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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
B-VG Art138 Abs1 Z2Leitsatz
Keine Einleitung eines Verfahrens zur Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonflikts zwischen einem ordentlichen Gericht und dem Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegens derselben Sache betreffend die Befreiung vom GrundwehrdienstRechtssatz
Der VwGH entscheidet über eine außerordentliche Revision des Anzeigers gegen ein Erkenntnis des BVwG, mit dem seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Befreiung vom Grundwehrdienst aus besonders rücksichtswürdigen Interessen nach §26 Abs1 Z2 WehrG 2001 abgewiesen wurde. Sache des Verfahrens vor dem VwGH ist sohin das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung des Anzeigers vom Grundwehrdienst. Demgegenüber entscheidet das Bezirksgericht (BG) über einen Strafantrag wegen Nichtbefolgung eines (rechtskräftigen) Einberufungsbefehles nach §7 MilitärstrafG. Wenngleich die Frage einer möglichen Befreiung des Anzeigers vom Grundwehrdienst bzw der Wirkungen der darauf gerichteten Antragstellung durch den Anzeiger für das Verfahren vor dem BG Eisenstadt maßgeblich sein möge, weil die Rechtswirksamkeit des Einberufungsbefehles eine Vorfrage im Verfahren vor dem BG darstellt, so vermag dies nichts daran zu ändern, dass der VwGH und das BG in der Hauptsache jeweils auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage über unterschiedliche Rechtsfragen zu entscheiden haben, und begründet damit keinen Kompetenzkonflikt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Militärrecht, WehrpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:KI4.2020Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020