RS Vwgh 1981/11/27 81/02/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1981
beobachten
merken

Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita
VStG §44a Z1
VStG §51

Rechtssatz

In Fällen, in denen der Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz vollinhaltlich übernommen wird, ist eine neuerliche Anführung der rechtserheblichen Tatbestandsmerkmale, zu denen auch Tatzeit und Tatort gehören, entbehrlich. Anders verhält es sich, wenn die Berufungsbehörde eine Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vornimmt.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981020151.X02

Im RIS seit

08.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten