu ärztlichen Kontrollen gehen. In einer Gesamtbetrachtung sei beim BF1 daher von einer schwer kranken Person auszugehen. Eine Behandlung in der Ukraine sei höchst ungewiss bzw. womöglich nicht leistbar. Die Behörde ignoriere die Tatsache, dass der BF1 - wegen seines illegalen Aufenthaltes - keine medizinische Behandlung in der Ukraine erhalten habe. Der BF1 habe seine gesundheitlichen Probleme daher nicht ignoriert, sondern habe schlichtweg keinen Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung gehabt. Weiters wurde auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe von Juli 2017 betreffend Mängel im ukrainischen Gesundheitswesen verwiesen. Auch der Gesundheitszustand der BF2 sei falsch beurteilt worden, diese leide an Angststörungen und Panikattacken und sei deshalb schon länger in Behandlung. Sie benötige ebenfalls Medikamente. Die Behörde hätte ermitteln müssen, ob diese oder gleichwertige Medikamente in der Heimat zur Verfügung stehen und auch leistbar seien. Da die BF illegal in der Ukraine gelebt hätten, hätten sie nach dem Vorfall vom 08.04.2015 kein Krankenhaus aufsuchen können und wäre es gefährlich gewesen, sich auf die Straße zu begeben. Deshalb hätten sie auch keine Polizei oder Menschenrechtsorganisation aufsuchen können. Dazu werde auf einen Bericht von April 2015 zur Zuverlässigkeit der ukrainischen Polizei verwiesen. Den BF sei es nicht zumutbar in der Ukraine einer Beschäftigung nachzugehen, um für ihren Lebensunterhalt zu sorgen und hätten sie auch keinen Anspruch auf staatliche Pension. Auch habe es die Behörde verabsäumt, Ermittlungen betreffend die Staatsangehörigkeit der BF anzustellen. Sie hätten in der Ukraine illegal gelebt und nie offizielle Aufenthaltsdokumente erhalten. Es müsse daher ermittelt werden, ob den BF die ukrainische Staatsbürgerschaft zuerkannt werden kann. Zudem würden sich Rückkehrer - um neue Dokumente beantragen zu können - an den Ort begeben, wo sie zuletzt gemeldet gewesen seien. Es sei fraglich, ob die BF überhaupt schon einmal gemeldet gewesen seien und sei ihr letzter Aufenthalt in XXXX gewesen. Dort sei die Sicherheitslage noch immer instabil und eine Rückkehr nicht zumutbar. Weiters leide der BF1 wegen seinem gesundheitlichen Zustand, den Misshandlungen in der Ukraine und den Spätfolgen der zwei Kriege, die er miterlebt habe, an Gedächtnisschwierigkeiten, welche das BFA nicht entsprechend berücksichtigt habe. Den BF sei Asyl, allenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren, auch eine Rückkehrentscheidung sei nicht zulässig. Die BF würden versuchen sich in Österreich zu integrieren. Die BF2 habe Deutschprüfungen gemacht, arbeite über den Dienstleistungscheck als Haushaltshilfe und putze freiwillig im Wohnquartier. Die BF würden die Kirche besuchen und an Gottesdiensten teilnehmen. Sie hätten österreichische und russische Bekannte.

Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

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Bestätigung vom 25.11.2018, wonach die BF2 seit November 2017 im Haushalt einer Familie via Dienstleistungscheck beschäftigt sei (etwa 3 Stunden/Woche);

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Foto des BF1 beim Arbeiten;

-

Schreiben der Caritas, wonach der BF1 sehr aktiv sei und bei verschiedenen Arbeiten im Haus mithelfe (renovieren, aufräumen). Auch die BF2 helfe bei diversen Arbeiten mit (Reinigung);

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Röntgenbilder des BF1 vom 15.01.2018.

