Entscheidungsdatum
30.12.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W214 2188819-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer XXXX , auch XXXX , ein irakischer Staatsangehörige und Zugehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am XXXX 09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am XXXX 09.2015 gab der Beschwerdeführer an, im Jahr
XXXX legal von Bagdad mit dem Bus nach Syrien ausgereist zu sein. 2014 sei er mit seiner Frau und seinem Sohn nach Libyen geflogen, habe sich dort ein Jahr aufgehalten und sei anschließend wegen des Bürgerkrieges von Libyen per Flugzeug in die Türkei und über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Kroatien schlepperunterstützt und illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Weiters gab er an, dass er im Irak eine große Firma mit
XXXX Mitarbeitern gehabt habe, XXXX sei eine Miliz von Schiiten zu seiner Firma gekommen und hätten alles gestohlen und alle Mitarbeiter mitgenommen. XXXX davon seien Schiiten gewesen, diese seien freigelassen worden, die anderen XXXX seien getötet worden. Er selbst sei an diesem Tag nicht in der Firma gewesen, habe aber in Angst gelebt und den Irak verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden.
2. Am 17.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte bei seiner Einvernahme unter anderem eine ID-Karte als Geschäftsmann für Bekleidung und Accessoires, ausgestellt XXXX , eine Tourismusvereinkarte, Vorstandsmitglied, Beruf Ingenieur (Bauingenieur) von XXXX sowie ein Handelskammerheft (Mitglied seit XXXX , letzte Verlängerung XXXX ), im Original vor. Weiters legte er eine Kopie seines Reisepasses, seiner ID-Karte und einer Staatsbürgerschaftsurkunde, einen Online-Zeitungsartikel vom XXXX über die Entführung von XXXX Ingenieuren aus einer Computer-Firma in Bagdad durch unbekannte bewaffnete Täter ( XXXX ), sowie ein Konvolut an Arztbriefen und Befunden vor.
Betreffend seine Familie legte der Beschwerdeführer ein Lichtbild vor, das seinen Vater, XXXX , neben Saddam Hussein zeige, ein Bild des damaligen XXXX mit seinem Schwager, XXXX , welcher jenem die Computer vorgestellt habe, ein Bild, auf dem der Schwager mit dem XXXX , zu sehen sei, sowie ein weiteres Bild des Schwagers, auf dem ihm vom damaligen Vizepräsidenten, XXXX , eine Ehrenmedaille verliehen werde, eine Kopie des militärischen Ausweises des Schwagers, auf dessen Rückseite sich ein "Ausweis der Freunde von HRN Präsidenten Kommander Saddam Hussein" befinde und der Totenschein des Schwagers vom XXXX 2016, aus welchem als Todesursache Folter mit elektrischen Werkzeugen hervorgehe. Weiters legte der Beschwerdeführer die militärischen Ausweise seines Onkels väterlicherseits und seines Bruders Oberleutnant XXXX , welcher ein Offizier im Geheimdienst Republican Garde gewesen sei, vor.
Er führte aus, irakischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Araber und muslimisch-sunnitischen Glaubens zu sein. Im Irak habe er zuletzt im Bezirk XXXX in Bagdad mit seiner Familie gelebt. Er sei verheiratet und habe vier Kinder, ein Sohn lebe in XXXX , eine Tochter in XXXX , ein Sohn in XXXX und ein Sohn in Österreich. Ein Neffe lebe ebenfalls in Österreich. Er habe telefonischen Kontakt zu seinen Kindern im Ausland. Ein Bruder und eine Schwester würden in XXXX leben, eine andere Schwester in XXXX . Im Irak habe er keine Verwandten mehr.
Befragt zu seinen Lebensumständen im Irak gab der Beschwerdeführer an, nach der Matura den militärischen Grundwehrdinest gemacht und XXXX in Libyen sein Diplom "Bauingenieur" absolviert zu haben. Er habe XXXX seine Frau in Libyen geheiratet und seien sie dann XXXX wieder in den Irak gegangen. Dort sei er in die Armee eingezogen worden, da er als Volontier gelistet gewesen sei, er habe von XXXX bis XXXX dienen müssen und sei für militärische Bauprojekte zuständig gewesen. Anschließend habe er zunächst eine Firma für Bekleidung und Accessoires gegründet und im Jahr XXXX gemeinsam mit seinem Bruder und seinem Schwager eine Firma für Computer. Diese habe XXXX Mitarbeiter gehabt, er habe die Firma bis XXXX geführt und sehr gut verdient.
Nach den Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass im Jahr XXXX Bürgerkrieg im Irak zwischen Sunniten und Schiiten geherrscht habe, dieser habe mit der Zerstörung einer großen Moschee in XXXX begonnen. Die Schiiten hätten die Sunniten als Saddam-Leute betrachtet. Der XXXX -Clan, zu welchem er gehöre, sei eine bekannte Familie, die mit Saddam gearbeitet hätte. Sein Vater sei ein guter Freund Saddam Husseins gewesen, sein Schwager sei Berater für alle Computer in allen Verteidiungsministeriengebäuden im Irak gewesen und Mitglied der "Freunde Saddam Husseins".
Am XXXX seien dann viele Autos zu seiner Firma gekommen und hätten Milizen XXXX Ingenieure entführt. Er glaube, dass es entweder die Mahdi Armee oder die Bader Forces gewesen seien. XXXX der Mitarbeiter seien freigelassen worden, weil sie Schiiten gewesen seien. Er sei zu diesem Zeitpunkt gerade auf dem Weg zu einem Geschäft in der Nähe gewesen, als es passiert sei. Vom Nachbarsgeschäft aus habe er gesehen, dass viele Autos vor der Firma gestanden und dass seine Angestellten mit den Händen über dem Kopf zu den Autos gebracht worden seien. Er habe seine Frau angerufen und ihr gesagt, dass sie sich umziehen solle, weil er sie abhole. Er sei mit dem Auto nach Hause gefahren, habe seine Frau und seine zwei Söhne abgeholt und sei zu den Eltern seiner Schwägerin gefahren. Einer der XXXX freigelassenen schiitischen Mitarbeiter habe ihn angerufen und ihm erzählt, dass er gesucht werde. Weiters hätten ihn die Nachbarn angerufen und gesagt, dass die Milizen bei ihm zu Hause gewesen wären. Sie seien ca. eine Woche geblieben und hätten dann den Bus nach Syrien genommen. Der Bruder seiner Frau habe eine Wohnung in XXXX für sie gemietet. Als in Syrien der Konflikt begonnen habe, seien sie nach Libyen geflüchtet, aber auch dort habe dann die Revolution angefangen.
Wenn er in den Irak zurückkehren würde, würde er getötet werden, der Beweis sei sein Schwager, der im Jahr 2016 in den Irak gegangen, dort entführt worden und durch Folter gestorben sei. Er könne auch nicht in einem anderen Teil des Irak leben, die Regierung seien die Milizen und die Milizen seien im ganzen Irak.
Er sei auch Mitglied in der Baath Partei gewesen, habe aber keine Funktion gehabt. Persönlich bedroht worden sei er nicht, sonst wäre er bereits tot. Er sei wegen seiner sunnitisch-muslimischen Religionszugehörigkeit verfolgt worden.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, Medikamente für das Herz zu nehmen, er sei im Jahr 2009 oder 2010 in Syrien am Herzen operiert worden, momentan fühle er sich aber sehr gut.
Seine Frau habe dieselben Fluchtgründe wie er.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers führte bei der Einvernahme bei der belangten Behörde aus, dass sie in Syrien auch einmal überfallen worden seien, dabei sei ihr so fest auf den Kopf geschlagen worden, dass sie jetzt Probleme mit dem Auge habe. Auch fünf Operationen hätten das Auge nicht mehr retten können, sie müsse einmal monatlich zur augenärztlichen Kontrolle. Die Geschehnisse in Syrien seien auch der Grund, warum sie heute auch noch oft Angst habe und manchmal schlecht träume.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag dess Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 11.02.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen fest, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht erwiesenen Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am XXXX 09.2015 einen Asylantrag gestellt habe. Er sei irakischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber an und besitze ein muslimisch-sunnitisches Glaubensbekenntnis. Seine weitere Identität stehe nicht fest. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gesund und in der Lage sei, jede Arbeit anzunehmen und zu verrichten.
Nicht festgestellt werden könne von der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr sei er keiner Gefährdung durch den Staat oder Irak oder Bedrohung durch private Personen ausgesetzt.
Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde daher abgewiesen, hingegen wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens mit seiner Ehefrau, welche die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keine amtlichen Dokumente habe vorlegen können, weshalb seine Identität nicht feststehe. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stehe in keiner zeitlichen Relevanz für das gegenständliche Asylverfahren, da der Beschwerdeführer den Irak bereits XXXX verlassen habe und sohin nicht mehr von einer aktuellen Gefahr gesprochen werden könne. Es sei für die belangte Behörde unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer von einer angeblichen schiitischen Miliz nach XXXX Jahren noch immer gesucht werden würde. Der Beschwerdeführer habe auch selbst angegeben, weder persönlich bedroht noch verfolgt worden zu sein. Auch eine religiöse Verfolgung des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder seien für das Verfahren nicht von Relevanz, da einerseits nicht festgestellt werden könne, ob es sich tatsächlich um Familienangehörige des Beschwerdeführers handle und andererseits der Beschwerdeführer nicht vorgebracht habe, dass durch die Beziehungen zu Saddam Hussein Probleme für ihn entstanden seien. Weiters habe der Beschwerdeführer falsche Angaben über die irakische Regierung und Polizei gemacht, es sei notorisch bekannt, dass es im Irak eine Regierung gebe und dass die Polizei schutzwillig und schutzfähig sei. Aus dem amtswegigen Ermittlungsvefahren hätten sich keine Hinweise auf das Bestehen einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung ergeben.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliege, die getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und veraltet. Es würden gänzlich Berichte zur Gefährdung ehemaliger Baath-Mitglieder im Irak und zur Herrschaft der schiitischen Milizen fehlen. Hätte die belangte Behörde die (in der Beschwerde angeführten) Länderberichte und Entscheidungen berücksichtigt, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang mit den aktuellen Länderberichten zum Irak stehe und der Beschwerdeführer im Irak asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Die belangte Behörde verkenne zudem die tatsächliche Lage hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Dieser sei im Jahr 2009/2010 am Herzen operiert worden, müsse seitdem Medikamente nehmen und sei im Alltag auf die Unterstützung seines mit ihm in Österreich aufhältigen Sohnes angewiesen. Auch die Frau des Beschwerdeführers brauche Unterstützung im Alltag. Die belangte Behörde habe zudem eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen, die (saloppe) Aussage des Beschwerdeführers hinsichtlich des Nichtvorhandenseins einer Regierung und der Polizei sei so zu verstehen gewesen, dass einerseits die Regierung stark durch schiitische Milizen beeinflusst werde, wie sich aus den Länderberichten ergebe, andererseits, dass zur Zeit des Überfalls auf die Firma des Beschwerdeführers im Irak von den Amerikanerin willkürlich Menschen in mächtige Positionen eingesetzt worden seien. Zudem verkenne die belangte Behörde die tatsächliche Lage für Mitglieder der Baath Partei, die Familie des Beschwerdeführers habe innerhalb der Partei einen hohen Stellenwert gehabt und Saddam Hussein persönlich gekannt, was dafürspreche, dass die Familie aufgrund ihres Bekanntheitsgrades auch heute noch Verfolgung durch schiitischen Milizen zu befürchten habe. Es sei schlichtweg nicht richtig, dass der Beschwerdeführer nicht angegeben habe, im Irak persönlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, er habe die Verfolgung durch schiitische Milizen aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Baath Partei zu Protokoll gegeben.
5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Sie gab eine Stellungnahme bezugnehmend auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dahingehend ab, dass dieser dezidiert angegeben habe, dass er gesund sei, dass er nur Medikamente für sein Herz nehme, aber sich sehr gut fühle. Am Tag der Einvernahme habe auch keine körperliche Beeinträchtigung festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe auch nicht angegeben, dass er Unterstützung im Alltag benötigen würde, sondern im Gegenteil, habe er vorgebracht, wenn er in Österreich bleiben dürfe, arbeiten zu wollen.
6. Am 24.06.2019 fand - gemeinsam mit dem Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers - eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beisein des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau (ebenfalls als Beschwerdeführerin in deren Verfahren), deren Rechtsvertretung, einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und eines Vertreters der belangten Behörde statt.
Der Beschwerdeführer gab zunächst an, in ärztlicher Behandlung zu sein, er habe hohen Blutdruck, Zucker und Probleme am Herzen. Er könne der Verhandlung aber in vollem Umfang folgen. Auf Vorhalt der Stellungnahme der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, auch bei der belangten Behörde Befunde vorgelegt zu haben, mit Medikamenten gehe es ihm gut, ohne "funktioniere" er jedoch nicht.
Weiter einvernommen gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Verwandten mehr im Irak habe, seine ganze Familie werde verfolgt und bedroht, weil sie alle der Baath-Partei angehören, deshalb seien alle aus dem Irak geflüchtet. Auch seine Frau habe in Syrien keine Verwandten mehr.
