TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/27 W268 2227904-1

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Veröffentlicht am 27.01.2020
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Entscheidungsdatum

27.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W268 2227904-1/2E

TEILERKENNTNIS:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, vertreten durch den Verein Legal Focus, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2019, Zl. 461970802-152010510, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge "BF" genannt) reiste im Jahr 2008 in Österreich ein und stellte am 31.07.2008 einen Asylantrag.

1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge "BFA" genannt) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17.11.2008 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab und wies den BF aus dem Österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China aus (Spruchpunkt III.).

1.3. Mangels Erhebung einer Beschwerde erwuchs dieser Bescheid mit 18.12.2008 in Rechtskraft.

1.4. Am 08.02.2011 wurde über den BF die Schubhaft verhängt und mit gleichem Datum ein Straferkenntnis wegen unrechtmäßigem Aufenthalts gegen den BF erlassen.

1.5. Am 05.08.2011 wurde ein Heimreisezertifikat bei der chinesischen Botschaft beantragt. Ein solches wurde jedoch nicht ausgestellt, weshalb der BF am 07.09.2011 aus der Schubhaft entlassen wurde.

1.6. Am 22.10.2014 wurde der BF der chinesischen Delegation vorgeführt, jedoch nicht identifiziert.

1.7. Zu einem weiteren Vorführtermin am 20.09.2016 erschien der BF nicht, jedoch legte er einen bis zum 29.06.2025 gültigen chinesischen Reisepass vor.

2.1. Am 16.05.2015 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. In diesem wurde unter anderem ausgeführt, dass sich der BF seit 2008 in Österreich befinde, unbescholten sei und die Zeit seines Aufenthalts zur Integration genützt habe. Er verfüge über einen Arbeitsvorvertrag und könne als talentierter Koch leicht selbst für seinen Unterhalt sorgen. Er wohne kostenfrei bei Freunden in Linz. Er habe ein A2 Deutschzertifikat und besuche weiterhin Deutschkurse. Er sei wegen seiner netten und hilfsbereiten Art sehr beliebt.

Dem Antrag beigelegt wurden ein Befähigungsnachweis als Koch samt beglaubigter Übersetzung, ein A2 ÖSD Zertifikat, ein Arbeitsvorvertrag, ein Meldezettel sowie mehrere Empfehlungsschreiben.

2.2. Mit Schreiben vom 17.12.2015 wurde der BF aufgefordert, ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und allenfalls weitere Dokumente binnen zwei Wochen vorzulegen.

2.3. Mit Schriftsatz vom 30.12.2015 teilte der BF mit, dass derzeit kein Reisepass vorgelegt werden könne. Für die Erlangung einer Geburtsurkunde gebe es jedoch gute Chancen.

2.4. Mit Schriftsatz vom 10.02.2016 wurde die Geburtsurkunde des BF samt notarieller Übersetzung vorgelegt.

2.5. Am 20.09.2016 legte der BF einen Reisepass, gültig bis zum 29.06.2025, vor.

2.6. Am 24.07.2018 wurde der BF niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. In der Einvernahme gab der BF an, dass er seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2008 teilweise in Wien und teilweise in Linz gelebt habe. Er habe auch geringfügig gearbeitet. Er verfüge über eine Arbeitszusage und sei Mitglied in einem buddhistischen Verein. Seine Eltern und seine Schwester würden in China leben. Er habe kein Geld vom österreichischen Staat bezogen und lebe von der Unterstützung von Privatpersonen. Er habe in Österreich auch als Koch gearbeitet.

2.7. Am 05.11.2019 wurde der BF neuerlich vor dem BFA einvernommen, in welcher er im Wesentlichen seine vorherigen Angaben wiederholte.

2.8. Mit Schriftsatz vom 11.11.2019 legte der BF weitere Empfehlungsschreiben vor.

2.9.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.12.2019 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach China fest (Spruchpunkt III.), erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

Den Spruchpunkt V. begründete das BFA damit, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, da er seine Ausreiseverpflichtung missachtet habe. Es sei weiters auch eine Fluchtgefahr ableitbar, zumal der BF immer wieder seinen Aufenthaltsort geändert habe, sich nicht immer angemeldet habe und sich so dem Zugriff der Behörden entzogen habe.

