TE Bvwg Beschluss 2020/1/29 W233 2014384-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2020
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Entscheidungsdatum

29.01.2020

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W233 2014384-2/3E

BESCHLUSS!

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2020, Zahl:

821860001 - 200076845, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, folgenden Beschluss:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß §§ 12a Abs. 2, 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.12.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Er wurde am selben Tag niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen. Dabei führte er aus, dass es seiner Familie schlecht gegangen sei und sie kein Geld gehabt hätten. Er habe in Afghanistan nicht zur Schule gehen können.

In seiner Einvernahme vom 03.07.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab er im Wesentlichen an, aus wirtschaftlichen Gründen Afghanistan verlassen zu haben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, dass ihm aufgrund der schlechten Sicherheitslage etwas passieren könnte.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm unter Spruchpunkt II. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 57 AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruchpunktes III. ausgeführt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

In Folge einer von ihm gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde fand am 07.03.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zurückzog und im Wesentlichen vorbrachte, dass er der Ethnie der Hazara angehöre und aus der afghanischen Provinz XXXX stamme. Im Alter von ungefähr 4 Jahren sei er zusammen mit seinem Vater nach Kabul gekommen, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 gelebt habe. Innerhalb Kabuls seien er und seine Familie mehrmals umgezogen. Seine Familie, bestehend aus Mutter, Vater, einer Schwester und fünf Brüdern, lebe nach wie vor in Kabul. Sein Vater und seine Brüder würden für die Familie sorgen, jedoch gäbe es kaum Arbeit in Kabul. Sein Vater sei XXXX und seine Brüder Tagelöhner, wobei seine Brüder nicht jeden Tag Arbeit fänden. Er selbst sei aufgrund von Arbeits- und Mittellosigkeit aus Afghanistan geflüchtet, dazu kämen noch religiöse Probleme und die Schwierigkeiten der Hazara.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2016, GZ W154 2014384-1/18E, wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss eingestellt (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer in Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 17.6.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

In Erledigung der dagegen erhobenen außerordentlichen Amtsrevision hob der Verwaltungsgerichtshof am 23.03.2017 unter der Zahl: Ra 2016 20/0188-10 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Umfang seiner Anfechtung (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Im fortgesetzten Beschwerdeverfahren hielt das Bundesverwaltungsgericht 10.12.2018 eine neuerliche mündliche Verhandlung ab, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da er nicht wissen, wo sich seine Familie befinde, ob in Kabul oder außerhalb. Er habe in Afghanistan Schulden, weil er US$ 10.000 von seinem Onkel mütterlicherseits genommen habe. Überall gebe es Selbstmordattentäter. Wenn die anderen Volksgruppen Hazara erwischen würden, würden sie sie töten. Als Hazara könne man nicht einmal Kabul verlassen. Wenn ihn die Taliban erwischen würden, würden sie ihn Köpfen, weil er Hazara sei. Zudem könne er in Kabul keine Arbeitsstelle finden. Die Hazara würden dort traditionelle afghanische Kleidung tragen und nicht westliche wie er. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurde ihm das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vorgelegt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Zudem führte er in dieser mündlichen Verhandlung aus, dass er gesund sei und an keinen chronischen Krankheiten leide und seit ca. einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Afghanistan pflege.

Mit Erkenntnis vom 28.01.2019, Zahl: W154 2014384-1/54E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014 als unbegründet abgewiesen.

In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer die Wiederansiedelung in Form einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif zuzumuten ist. Somit kann er dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Im Mai 2019 hat der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet verlassen und ist unerlaubt nach Italien weitergereist, wo er am 06.05.2019 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Folge wurde er von der italienischen Dublin-Behörde nach Österreich rücküberstellt.

Im Zug seiner nun neuerlichen Erstbefragung zu seinem Folgeantrag am 15.01.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien und er keine neuen oder ergänzende Fluchtgründe vorzubringen habe.

Mit Verfahrensanordnung, dem Beschwerdeführer am 16.01.2020 nachweislich übergeben, teilte das Bundesamt dem Asylwerber gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zudem sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§ 12a Abs. 2 AsylG). Unter einem wurden dem Beschwerdeführer mit dieser Verfahrensanordnung das nunmehr aktuelle vom 13.11.2019 stammenden Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan mit der Aufforderung dazu bis zu seiner Einvernahme schriftlich oder im Zuge seiner Einvernahme mündlich Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer ist diesen Informationen nicht substanziell entgegengetreten.