In der Baath-Partei sei er als Mitglied bis zum Sturz von Saddam Hussein 2003 aktiv und für den Parteiverein zuständig gewesen. Er sei für tausend Personen zuständig gewesen, diese hätten ihre Anliegen beschrieben und er habe dann entschieden, an welche Bereiche diese Anliegen weitergeleitet werden. Nach dem Absturz von Saddam Hussein seien sie als Baath-Partei bedroht und verfolgt worden, vor allem von den Schiiten, den Milizen und Personen, die eingesperrt gewesen und dann wieder aus den Gefängnissen entlassen worden seien. Dies sei auch der Grund, weshalb er in Gefahr sei. Seine ganze Familie werde gesucht, sein Schwager sei 2016 wieder in den Irak gegangen und getötet worden. Außerdem sei seine Nichte im Jahr 2014 mit einem Kopfschuss getötet worden.
Befragt nach den Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass XXXX Mitarbeiter aus seiner Firma von einer Miliz entführt worden seien, XXXX von ihnen seien freigelassen worden, weil sie Bekannte bei den Milizen gehabt hätten, die anderen XXXX seien getötet worden. Dieser Vorfall sei sogar in den Zeitschriften verbreitet worden und es habe deswegen Clan-Probleme gegeben, weil die Clans ihn für ihre getöteten Mitglieder verantwortlich gemacht hätten. Sie würden Blutrache an ihm und seiner ganzen Familie nehmen wollen. Nach dem Vorfall sei er mit seiner Familie zu den Eltern seiner Schwiegertochter gefahren, dort habe ihn am nächsten Tag sein Mitarbeiter XXXX angerufen und ihm gesagt, dass die Miliz ihn und seine Familie suchen würde, er solle schauen, dass er wegkomme.
Im Irak gebe es seit dem Sturz von Saddam Hussein keine Regierung und keine Sicherheit mehr, die Milizen würden im Land herrschen, diese seien tagsüber Polizisten und abends Milizen oder umgekehrt. Sie seien auch bewaffnet. Auch wenn es formal politische Ämter gebe, würden in Wahrheit die Milizen herrschen. Von 2003 bis XXXX hätten die Amerikaner für Sicherheit gesorgt, die "größeren" Fische der Partei seien gefoltert oder erhängt worden, die "kleineren Fische" - so wie er - seien verschont worden. Seit dem Abzug der Amerikaner seien verschiedene Milizen-Gruppen aufgetaucht, unter aderem Hezb Al Dawa, Madhi Soldaten und Bader Soldaten. Dann sei es gefährlich geworden.
Bei einer Rückkehr in den Irak würde er sicher getötet werden, ihm würde das gleiche passieren, wie seinem Schwager und seiner Nichte. Die jetzige Regierung werde auch von Schiiten beherrscht, er habe es als Sunnit daher nicht leicht im Irak.
7. Die Beschwerdeführer übermittelte durch seine Rechtsvertretung am 02.08.2019 eine Stellungnahme, in welcher er nochmals zusammengefasst ausführte, dass die Gefahr bestehe, dass ihm als ehemaligem Mitglied der Baath-Partei und Angehörigem der arabisch-sunnitischen Minderheit aufgrund politischer und religiöser Motive Verfolgung drohe, da er aufgrund seines hohen Stellenwerts innerhalb der Partei sowie dem Bekanntheitsgrad seiner Familie innerhalb des Iraks mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als Person, die mit der Baath Partei in Verbindung stehe, wahrgenommen werden würde. Er falle auch unter die Gruppe der von systemrelevanten schiitischen Milizen Verfolgten, es sei nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen im Irak Schutz geboten werden könne.
Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer unter anderem eine Kopie eines Ausweises vor, der beweise, dass sein Familienname " XXXX " sei, Ausweise seines Vaters, seines Neffen und seiner Nichte, ein Familienfoto des Beschwerdeführers mit seinem Vater, die Heiratsurkunde seiner Schwester und seines Schwagers, die Sterbeurkunde seiner Nichte, Lichtbilder, die Folterspuren seines ältesten Sohnes zeigen würden, sowie die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau.
8. Am 17.09.2019 wurde die mündliche Verhandlung wiederum in Beisein des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau (ebenfalls als Beschwerdeführerin in deren Verfahren), deren Rechtsvertretung, einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und eines Vertreters der belangten Behörde fortgesetzt.
Der Beschwerdeführer gab weiter einvernommen an, dass sein ältester Sohn im Irak ca. eine Woche, bevor die Milizen in die Firma gekommen seien, von Jugendlichen auf der Straße gefoltert worden sein. Er sei gefoltert worden, um der Familie zu drohen bzw. um dieser zu schaden.
