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WohnungswesenNorm
ABGB §1002Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr.Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der N-Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft in W, vertreten durch Dr. Herbert Schachter , Rechtsanwalt in Wien I, Rathausplatz 8, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. September 1987, Zl. MA 50-GW 90/3/87, betreffend die Behebung von Mängeln gemäß § 29 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bei der ordnungsgemäß für 30. Juni 1987 einberufenen
40. ordentlichen Generalversammlung der beschwerdeführenden Genossenschaft standen u.a. die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes 1986, die Beschlußfassung über die Zuführung des Reingewinnes sowie die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, weiters Satzungsänderungen bezüglich der Verringerung der Zahl der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, ferner Ergänzungswahlen in den Aufsichtsrat auf der Tagesordnung. Bei dieser Generalversammlung waren nach dem Protokoll 91 Mitglieder persönlich erschienen, 1093 waren durch Bevollmächtigte vertreten. Die Anträge des Aufsichtsratsvorsitzenden auf Genehmigung des Jahresabschlusses 1986, die Beschlußfassung über die Zuführung des Reingewinnes und auf Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates wurden von der Generalversammlung abgelehnt; auch die beantragten Satzungsänderungen erhielten nicht die erforderliche Zustimmung. Schließlich wurden mit 722 Stimmen nicht die vom verbliebenen Vorstand für den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Mitglieder gewählt, sondern die von einem anderen Mitglied namhaft gemachten Genossenschafter, sodaß nach dem Protokoll zusätzlich zu den verbliebenen Mitgliedern des Aufsichtsrates J H, F S, R R und
E U neu in den Aufsichtsrat gewählt wurden.
Am 6. August 1987 informierte der Vorstand der beschwerdeführenden Genossenschaft die Aufsichtsbehörde darüber, daß wegen eines "bei der Aufsichtsbehörde anhängig zu machenden Verfahrens über die Gültigkeit von Vollmachten und deren Rechtswirksamkeit" die im Amt befindlichen Aufsichtsratsmitglieder es abgelehnt hätten, die Konstituierung des neuen Aufsichtsrates nach der 40. Generalversammlung vorzunehmen. Dabei wurde ein Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden der Genossenschaft vom 5. August 1987 angeschlossen, wonach wegen eines bei der Aufsichtsbehörde "anhängigen" Vollmachtsprüfungsverfahrens (was nicht der Aktenlage entspricht) keine Aufsichtsratssitzung einberufen werden könne. Daraufhin erhoben die vier neu gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates Aufsichtsbeschwerde an die belangte Behörde, in der sie geltend machten, daß sie (als mehr als ein Drittel des gewählten Aufsichtsrates) vergeblich die Einberufung des Aufsichtsrates begehrt hätten.
Mit Erledigung vom 31. August 1987, der beschwerdeführenden Genossenschaft zugestellt am 11. September 1987, wies die belangte Behörde darauf hin, daß die Weigerung der im Amt befindlichen Aufsichtsratsmitglieder trotz Antrages von vier Aufsichtsratsmitgliedern eine konstituierende Sitzung abzuhalten, die Bestimmung der Satzung verletze, was nach Ansicht der Aufsichtsbehörde als Mangel zu werten sei. Es werde daher im Sinne des § 29 Abs. 1 WGG behördlich angeordnet, bis spätestens 15. September 1987 die konstituierende außerordentliche Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen und diese bis spätestens 1. Oktober 1987 abzuhalten. Sollte dieser Anordnung nicht entsprochen werden, so hätte dies aufsichtsbehördliche Maßnahmen im Sinn des § 29 Abs. 3 WGG (Mängelbescheid samt Förderungssperre) zur Folge.