2.10. Der BF erhob gegen diesen Bescheid vollinhaltlich das Rechtsmittel der Beschwerde und bekämpfte damit auch den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aussprechenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids.

2.11. Die Beschwerdevorlage langte am 24.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sowie einem aktuellen den Beschwerdeführer betreffenden Auszug aus dem Strafregister. Sämtliche Feststellungen sin unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Der angefochtene Bescheid vom 04.12.2019 wurde dem Vertreter des BF am 10.12.2019 zugestellt. Die am 31.12.2019 per E-Mail dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.

3.2. § 18 BFA-VG lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. - 7. [...]

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."

3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zutreffend auf § 18 Abs. 2 BFA-VG stützte, weil die vorliegende Entscheidung keinen "asylrechtlichen Kontext" (mehr) aufweist (vgl. VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0001).

3.4. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; die Verfahrensparteien können eine Entscheidung aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen (vgl. § 18 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG).

Der BF regte in seiner Beschwerde unter anderem an, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und stellte keinen Antrag, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre. Stattdessen wendet sich der BF im Rahmen eines eigenen Punktes in der Beschwerde gegen den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verfügenden Spruchpunkt des ihn betreffenden Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2019. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt zu entscheiden.

3.4. Seine Beschwerde gegen den gegenständlichen Spruchpunkt V. begründet der BF im Wesentlichen (primär) damit, dass er unbescholten sei und sich immer tadellos verhalten habe, weshalb es keinen Grund für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gebe.

3.5. Damit ist der BF - im Ergebnis - im Recht:

Warum die sofortige Ausreise des BF in Hinblick auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erforderlich sein sollte, wird im angefochtenen Bescheid(spruchpunkt) nämlich nicht näher dargetan. Zwar meint die belangte Behörde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den BF zu erkennen, da dieser seine Ausreiseverpflichtung missachtet habe und zudem auch eine Fluchtgefahr ableitbar sei, zumal der BF immer wieder seinen Aufenthaltsort geändert habe. Sie lässt aber den Umstand, dass der BF seit immerhin über 12 Jahren unbescholten im Bundesgebiet lebt, vollkommen unberücksichtigt. Hinzu kommt, dass der BF auch seinen Reisepass sowie seine Geburtsurkunde vorgelegt hat und somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser nicht für eine Kooperation mit den Behörden bereit ist. Was das Argument der Fluchtgefahr anbelangt, so ist diesem entgegenzuhalten, dass der BF seit 18.08.2014 durchgehend in Österreich gemeldet ist und seinen Ladungsterminen vor dem BFA jeweils auch nachgekommen ist. Dass eine besondere, die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich machende Gefährlichkeit des BF aus bestimmten - sich (bislang) nicht in strafgerichtlichen Verurteilungen niedergeschlagenen - Handlungen, Einstellungen oder Verhaltensweisen vorliegen würde, zeigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht auf und ist auch aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich.

Es fehlt sohin an der Tatbestandsvoraussetzung der Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise des BF.

3.6. Spruchpunkt V. des Bescheids vom 04.12.2019 ist dementsprechend mittels vorliegenden Teilerkenntnisses ersatzlos aufzuheben. Der Beschwerde des BF gegen die übrigen Spruchpunkte kommt damit aufschiebende Wirkung zu.

Über die übrigen Spruchpunkte wird das Bundesverwaltungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt - allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - entscheiden; insbesondere ist mit dem vorliegenden Teilerkenntnis keine Aussage über die Rechtmäßigkeit des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbots getroffen.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 BFA-VG wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner angeführten Judikatur - zuletzt VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008 - erläutert.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Behebung der
Entscheidung, ersatzlose Teilbehebung, Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W268.2227904.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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