1.6. Am 15.06.2018 legten die BF folgende Unterlagen vor:

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Karteiauszug der BF2 vom 17.02.2018 bis 18.04.2018;

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Medikamentenverordnung der BF2 vom 18.04.2018, betreffend die Medikamente Quetialan FTBL 25mg, Sertralin 1A FTBL 50mg, Mirtabene FTBL 30mg;

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Schreiben des ÖIF, wonach die BF2 die Integrationsprüfung B1 am 28.03.2018 nicht bestanden habe;

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Schreiben des ÖIF, wonach der BF1 die Integrationsprüfung A1 am 21.03.2018 nicht bestanden habe;

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MRT-Befund des BF1 vom 09.04.2018 (betreffend die Lungen);

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Vorläufiger Arztbrief, wonach der BF1 vom 25.04.2018 bis 27.04.2018 stationär in einem Krankenhaus wegen einer PET-CT aufhältig war (Abteilung für Pneumologie) und eine "ED N. bronchi anterobasales Lungenunterlappensegment rechts-cT1b cN0 cM0, Stadium IA2" diagnostiziert wurde;

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Arztbrief, wonach der BF1 von 10.05.2018 bis 23.05.2018 stationär in einem Krankenhaus (Abteilung für Chirurgie) zur operativen Sanierung bei "N. bronchi des rechten Lungenunterlappens" stationär aufhältig war. Medikation bei Entlassung: Rilmenidin, Trajenta, Pantoprazol, Lagalon, Berudual Dosaer, Donepezil, Xefo, Novalgin, Lovenox. Diagnosen bei Entlassung: "wenig differenziertes Plattenepithelkarzinom (PD-L1 5% positiv) im pathologischem Tumorstadium IA2 (pT1b N0 (0/9) R0 L0 V0 Pn0, G3), Diabetes mellitus Typ 2, Arterielle Hypertonie".

1.7. Am 20.08.2018 brachten die BF folgende Unterlagen in Vorlage:

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Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 07.05.2018, wonach bei der BF2 die Diagnosen "gen. Angststörung, V.a. somatoforme autonome Funktionsstörung" erstellt wurde.

Bisherige Medikation: Quetialan, Sertralin Mirtabene, fr: Motilium, Pregabalin, Venlafaxin, Lagalon, Enterobene, Glucophage, Durovit,

Daflon, Vimovo, Mirtazapin, Atarax, Pantoloc. Therapievorschlag:

Psychotherapie, Quetialan 25mg, Sertralin 50mg;

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Arztbrief (chirurgische Abteilung), wonach der BF1 am 09.05.2018 stationär (zwecks anästhesiologischer und chirurgischer Aufklärung) aufhältig war. Aufnahmegrund "V.a. N. bronchi anterobasales Unterlappensegment recht";

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Ergänzende Therapiebestätigungen vom 20.06.2018 sowie Behandlungslisten, wonach die BF weiterhin regelmäßig in Psychotherapie stehen würden. Der Zustand der BF2 habe sich verschlechtert, das Bild einer schweren reaktiven Depression sei erfüllt. Auch der BF1 habe einige arge gesundheitliche Rückschläge erleiden müssen. Bei ihm würden sich Hinweise einer schweren depressiven Erkrankung zeigen;

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Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 19.07.2018, wonach der BF1 die Ärztin aufsuche, weil er nicht schlafen könne. Festgehalten wurde weiters, dass der BF1 zuletzt im Oktober 2017 vorstellig war. Beim BF1 wurden die Diagnosen "DAT, Anpassungsstörung, Störung anderer Gefühle, Diabetes mell. II, Cephalea, wahrsch. Spannungskopfschmerz, klinisch PNP" erstellt.

Bisherige Medikation: Pantoprazol, Legalon, Glucobay, Trajenta,

Iterium, Donepezil, Arca-Be, Berodual b. Bed. Therapievorschlag:

Dominal FTBL;

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Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 10.07.2018, wonach bei der BF2 eine "gen. Angststörung, V.a. somatoforme autonome Funktionsstörung" diagnostiziert wurde.

Bisherige Medikation: Quetialan, Sertralin, Mirtabene, Seractil forte, Pantoprazol, Ampho-Mcronal Lutschtabletten, Tonsillol (Gurgellösung). Therapievorschlag: Quetialan, Sertralin.

1.8. Am 17.01.2019 wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

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Arztbrief (Abteilung für Pneumologie), wonach der BF1 von 13.09.2018 bis 14.09.2018 stationär in einem Krankenhaus aufhältig war, Aufnahmegrund: Schlafapnoe. Diagnose: "Obstruktives Schlafapnoe-/Hypoventilationssyndrom- Auto-CPAP-Therapie mit 6-9mbar, A-FLEX 2". Dem BF1 wurde ein n-CPCP-Gerät verordnet;

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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