In Zuge seiner am 20.01.2020 stattgefundenen Befragung zu seinen Fluchtgründen hinsichtlich seines Folgeantrages gab der Beschwerdeführer dem Bundesamt gegenüber an, dass er nicht wisse, wo sich seine Familie aufhalte und er mit seiner Familie nicht in Kontakt stehe. Erstmalig brachte der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme vor, dass 2013 oder 2014 seine Mutter in Afghanistan von den Taliban entführt worden wäre und er und sein Bruder, da sie beide für die Amerikaner als Automechaniker gearbeitet hätten, von den Taliban bedroht worden wären. Er habe diese Fluchtgründe nicht bereits in seinem vorherigen Verfahren angegeben, da er Angst gehabt hätte, dass seine Angaben nicht erst genommen werden würden bzw. auch noch nicht im Rahmen seiner Erstbefragung am 15.01.2020 vorgetragen, da die damalige Dolmetscherin aus dem Iran gestammt und er sie deswegen nicht so gut verstanden hätte.

In der Folge wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2020 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

In diesem Zusammenhang stellt das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer im Folgeantragsverfahren keine substanziell neuen Fluchtgründe vorgebracht und sich im Wesentlichen auf sein bereits im Vorverfahren erstattetes Vorbringen gestützt habe, das er bloß um weitere Angaben ergänzt habe. Der Beschwerdeführer habe somit keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf bereits rechtskräftig als unglaubhaft beurteilte Fluchtgründe bezogen.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.

Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass seine Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zu Afghanistan werden die im Akt ersichtlichen Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 13.11.2019).

Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass im Gegenstand ein Folgeantrag vorliegen würde. Das Vorverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht. Der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht und sei sein Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe, bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre.

Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr oder Abschiebung in sein Heimatland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen würde.

Selbiges gelte auch für die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwuchs, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers könne somit davon ausgegangen werden, dass diesem keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG beschrieben, drohe.

Der Verwaltungsakt des Beschwerdeführers langte am 27.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden am selben Tag der ho. Gerichtsabteilung W233 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari und verfügt er über sehr gute Deutschkenntnisse.

Der Beschwerdeführer wurde in der afghanischen Provinz XXXX geboren und hat bis zu seiner Ausreise in der afghanischen Hauptstadt Kabul gelebt, wo er acht Jahre die Schule besucht hat.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer ist gesund und liegen keine Hinweise auf eine physische bzw. psychische Erkrankungen vor, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über kein hinreichend schützenswertes Privatleben und auch kein Familienleben.

Der Beschwerdeführer hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich bescholten. Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.01.2018 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt. Gemäß § 13 Abs. 1 JGG wurde der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Mit einem weiteren Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.03.2018 er gemäß §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre rechtskräftig verurteilt.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.10.2018, GZ 21 Hv 34/18m, gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet bereits einmal am 23.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014 hinsichtlich seines Antrages auf Gewährung des Asylstatus abgewiesen wurde. Seine gegen diesen Spruchpunkt eingebrachte Beschwerde hat der Beschwerdeführer am 07.03.2016 zurückgezogen, sodass über seinen Antrag auf Gewährung des Status eines Asylberechtigten rechtskräftig entschieden wurde. Mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2019 wurde seine Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte seines angefochtenen Bescheides vom 04.11.2014 als unbegründet abgewiesen.

Es besteht daher eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gegen den Beschwerdeführer, auch wenn er das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hat, da seit Erlassung dieser Rückkehrentscheidung noch nicht mehr als 18 Monate vergangen sind.

Nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2019 hat der Beschwerdeführer im Mai 2019 Österreich verlassen und ist unerlaubt nach Italien gereist, wo er am 06.05.2019 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte. In diesem zweiten Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorangegangenen vom Antragsteller initiierten Asylverfahren bestanden haben.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der persönlichen Situation des Antragstellers sowie der Ländersituation im Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über den vorhergehenden Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zum schiitischen Islam des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Ebenso die Feststellungen über seine Sprachkenntnisse, seine Geburtsprovinz, seinen Aufenthaltsort in Afghanistan und seine Schulbildung in Afghanistan.

Dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, stützt sich auf seine eigenen Angaben im bisherigen Verfahren.

Auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, gründet sich auf seine eigenen Aussagen im bisherigen Verfahren.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich bescholten ist, kann aufgrund seiner eigenen Aussagen und einer Einsichtnahme in das Strafregister getroffen werden.

Die Feststellungen in Bezug auf die rechtskräftigen Entscheidungen in seinem ersten Asylverfahren beruhen auf den in seinem Akt einliegenden Bescheid des Bundesamtes und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts.