In der mündlichen Verhandlung wurde auch der in Österreich aufhältige Sohn des Beschwerdeführers, XXXX , als Zeuge einvernommen. Er gab an, dass die Familie den Irak XXXX verlassen habe, alle hätten Angst gehabt, sie seien mit dem Auto zu den Eltern der Frau seines Bruders gefahren. Dort hätten sie sich versteckt, bis alles geordnet gewesen sei, dann seien sie mit dem Bus nach Syrien gefahren. Sein Vater hätte ihm später über den Vorfall in der Fima berichtet und gesagt, dass die ganze Familie bei der Baath Partei gewesen sei, sie seien auch ein bisschen höherrangig gewesen, die Tätigkeit seines Vaters sei es gewesen, über Personen, die gegen die Regierung gewesen seien oder gegen das Gesetz verstoßen hätten, etwas zu schreiben. Sein Großvater sei ein Freund von Saddam Hussein, schon lange bevor dieser Präsident geworden sei, gewesen, deswegen könne die Familie nicht in den Irak zurück. Jedes Familienmitglied mit dem Namen XXXX sei bedroht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und hat das im Spruchkopf genannte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer wurde in Bagdad im Bezirk XXXX geboren und war dort bis zu seiner Flucht im Jahr XXXX wohnhaft.
Der Beschwerdeführer ist mit XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, verheiratet und hat mit dieser vier gemeinsame volljährige Kinder. Der jüngste Sohn, XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, lebt ebenfalls in Österreich und unterstützt seine Eltern im täglichen Leben. Der älteste Sohn des Beschwerdeführers lebt XXXX , der zweitälteste Sohn in XXXX und die Tochter in XXXX . Im Irak leben aktuell keine nahen Verwandten des Beschwerdeführers mehr.
Der Beschwerdeführer lebte bis zum Jahr XXXX im Irak, von XXXX bis XXXX in Libyen, von XXXX bis XXXX wieder im Irak, von XXXX bis 2014 in Syrien und schließlich bis zum Jahr 2015 wieder in Libyen, wo er ca. ein Jahr aufhältig bevor er - nach einem ca. neunmonatigen Aufenthalt in der Türkei - mit seiner Ehefrau und dem oben genannten Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am XXXX 09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer war bis zum Jahr 2003 Mitglied der irakischen Baath-Partei. Er leitete eine Abteilung deren Tätigkeit darin bestand, Informationen, die die Partei von Außenstehenden erhielt, an die zuständigen Abteilungen weiterzuleiten.
Der Beschwerdeführer gehört zum XXXX -Clan, bei dem es sich um eine bekannte Familie handelt, die mit Saddam Hussein gearbeitet hat. Sein Vater war ein Freund Saddam Husseins, sein Schwager sei Berater für alle Computer in allen Verteidiungsministeriengebäuden im Irak gewesen und Mitglied der "Freunde Saddam Husseins".
Am XXXX wurden aus der Firma des Beschwerdeführers von Milizen XXXX Ingenieure entführt. Der Beschwerdeführer beobachtete die Entführung von der Ferne und floh daraufhin mit seiner Frau und seinen Söhnen zunächst zu den Eltern seiner Schwiegertochter. Er erfuhr aufgrund eines Telefonates eines freigelassenen Mitarbeiters, dass die Milizen auch nach ihm suchten, und floh nach ca. einer Woche mit seiner Familie nach Syrien.
Der Schwager des Beschwerdeführers, XXXX , starb am XXXX 2016 im Irak durch Folter mit elektrischen Werkzeugen. Die Nichte des Beschwerdeführers, XXXX , starb im September 2014 durch einen Kopfschuss.
Im Falle einer Rückkehr in den Irak wäre der Beschwerdeführer der Gefahr der Folter und Tötung durch schiitische Milizen ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Es liegen keine Asylausschlussgründe vor.
Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit dem heutigen Tag mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W214 2188816-1/16E, aufgrund eigener Fluchtgründe der Status einer Asylberechtigten zugesprochen.
1.2. Zur hier relevanten Situation im Irak:
1.2.1 Neueste Ereignisse - integrierte Kurzinformationen
Bagdad
Laut [dem Irakexperten] Joel Wing ist Bagdad ist eine weitgehend vergessene Front des Islamischen Staates (IS). Seit Anfang des Jahres 2019 wurden dort wochenweise überhaupt keine terroristischen Aktivitäten verzeichnet (Joel Wing 3.5.2019). Der IS versucht jedoch wieder in Bagdad Fuß zu fassen (Joel Wing 3.5.2019) und baut seine "Unterstützungszone" im südwestlichen Quadranten der "Bagdad-Belts" wieder auf, um seine Aktivitäten im Gouvernement Anbar mit denen in Bagdad und dem Südirak zu verbinden (ISW 19.4.2019). Alle im Gouvernement Bagdad verzeichneten Angriffe betrafen nur die Vorstädte und Dörfer im Norden, Süden und Westen (Joel Wing 3.5.2019; vgl. Joel Wing 1.7.2019). Während es sich dabei üblicherweise nur um kleinere Schießereien und Schussattentate handelte, wurden im Juni, bei einem kombinierten Einsatz eines improvisierten Sprengsatzes mit einem Hinterhalt für die den Vorfall untersuchenden, herankommenden irakischen Sicherheitskräfte, sechs Soldaten getötet und 15 weitere verwundet (Joel Wing 1.7.2019).
Im April 2019 wurden zehn sicherheitsrelevante Vorfälle im Gouvernement Bagdad verzeichnet (Joel Wing 3.5.2019). Diese führten zu sieben Toten und einer verwundeten Person (Joel Wing 1.5.2019). Auch im Mai 2019 wurden zehn Vorfälle erfasst, mit 16 Toten und 14 Verwundeten. Ein weiterer mutmaßlicher Vorfall, eine Autobombe in Sadr City betreffend, ist umstritten (Joel Wing 5.6.2019). Im Juni gab es 13 Vorfälle mit 15 Toten und 19 Verwundeten (Joel Wing 1.7.2019).
Am 19.5.2019 ist eine Rakete des Typs Katjuscha in der hoch gesicherten Grünen Zone in der irakischen Hauptstadt Bagdad, Standort der US-Botschaft, sowie einiger Ministerien und des Parlaments, eingeschlagen und explodiert. Verletzte oder Schäden habe es laut dem irakischen Militär nicht gegeben (DS 19.5.2019).
Quellen:
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ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019,
https://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-april-16-2019.html, Zugriff 17.6.2019
-
Joel Wing, Musings on Iraq (1.5.2019): Security In Iraq Apr 22-28, 2019,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/security-in-iraq-apr-22-28-2019.html, Zugriff 14.6.2019
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Joel Wing, Musings on Iraq (3.5.2019): Islamic State Announces New Offensive But Amounts To Little So Far, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/islamic-state-announces-newoffensive.html, Zugriff 14.6.2019
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Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State's Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html, Zugriff 14.6.2019
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Joel Wing, Musings on Iraq (1.7.2019): Violence Dips During Islamic State's Latest Offensive, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/07/violence-dips-during-islamic-states.html, Zugriff 3.7.2019
1.2.2 Politische Lage
Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazat) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).
An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018).
Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).
Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).
Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018). Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018).
Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.5.2018).
Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).
In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).
Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018).
Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018
-Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker,
https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-180915115434675.html, Zugriff 19.10.2018
-BBC - British Broadcasting Corporation (9.12.2017): Iraq declares war with Islamic State is over, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-42291985, Zugriff 18.10.2018
-BBC - British Broadcasting Corporation (3.10.2018): New Iraq President Barham Saleh names Adel Abdul Mahdi as PM, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-45722528, Zugriff 18.10.2018
-CIA - Central Intelligence Agency (17.10.2018): The World Factbook - Iraq,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html, Zugriff 19.10.2018
-DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salih-as-new-president/a-45733912, Zugriff 18.10.2018
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-The Guardian (3.10.2018): Iraqi president names Adel Abdul-Mahdi as next prime minister,
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-KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 17.10.2018
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https://derstandard.at/2000079629773/Irakische-Parlamentswahl-ohne-groessere-Zder, Zugriff 2.11.2018
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-TA - Tagesanzeiger (12.5.2018): Im Bann des Misstrauens, https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/im-bann-des-misstrauens/story/29434606, Zugriff 18.10.2018
-UNSC - United Nations Security Council (17.1.2018): Report of the Secretary-General pursuant to resolution 2367 (2017), https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1800449.pdf, Zugriff 19.10.2018
-WZ - Wiener Zeitung (12.5.2018): Erste Wahl im Irak nach Sieg gegen IS stößt auf wenig Interesse,
https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/964399_Erste-Wahl-im-Irak-nach-Sieg-gegen-IS-stoesst-auf-wenig-Interesse.html, Zugriff 23.10.2018
1.2.2.1 Parteienlandschaft
Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da'wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018).
Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018).
Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018)
Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018).
Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018).