Da dieser Anordnung nicht entsprochen wurde, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem an die beschwerdeführende Genossenschaft die behördliche Anordnung erging, bis zum 1. November 1987 die konstituierende außerordentliche Sitzung des Aufsichtsrates abzuhalten. Begründend führte die belangte Behörde aus, § 24 Abs. 1 der Satzung normiere, daß außerordentliche Sitzungen des Aufsichtsrates stattzufinden hätten, wenn dies der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates beantrage. Mit Schreiben vom 17. Juli 1987 hätten vier Aufsichtsratsmitglieder die Einberufung des Aufsichtsrates zum Zwecke der Konstituierung beantragt; vier Aufsichtsratsmitglieder stellten aber mehr als ein Drittel der Gesamtanzahl von neun Mitgliedern dar. Die mit Schreiben vom 6. August 1987 ausgesprochene Weigerung der im Amt befindlichen Aufsichtsratsmitglieder, eine konstituierende Sitzung abzuhalten, verletze die Satzung, was nach Ansicht der Aufsichtsbehörde als Mangel zu werten sei. Die rechtliche Prüfung der Aufsichtsbeschwerde habe ergeben, daß seitens der Genossenschaft (Aufsichtsrat) vorsätzlich gegen § 24 Abs. 1 der Satzung verstoßen worden sei. Der in der Anordnung vom 31. August 1987 gesetzte Termin per 15. September 1987 sei nicht beachtet worden, sodaß die Abstellung des Mangels gemäß § 29 Abs. 3 WGG bescheidmäßig anzuordnen gewesen sei.
Noch vor Abfertigung des Bescheides langte bei der Behörde ein mit 17. September 1987 datierter Antrag der beschwerdeführenden Genossenschaft auf Feststellung ein, daß aufgrund nicht rechtmäßiger Vollmachten die bei der Generalversammlung gestellten Beschlüsse nichtig seien. Es sei daher nicht im Interesse der Genossenschaft gelegen, daß der Vorsitzende des Aufsichtsrates eine Aufsichtsratsitzung zum Zwecke der Konstituierung beantrage. Vielmehr wäre es zweckmäßig, erst nach Vorliegen eines Bescheides eine solche Aufsichtsratsitzung abzuhalten. Dazu wurde vorgebracht, daß nach Auffassung der Genossenschaft die 40. Generalversammlung "nicht rechtmäßig zustandegekommen" sei, daher die dort gefaßten Beschlüsse und insbesondere die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern nichtig seien. "Im einzelnen" ergebe sich, daß trotz erteilter Vollmachten Mitglieder der Genossenschaft persönlich anwesend gewesen seien, wodurch sich eine "doppelte Anwesenheit" ergeben habe. Die Satzung der Genossenschaft sehe in ihrem § 27 vor, daß sich Mitglieder durch ein anderes Genossenschaftsmitglied vertreten lassen könnten. "Im Sinne des Wesens des Genossenschaftsgesetzes" sei es grundsätzlich möglich, daß ein Mitglied ein anderes, maximal jedoch vier bis fünf zu vertreten habe. Es wäre daher zu prüfen, ob Vollmachten nicht zahlenmäßig limitiert zu sein hätten. Dem Wesen der Genossenschaft widerspreche es, daß ein Bevollmächtigter nicht (?) eine große Anzahl von Genossenschaftsmitgliedern vertreten könne. Ein solches Stimmrecht unterliege Beschränkungen. Die Vollmachten seien auch zu einem Zeitpunkt erteilt worden, als die Tagesordnung und die auf Grund der Tagesordnung zu fällenden Beschlüsse nicht bekannt gewesen seien. Die erteilten Vollmachten widersprächen daher dem Grundsatz einer Vollmacht, es handle sich um keine generelle Vollmacht, da Blankoermächtigungen und Auftrag zum Handeln erteilt worden seien. Ohne Kenntnis einer Tagesordnung könne sich ein Genossenschaftsmitglied der Tragweite der durch die Abstimmung zu fassenden Beschlüsse nicht bewußt sein. Eine solche Vorgangsweise widerspreche dem Sinn und Zweck des Genossenschaftswesens. Eine mißbräuchliche Verwendung, die dem Interesse der einzelnen Genossenschaftsmitglieder und der Gesamtheit der Genossenschaft zuwider gelegen sei, sei daher zu befürchten.
Gegen den unverändert abgefertigten Bescheid vom 17. September 1987 richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
§ 29 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG), BGBl. Nr. 139/1979, lautet mit der Überschrift "Aufsicht":
"(1) Die gesamte Geschäftsführung gemeinnütziger Bauvereinigungen unterliegt der behördlichen Überwachung. Die Landesregierung ist berechtigt, in allen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen, die Geschäftsgebarung und die Rechnungsabschlüsse zu überprüfen, die Abstellung von Mängeln anzuordnen und zu einzelnen Geschäftsfällen Berichte einzuholen.