Dass der Beschwerdeführer im Mai 2019 Österreich verlassen und nach Italien weitergereist ist bzw. von Italien wieder nach Österreich überstellt worden ist, stützt sich auf seine eigenen Angaben und der im Akt einliegenden Korrespondenz mit der italienischen Dublin-Behörde.

Dass der Beschwerdeführer in Italien am 06.05.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, stützt sich auf den von Italien in der EURODAC Datenbank gespeicherten Datensatz.

Das Vorliegen eines erheblichen schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht hinreichend dargelegt.

Im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren bringt der nunmehrige Antragsteller keine wesentlich neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Bereits in seinem ersten Asylverfahren wurde dargestellt, dass der Antragsteller mit seinem Vorbringen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im nunmehrigen zweiten Asylverfahren hat der Beschwerdeführer keine neuen Angaben gemacht, sondern lediglich ergänzende Angaben vorgetragen, die allerdings bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorangegangenen von ihm initiierten Asylverfahrens bestanden haben bzw. denen kein glaubwürdiger Kern zukommt. Zum anderen hat er abermals auf seine Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit verweisen, welche ebenso bereits in seinem früheren Verfahren bekannt war und über die auch im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2019 abgesprochen wurde. Ein neues Vorbringen wurde vom Antragsteller somit nicht erstattet.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das aktuelle, dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrunde liegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019, überzeugen konnte. Auch ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im letzten Asylverfahren in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall somit verneint werden. Die Lage stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar.

Auch wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem mündlich verkündeten Bescheid keine konkreten Ausführungen zu den Rückkehrmöglichkeiten festgehalten hat, so ist dennoch darauf zu verweisen, dass die letzte rechtskräftige Entscheidung, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2019, erst 12 Monate zurückliegt und sich mangels zwischenzeitlicher Änderung der Sach- und Rechtslage in Afghanistan und mangels jeglichem Vorbringen des Antragstellers auch zu den diesbezüglichen Äußerungen keine Änderungen ergeben haben.

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass Herat und Mazar-e Sharif noch immer hinreichend sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Städte sind. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über diese Städte und auch der Zugang zu Unterkunft und grundlegender Versorgung sowie zu Erwerbsmöglichkeiten ist jeweils noch in ausreichendem Umfang gewährleistet.

Im vorliegenden Fall ist somit der Beurteilung der Behörde nicht entgegenzutreten, dass von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird.

Ausgehend von diesen Feststellungen, die keine Überprüfung im Rahmen dieses Verfahrens zulassen, kann das Gericht nicht erkennen, inwiefern die vom Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe geeignet sein könnten, eine konventionsmäßige Verfolgung darzulegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Folgeantragsverfahrens ist daher im Rahmen der hier durchzuführenden Grobprüfung weder als glaubwürdig, noch als asylrelevant anzusehen. Näheres wird im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu prüfen sein.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG in der geltenden Fassung lautet:

"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Daraus folgt:

Da im Gegenstand die belangte Behörde im Zuge eines Folgeantrages des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG vom BVwG zu überprüfen.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung des Status eines Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2019 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichterteilung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan wie auch die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Es liegt somit eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor, da der Beschwerdeführer, wie festgestellt, zwar Österreich im Mai 2019 verlassen hat, aber am 15.01.2020, sohin weniger als 18 Monate später wieder einreiste.

Der Beschwerdeführer hat in seinem gegenständlichen zweiten Asylverfahren ein Vorbringen erstattet, dass einerseits auf dem bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft befundenen Vorbringen aufbaute bzw. mit diesem verknüpft war und andererseits ein Vorbringen erstattet, dass sich auf Sachverhalte bezog, die bereits vor seiner Ausreise bestanden hätten, die er jedoch im Erstverfahren nicht vorgebracht hat. Diesem neuen Vorbringen fehlt zudem schlichtweg jeglicher glaubwürdige Kern. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Auch die für den Beschwerdeführer maßgebliche Ländersituation ist seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren im Wesentlichen gleichgeblieben, und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet.

Im vorangegangen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe (§ 50 FPG).

Auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine über die bereits bekannte und vom Bundesverwaltungsgericht in seiner rezenten Entscheidung vom 28.01.2019 bereits gewürdigte Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, die eine abermalige umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das Bundesamt ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.

Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, dem Beschwerdeführer wurde Parteiengehör eingeräumt und wurde er am 20.01.2020 vor dem Bundesamt einvernommen.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zum Themenbereich res iudicata (entschiedene Sache) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, non-refoulement Prüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W233.2014384.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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