Entscheidungsdatum
29.01.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W127 1437400-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2019, Zl. 13-821565709-190870597, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte I bis VI des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und werden diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Antrages vom 24.06.2019 um zwei weitere Jahre bis zum 26.08.2021 verlängert.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 28.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Antragsteller wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2014, W148 1437400-1/5E, hinsichtlich § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Der Beschwerde wurde aber insoweit stattgegeben, als dem nunmehr volljährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 26.08.2015 erteilt wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehr nach Afghanistan allenfalls dann zumutbar ist, wenn der Betroffene dort über ein ausreichendes soziales und wirtschaftliches Netz verfügt, welches zu der vertretbaren Annahme führt, dass dem Rückkehrer notwendige Unterstützung zuteil wird. Da sich im Verfahren ergeben hat, dass "Derartiges in keiner Weise vorhanden" ist, konnte schon aus diesem Grund nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten werde, die einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK gleichzuhalten wäre.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015 wurde die befristete Aufenthaltsbewilligung des volljährigen Beschwerdeführers bis zum 26.08.2017 verlängert.
In der Begründung wurde unter dem Punkt "Beweiswürdigung" ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen des Antragstellers bzw. seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung als glaubwürdig gewertet wurde. Eine nähere Begründung entfiel, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wurde.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017 wurde die befristete Aufenthaltsbewilligung des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers bis zum 26.08.2019 verlängert - mit gleichlautender Begründung, wie im Bescheid vom 17.07.2015.
6. Am 24.06.2019 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung.
7. Am 11.09.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen.
8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 [sic] AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Der Antrag vom 24.06.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchteil VII.)
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten "zusammengefasst - als damals jungem erwachsenen, welcher nur in geringem Maß an Berufserfahrung verfügte und aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt allgemein vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage sowie dem Umstand, dass Sie über kein ausreichendes soziales und wirtschaftliches Netz in Afghanistan verfügt haben", zuerkannt worden sei. In der Zwischenzeit habe er in Österreich jedoch mehrjährige und umfangreiche Berufserfahrungen in unterschiedlichen Branchen sammeln und seine Kenntnisse und Fähigkeiten erweitern können. Er habe sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich hin zur Selbständigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit entwickeln, Berufs- und Lebenserfahrungen in verschiedenen Branchen sammeln und beweisen können, dass er äußerst anpassungs- und lernfähig sei. Er sei zudem volljährig, gesund, arbeits- und selbsterhaltungsfähig, auch stünden mittlerweile zahlreiche Rückkehrprogramme zur Verfügung.
Der seinerzeit für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche Grund, welcher zur Erteilung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten geführt habe, sei zwischenzeitig nicht mehr gegeben und sei eine Rückkehr in das Heimatland Afghanistan, insbesondere in die Hauptstädte der Provinzen Balkh und Herat jedenfalls zuzumuten. Im Falle der Rückkehr in die Städte Herat oder Mazar-e Sharif würde der Beschwerdeführer nicht in Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung oder Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über keine konkreten familiären Anknüpfungspunkte verfüge, sich nicht verändert habe. Dieses Kriterium könne für sich isoliert gesehen nicht für eine Aberkennung herangezogen werden. Im Vergleich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hätten sich mittlerweile jedoch nachhaltige und maßgebliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers ergeben - vielseitige Berufserfahrung, gewonnene Lebenserfahrung, Gesamtsituation im Heimatland z.B. durch diverse Unterstützungsprogramme für Rückkehrer. Die allgemeine Sicherheitssituation vor allem in den Provinzen Herat und Balkh habe sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten deutlich und nachhaltig stabilisiert.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 würden nicht vorliegen. Mangels eines "wie immer gearteten" Familienlebens in Österreich sei ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers nicht gegeben und könne auch ein schützenswertes Privatleben nicht erkannt werden.
Der Beschwerdeführer halte sich zwar seit knapp sieben Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, spreche ausreichend Deutsch und verfüge auch über österreichische Kontakte. Er habe aber diese Zeit "nicht ausreichend [genutzt], um sich beruflich und sozial nachhaltig zu integrieren". Er sei mehrfach und aktuell berufstätig, habe jedoch lange Zeit von staatlichen Unterstützungsleistungen gelebt. Weitere Integrationsschritte, "etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder die Leistung ehrenamtlicher Tätigkeiten", habe er nicht gesetzt. Ferner habe er in Österreich des Öfteren nicht über einen ordentlichen Wohnsitz verfügt und sei an einer Adresse für Obdachlose gemeldet gewesen. Zudem sei er vermehrt justiz- und verwaltungsstrafrechtlich auffällig gewesen und mehrmals wegen Delikten gegen das FPG, das SPG, die StVO und das Tiroler Landespolizeigesetz verwaltungsstrafrechtlich belangt worden, was ebenfalls gegen eine nachhaltige Integration spreche und das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet relativiere.
9. Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im gesamten Umfang angefochten. In der Begründung wurde ausgeführt, dass "der Beschwerdeführer seit 2012 in Österreich integriert ist, Afghanistan NIE in seinem Leben betreten hat, er einer Arbeit nachgegangen ist / einer Arbeit nachgeht, sich ein Leben aufgebaut hat, den Führerschein gemacht hat, eine Wohnung gemietet hat und Freunde gefunden hat, er sich in Österreich vollständig eingegliedert und integriert hat, Deutsch gelernt hat und ebenfalls seinen Lebensunterhalt hier bestreitet". Er habe keine Angehörigen in Afghanistan, sei mit den Gegebenheiten in Afghanistan nicht vertraut, Afghanistan sei ein fremdes Land für ihn. Dazu seien keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden. Er wäre als alleinstehender Mann, der "NIE" in Afghanistan gewesen sei, ohne familiäres Netzwerk besonders gefährdet. Zudem würde er bei einer Rückkehr nach Afghanistan sofort aufgrund seiner Sprache, seines Aussehens und seiner Art auffallen.
10. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 15.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und hat als Minderjähriger nach unrechtmäßiger Einreise am 28.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seither ist er durchgehend in Österreich aufhältig.
Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren und hat nie in Afghanistan gelebt. Er verfügt über keine Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben weiterhin im Iran.
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2014 volljährig, arbeitsfähig und leidet an keinen schweren Erkrankungen. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Schule besucht (Externistenprüfungszeugnis 26.06.2015) und den Führerschein gemacht. Er geht einer Arbeit nach (Dienstvertrag vom 08.07.2019) und hat seit 08.07.2016 eine durchgehend aufrechte Meldeadresse.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes, ist aber mehrmals verwaltungsstrafrechtlich belangt worden.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie der humanitären Lage bzw. der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan kann nicht festgestellt werden, dass sich die Zustände seit dem 27.08.2014 (Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) nachhaltig und wesentlich verändert bzw. verbessert haben.
1.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Die Taliban umkämpften Distriktzentren, konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen.
Balkh mit der Hauptstadt Mazar-e Sharif zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv.
Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen.
Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen.
Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z.B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Auch hier können Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Länderfeststellungen beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleistet, und offenkundig auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde.
Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in das aktuelle Länderinformationsblatt vom 13.11.2019 und die aktuellen EASO-Berichte vom April 2019 und Juni 2019) versichert hat.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinen familiären Verhältnissen beruhen auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Asylverfahrens, die auch seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dem angefochtenen Beschied zugrunde gelegt wurden.
Auch die Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2014 nicht wesentlich und nachhaltig verändert haben, kann im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in (ganz) Afghanistan zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes einerseits und zum Zeitpunkt der Entscheidungen über die Verlängerungsanträge bzw. des angefochtenen Bescheides andrerseits getroffen werden.
Zur unveränderten Sicherheits-und Versorgungslage bzw. humanitären Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass sich den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur Lage im Herkunftsstaat nicht entnehmen lässt, dass es zu einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat gekommen ist. Im Wesentlichen wird von einem unverändert anhaltenden innerstaatlichen Konflikt berichtet, unveränderten Aktivitäten von aufständischen, hohen Armut-und Arbeitslosenraten etc. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht, wie im nunmehr angefochtenen Bescheid ausgeführt, darauf gestützt, dass dem Beschwerdeführer kein familiäres und soziales Netz in seiner Heimatprovinz zur Verfügung stehe, sondern sie hat diese Situation für ganz Afghanistan ausgesprochen. Nunmehr sagt die belangte Behörde, dass dem Beschwerdeführer eine Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung stehe, obzwar sie selbst darauf hinweist, dass die Situationen in diesen Städten nach wie vor angespannt ist. Hiezu ist weiters zu ergänzen, dass diese beiden Städte auch 2015 und den folgenden Jahren in den Händen der Regierung lagen und sohin auch diesbezüglich keine Änderung der Lage eingetreten ist. Gestützt auf die neuesten Berichte des EASO sowie unter Heranziehung der UNHCR-Richtlinien vom August 2018 kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass sich die Lage im Herkunftsstaat Afghanistan im Allgemeinen wesentlich und nachhaltig verändert und verbessert hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.
Bei der nunmehr angefochtenen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stützte sich die belangte Behörde erkennbar auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ("nicht mehr vorliegen").
Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Artikel 16 Statusrichtlinie, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und bei der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (vgl. VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2007/01/1216).
Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997 etwa VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0030, mwH).
In Anlehnung an Artikel 16 der Statusrichtline bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).
Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Artikel 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 327).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (vgl. Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:
Betreffend die individuelle Situation des Beschwerdeführers ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu dem Zeitpunkt, in dem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nun über neugewonnene Lebenserfahrung verfügt. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde hat das Bundesverwaltungsgericht aber den subsidiären Schutz nicht deswegen zuerkannt, weil der "damals junge[m] erwachsene[n], welcher nur in geringem Maß an Berufserfahrung verfügte und aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt allgemein vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage sowie dem Umstand, dass Sie über kein ausreichendes soziales und wirtschaftliches Netz in Afghanistan" verfügt hat, sondern ausschließlich deshalb, weil der Beschwerdeführer über kein ausreichendes soziales und wirtschaftliches Netz in Afghanistan verfügt, welches zu der vertretbaren Annahme führt, dass dem Rückkehrer notwendige Unterstützung zuteil wird.
Der Beschwerdeführer hat unverändert keine Kontakte in den Herkunftsstaat und ist noch nie in Afghanistan aufhältig gewesen. Insgesamt zeigte die belangte Behörde im Vergleich zu den im Zuerkennungsbescheid angenommenen Sachverhaltselementen - die mit dem Verlängerungsbescheid aktualisiert wurden - keine Umstände auf, die eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der individuellen Situation des Beschwerdeführers erkennen lassen.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde zweimal (2015 und 2017) ohne jegliche individuelle Begründung, wie insbesondere die Aufnahme von Erwerbstätigkeiten, verlängert.
Durch die Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, hat die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, es seien weiterhin jene Umstände gegeben, die für Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien (vgl. dazu auch VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 17.10.2019, Ra 2019/18/0353-7).
Die demnach entscheidungswesentlichen Umstände haben seit der Zuerkennung des Schutzstatus bzw. seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung keine Veränderung erfahren:
So ergibt ein Vergleich der den Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im Iran lebt und der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges Netzwerk zurückgreifen könnte, welches ihn im Fall seiner Rückkehr, etwa durch finanzielle Leistungen, nachhaltig unterstützen würde, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers und sein guter Gesundheitszustand seit Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter keine Änderung erfahren haben.
Dass keine weiteren "Integrationsschritte", wie keine Vereinstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten gesetzt wurden, ist ebenso wenig ausschlaggebend (siehe diesbezüglich auch VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0203) wie das Vorliegen von verwaltungstrafrechtlichen Verurteilungen.
Ferner lässt auch ein Vergleich der Situation von nach Afghanistan Rückkehrenden die Annahme einer entscheidungswesentlichen anhaltenden Veränderung bzw. Verbesserung nicht zu.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist die belangte Behörde bei der Prüfung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers offenbar von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat ausgegangen. Eine Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt insofern ins Treffen geführt, als der Entscheidung der Zuwachs an Lebens- und Arbeitserfahrung in Österreich zugrunde gelegt wurden, was auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (vgl. VwGH 29.11.2019, Ra 2019/14/0449). Hiezu ist zunächst aber festzuhalten, dass bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der Beschwerdeführer bereits volljährig war und die Zuerkennung sich nicht auf eine einzelne Stadt, sondern auf das gesamte Staatsgebiet Afghanistans gestützt hat. Wie bereits festgestellt ist der Beschwerdeführer, der im Iran geboren ist, noch nie in Afghanistan aufhältig gewesen und verfügt unverändert über keine familiären oder sonstigen Kontakte nach Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist volljährig und hat dadurch, dass er in Österreich Bildungsangebote wahrgenommen hat und Berufstätigkeiten nachgegangen ist, zweifellos Lebenserfahrung gewinnen können. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde gewährt, weil der Beschwerdeführer über keine sozialen Anknüpfung Punkte in Afghanistan verfügt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Iran geboren ist, sich nie in Afghanistan aufgehalten hat, daher mit den örtlichen Gegebenheiten in Afghanistan nicht vertraut ist und nunmehr seit 2012 - sohin seit mehr als sieben Jahren - in Österreich lebt, ist daher eine wesentliche Veränderung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht zu erkennen, zumal den Länderberichten entgegen den Ausführungen der belangten Behörde auch keine Verbesserung der Gesamtsituation für Rückkehrer nach Afghanistan zu entnehmen ist.
Eine dauerhafte Verbesserung der Lage in Afghanistan, die wohl erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum feststellbar wäre, ist aus den im Bescheid angeführten Länderberichten keineswegs erkennbar. Dass sich die Lage in den in den Städten Mazar-e Sharif und Herat seit den Entscheidungen der belangten Behörde aus dem Jahr 2015 bzw. 2017 verbessert habe, hat die belangte Behörde nicht aufgezeigt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass eine Rückkehr dorthin nunmehr möglich sei.
Die belangte Behörde hat es sohin verabsäumt konkret darzulegen, inwiefern sich die Lage für den Beschwerdeführer seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. seit der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung entscheidungswesentlich verändert hat. Vielmehr erfolgte eine neuerliche Beurteilung desselben Sachverhalts. Festzuhalten ist jedoch, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 liegen sohin gegenständlich nicht vor.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt demzufolge weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu und ist ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 24.06.2021 zu gewähren.
Damit mangelt es den übrigen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides an einer rechtlichen Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos aufzuheben waren.
Es ist sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W127.1437400.2.00Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020