RS Vfgh 2020/2/28 G287/2019

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Veröffentlicht am 28.02.2020
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Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
GrundrechtsbeschwerdeG §1 Abs2
StGB §21 Abs1, §25 Abs3
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des GrundrechtsbeschwerdeG wegen Bestehens eines anderen zumutbaren Wegs; Möglichkeit der Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher in eigenem Verfahren

Rechtssatz

Der Antragsteller hatte als Betroffener der strafgerichtlichen Entscheidung des OLG Linz die Möglichkeit, Beschwerde wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit an den OGH zu erheben und in diesem Verfahren verfassungsrechtliche Bedenken gegen - die in diesem Verfahren präjudizielle Bestimmung des - §1 Abs2 GrundrechtsbeschwerdeG über die ordentlichen Gerichte an den VfGH heranzutragen. Damit stand dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung seiner Bedenken gegen §1 Abs2 GrundrechtsbeschwerdeG offen.

Entscheidungstexte

  • G287/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2020 G287/2019

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Strafrecht, Unterbringung, VfGH / Weg zumutbarer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G287.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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