RS Vfgh 2020/2/24 KI4/2020

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art138 Abs1 Z2
MilitärstrafG §7
WehrG 2001 §26
VfGG §7 Abs2, §43 Abs1

Leitsatz

Keine Einleitung eines Verfahrens zur Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonflikts zwischen einem ordentlichen Gericht und dem Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegens derselben Sache betreffend die Befreiung vom Grundwehrdienst

Rechtssatz

Der VwGH entscheidet über eine außerordentliche Revision des Anzeigers gegen ein Erkenntnis des BVwG, mit dem seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Befreiung vom Grundwehrdienst aus besonders rücksichtswürdigen Interessen nach §26 Abs1 Z2 WehrG 2001 abgewiesen wurde. Sache des Verfahrens vor dem VwGH ist sohin das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung des Anzeigers vom Grundwehrdienst. Demgegenüber entscheidet das Bezirksgericht (BG) über einen Strafantrag wegen Nichtbefolgung eines (rechtskräftigen) Einberufungsbefehles nach §7 MilitärstrafG. Wenngleich die Frage einer möglichen Befreiung des Anzeigers vom Grundwehrdienst bzw der Wirkungen der darauf gerichteten Antragstellung durch den Anzeiger für das Verfahren vor dem BG Eisenstadt maßgeblich sein möge, weil die Rechtswirksamkeit des Einberufungsbefehles eine Vorfrage im Verfahren vor dem BG darstellt, so vermag dies nichts daran zu ändern, dass der VwGH und das BG in der Hauptsache jeweils auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage über unterschiedliche Rechtsfragen zu entscheiden haben, und begründet damit keinen Kompetenzkonflikt.

Entscheidungstexte

  • KI4/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2020 KI4/2020

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Militärrecht, Wehrpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:KI4.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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