Quellen:
BP - Baghdad Post (17.12.2017): All Shia political parties have armed militias - Nujaba,
https://www.thebaghdadpost.com/en/Story/21086/All-Shia-political-parties-have-armed-militias-Nujaba, Zugriff 22.10.2018
-CGP - Center for Global Policy (4.2018): The Role of Iraq's Shiite Militias in the 2018 Elections, https://www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy-Brief.pdf, Zugriff 22.10.2018
-Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 17.10.2018
-The Guardian (12.5.2018): Martyr or master? Future of anti-Isis militias splits Iraq ahead of elections, https://www.theguardian.com/world/2018/may/12/iraq-elections-become-battleground-iranian-influence, Zugriff 22.10.2018
-HoC - House of Commons (12.6.2018): Briefing paper: Iraq and the 2018 election,
researchbriefings.files.parliament.uk/documents/.../CBP-8337.pdf, Zugriff 22.10.2018
-IRIS - Institute of Regional and International Studies (11.5.2018):
Iraq Votes 2018: Election Mobilization Strategies, https://auis.edu.krd/iris/sites/default/files/IraqVotes2018_MobilizationStrategies1.pdf, Zugriff 2.11.2018
-ISPI - Istituto per gli studi di politica internazionale (10.5.2018): After IS: The meaning of Iraq's election for the Arab Sunni community,
https://www.ispionline.it/sites/default/files/pubblicazioni/commentary_seloom_10.05.2018.pdf, Zugriff 22.10.2018
-Joel Wing - Musings on Iraq (22.5.2018): Sadr-Communist Alliance And Iraq's 2018 Elections Interview With Benedict Robin, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/05/sadr-communist-alliance-and-iraqs-2018.html, Zugriff 22.10.2018
-KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 17.10.2018
-LSE - London School of Economics and Political Science (4.6.2018):
Iraq and its regions: The Future of the Kurdistan Region of Iraq after the Referendum,
http://eprints.lse.ac.uk/88153/1/Sleiman%20Haidar_Kurdistan_Published_English.pdf, Zugriff 23.10.2018
-LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018):
The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf, Zugriff 18.10.2018
-MEMO - Middle East Monitor (16.1.2018): Iraq: 3 major Sunni provinces form alliance to run in elections, https://www.middleeastmonitor.com/20180116-iraq-3-major-sunni-provinces-form-alliance-to-run-in-elections/, Zugriff 22.10.2018
-MEMO - Middle East Monitor (27.2.2018): Iraq Islamic party will not run in upcoming elections,
https://www.middleeastmonitor.com/20180227-iraq-islamic-party-will-not-run-in-upcoming-elections/, Zugriff 22.10.2018
-Niqash (7.7.2016): Too Many Contradictions: Why Iraq's New Political Parties Law Can Never Work, http://www.niqash.org/en/articles/politics/5304/, Zugriff 22.10.2018
-Niqash (5.4.2018): Formerly-Armed Angels? The Controversial Iraqi Militia That Now Prefers Social Work To Politics, http://www.niqash.org/en/articles/security/5873/, Zugriff 22.10.2018
-Reuters (19.5.2018): Cleric Moqtada al-Sadr's bloc wins Iraq election,
https://www.reuters.com/article/us-iraq-election-results/cleric-moqtada-al-sadrs-bloc-wins-iraq-election-idUSKCN1IJ2X0, Zugriff 19.10.2018
-Reuters (24.5.2018): Iraqi PM Abadi says election fraud allegations to be investigated,
https://www.reuters.com/article/us-iraq-election-fraud/iraqi-pm-abadi-says-election-fraud-allegations-to-be-investigated-idUSKCN1IP2Z2, Zugriff 23.10.2018
-Reuters (10.8.2018): Recount shows Iraq's Sadr retains election victory, no major changes,
https://www.reuters.com/article/us-iraq-election/recount-shows-iraqs-sadr-retains-election-victory-no-major-changes-idUSKBN1KV041, Zugriff 19.10.2018
-Der Standard (29.10.2017): Kurdenpräsident Barzani hinterlässt einen Trümmerhaufen,
https://derstandard.at/2000066849335/Kurdenpraesident-Barzani-hinterlaesst-einen-Truemmerhaufen, Zugriff 22.10.2018
-SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2016): Die "Volksmobilisierung" im Irak, h ttps://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2016A52_sbg.pdf , Zugriff 22.10.2018
-SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Die Badr-Organisation: Irans wichtigstes politisch-militärisches Instrument im Irak,
https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A27_sbg.pdf, Zugriff 22.10.2018
-WI - al-Waqa'i'a al-iraqiyya (12.10.2015): Law No. 36 of 2015 on Political Parties,
https://www.ilo.org/dyn/natlex/docs/ELECTRONIC/102986/124758/F1240401810/4383.pdf, Zugriff 22.10.2018
-WoR - War on the Rocks (25.8.2017): Iraq's competing security forces after the battle for Mosul, https://warontherocks.com/2017/08/iraqs-competing-security-forces-after-the-battle-for-mosul/, Zugriff 22.10.2018
-WSJ - Wall Street Journal (9.8.2018): Iraq Election Results Unchanged After Recount on Fraud Allegations, https://www.wsj.com/articles/iraq-election-results-unchanged-after-recount-on-fraud-allegations-1533852653, Zugriff 23.10.2018
-WZ - Wiener Zeitung (9.10.2018): Schlüsselland Irak, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/994916_Schluesselland-Irak.html, Zugriff 15.10.2018
1.2.2.2. Protestbewegung
Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).
Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vgl. Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vgl. Joel Wing 17.7.2018). Am 20.7. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vgl. CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).
Quellen:
-Al Jazeera (22.7.2018): Iraq protests: What you should know, https://www.aljazeera.com/indepth/features/iraq-protests-180717074846746.html, Zugriff 23.10.2018
-Al Jazeera (3.8.2018): Protests in Iraq dwindle after weeks of anger,
https://www.aljazeera.com/news/2018/08/protests-iraq-dwindle-weeks-anger-180803192747710.html, Zugriff 24.10.2018
-Carnegie - Carnegie Middle East Center (19.9.2018): The Basra Exception, http://carnegie-mec.org/diwan/77284?lang=en, Zugriff 23.10.2018
-CNN - Central News Network (17.7.2018): Protests spread, turn deadly in Iraq: At least 8 are dead, dozens hurt, https://edition.cnn.com/2018/07/16/world/iraq-protests-violent/index.html, Zugriff 23.10.2018
-The Daily Star (19.7.2018): In Iraq, old grievances fuel deadly protests,
https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/Jul-19/457085-in-iraq-old-grievances-fuel-deadly-protests.ashx, Zugriff 23.10.2018
-DW - Deutsche Welle (15.7.2018): Protests spread from oil-rich Basra across southern Iraq,
https://www.dw.com/en/protests-spread-from-oil-rich-basra-across-southern-iraq/a-44678926, Zugriff 23.10.2018
-HRW - Human Rights Watch (24.7.2018): Iraq: Security Forces Fire on Protesters,
https://www.hrw.org/news/2018/07/24/iraq-security-forces-fire-protesters, Zugriff 24.10.2018
-ICG - International Crisis Group (31.7.2018): How to cope with Iraq's summer brushfire,
https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/b61-how-cope-iraqs-summer-brushfire, Zugriff 23.10.2018
-Joel Wing - Musings on Iraq (14.7.2018): Protests In Iraq Greatly Escalate And Spread Throughout South, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/protests-in-iraq-greatly-escalate-and.html, Zugriff 24.10.2018
-Joel Wing - Musings on Iraq (17.7.2018): Iraq Government Starts Crackdown On Protests,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/iraq-government-starts-crackdown-on.html, Zugriff 24.10.2018
-Joel Wing - Musings on Iraq (21.7.2018): 2 Killed As Protests Hit 10 Provinces In Iraq,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/2-killed-as-protests-hit-10-provinces.html, Zugriff 24.10.2018
-Joel Wing - Musings on Iraq (25.7.2018): Silencing Protests In Iraq,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/silencing-protests-in-iraq.html, Zugriff 24.10.2018
-Kurier (15.7.2018): Proteste im Irak eskalieren weiter: Mehrere Tote,
https://kurier.at/politik/ausland/proteste-im-irak-eskalieren-weiter-mehrere-tote/400066748, Zugriff 24.10.2018
-NPR - National Public Radio (27.9.2018): Months Of Protests Roil Iraq's Oil Capital Basra,
https://www.npr.org/2018/09/27/651508389/months-of-protests-roil-iraqs-oil-capital-basra?t=1539869569857&t=1540298050551, Zugriff 23.10.2018
-Die Presse (15.7.2018): Massive Proteste breiten sich im Süden des Irak aus,
https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5464674/Massive-Proteste-breiten-sich-im-Sueden-des-Irak-aus, Zugriff 24.10.2018
-Vox (8.9.2018): The violent protests in Iraq, explained, https://www.vox.com/world/2018/9/7/17831526/iraq-protests-basra-burning-government-buildings-iran-consulate-water, Zugriff 24.10.2018
-WZ - Wiener Zeitung (9.10.2018): Schlüsselland Irak, https://www.wienerzeitung.at/_em_cms/globals/print.php?em_ssc=LCwsLA==&em_cnt=994916&em_loc=69&em_ref=/nachrichten/welt/weltpolitik/&em_ivw=RedCont/Politik/Ausland&em_absatz_bold=0, Zugriff 2.11.2018
1.2.3 Sicherheitslage
Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).
Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018).
In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 19.7.2018
-CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf, Zugriff 29.10.2018
-MIGRI - Finnische Immigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 30.10.2018
1.2.3.1 Sicherheitslage Bagdad