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StVONorm
VStG §44a litaRechtssatz
In Fällen, in denen der Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz vollinhaltlich übernommen wird, ist eine neuerliche Anführung der rechtserheblichen Tatbestandsmerkmale, zu denen auch Tatzeit und Tatort gehören, entbehrlich. Anders verhält es sich, wenn die Berufungsbehörde eine Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vornimmt.
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981020151.X02Im RIS seit
08.06.2020Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020