RS Vfgh 2020/2/28 V81/2019

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Veröffentlicht am 28.02.2020
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Index

L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs1 Z3
DienstO Wr 1994 §43 Abs1
VertragsbedienstetenO Wr 1995 §22a Abs1
Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, ABl 41/2013 §6 Abs8
Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, ABl 1/2020 §47d
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien betreffend die Mitversicherung von Angehörigen; Unzulässigkeit des zu eng gefassten Antrags wegen maßgeblicher Änderung des als gesetzwidrig erachteten Inhalts während des anhängigen Normprüfungsverfahrens; Norm muss sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Entscheidungszeitpunkt unverändert wirksam sein

Rechtssatz

Die Antragsteller beantragen die Aufhebung einer bestimmten Wortfolge des §6 Abs8 der Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien bzw in eventu die Aufhebung dieser Bestimmung zur Gänze. Die angefochtene Bestimmung wurde mit Beschluss des Gemeinderates vom 26.09.2013 in die Satzung eingefügt. Durch diese Bestimmung sollten die mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 (SVÄG 2012) in §123 Abs10 ASVG und §56 Abs10 B-KUVG vorgenommenen Änderungen im Bereich der Mitversicherung von Angehörigen in die Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien übernommen werden. Diese Bestimmung gehört seither unverändert dem Rechtsbestand an und stand somit zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages der einschreitenden Parteien (23.09.2019) in Kraft.

Nach der Einbringung des (Individual-)Antrages durch die Antragsteller beschloss der Gemeinderat der Stadt Wien in der Gemeinderatssitzung vom 19.12.2019 eine auf §6 Abs8 der Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien bezogene Übergangsbestimmung. Diese Bestimmung wurde als §47d in die Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien aufgenommen und trat rückwirkend mit 11.10.2013 in Kraft. Durch die nunmehr vorgesehene Übergangsbestimmung erfährt §6 Abs8 der Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien eine maßgebliche Änderung im Hinblick auf seinen Anwendungsbereich, konkret seinen Adressatenkreis.

Auf Grund des vom Gemeinderat im Beschluss vom 19.12.2019 beschlossenen - rückwirkend in Kraft getretenen - §47d der Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, hat sich der Adressatenkreis der von §6 Abs8 leg cit betroffenen Personen wesentlich geändert. In einem solchen Fall genügt es nicht, (bloß) §6 Abs8 der Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien - bzw eine Wortfolge dieser Bestimmung - anzufechten. Die Antragsteller hätten zumindest auch die oben genannte Bestimmung des §47d leg cit (mit)anfechten müssen; insofern erweist sich der Anfechtungsumfang als zu eng.

Entscheidungstexte

  • V81/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2020 V81/2019

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Novellierung, Rückwirkung, Übergangsbestimmung, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V81.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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