.....
(3) Die Landesregierung hat der Bauvereinigung, sofern diese der Anordnung zur Abstellung von Mängel nicht nachgekommen ist, die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen. Wenn die Bauvereinigung den behördlichen Auftrag nicht erfüllt hat, so ist, falls andere Zwangsmittel im Zuge des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens nicht zum Ziele geführt haben, gemäß § 35 vorzugehen.
....."
Die Beschwerdeführerin meint, daß der im § 29 WGG verwendete Begriff der "gesamten Geschäftsführung" im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen, die sich im wesentlichen auf die Prüfung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit beziehen, ausgelegt werden muß. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Träfe sie zu, so hätte nicht die "gesamte" Geschäftsführung der Aufsicht der Landesregierung unterstellt werden müssen; dieser (sonst überflüssige) Zusatz kann nur dahin verstanden werden, daß der Aufsichtsbehörde eine umfassende Prüfungspflicht obliegt. Dies steht letztlich auch damit im Einklang, daß die gemeinnützigen Bauvereinigungen sowohl in rechtlicher (z.B. durch Steuerbefreiung) als auch in tatsachlicher Hinsicht (durch die bevorzugte Zuteilung von Wohnbauförderungsmitteln) eine Sonderbehandlung genießen, deren dem Gesetzeszweck entsprechende Handhabung eine zusätzliche Aufsicht durch staatliche Organe und nicht nur des Revisionsverbandes rechtfertigt. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Nichteinberufung des Aufsichtsrates in jedem Fall einen Mangel im Sinn des § 29 WGG darstellt; im vorliegenden Fall hat die Generalversammlung den Aufsichtsrat und den Vorstand nicht entlastet und den Jahresabschluß nicht genehmigt. Es kommen daher auch zur Vorsorge einer dem Gesetz entsprechenden Geschäftsführung dem Aufsichtsrat besondere Pflichten zu, die auch Maßnahmen gegen Vorstandsmitglieder einschließlich deren Suspendierung und Vorsorge für die einstweilige Fortführung der Geschäfte umfassen (§ 24 Abs. 4 des Gesetzes vom 9. April 1873, RGBl. 70, über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften i.d.F. zuletzt BGBl. Nr. 371/1982, Genossenschaftsgesetz). Unter diesen Umständen ist daher die Verhinderung des Zusammentretens des Aufsichtsrates zweifellos als Mangel im Sinne des § 29 Abs. 1 and 3 WGG anzusehen.
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch den Ausführungen der beschwerdeführenden Genossenschaft nicht folgen, daß die bei der Generalversammlung vorgenommene Wahl der weiteren Aufsichtsratsmitglieder wegen Verletzung gesetzlicher Vorschriften nichtig sei. Wenn der Vorstand der Genossenschaft der Meinung sein sollte, die Wahl sei nicht ordnungsgemäß zustandegekommen, ist es unverständlich, aus welchen Gründen er die sofortige neuerliche Einberufung einer Generalversammlung unterlassen hat, um die ungeklärte Rechtslage, die sich für die beschwerdeführende Genossenschaft nur negativ auswirken kann, ehestmöglich zu bereinigen. Können doch Aufsichtsratsmitglieder ungeachtet der ursprünglich vorgesehenen Funktionsdauer jederzeit von der Generalversammlung abberufen werden (vgl. Kastner im Handbuch des Österreichischen Genossenschaftswesens, S. 171).
Es ist wohl richtig, daß eine gesetzwidrig zustandegekommene Wahl wie andere Beschlüsse der Generalversammlung mangels besonderer gesetzlicher Regelung mit Nichtigkeit bedroht ist (vgl. Kastner a.a.O., S. 184, mit weiteren Nachweisen). Dies ändert jedoch nichts daran, daß derjenige, der die Gesetzwidrigkeit eines äußerlich fehlerfreien Beschlusses behauptet, die Gründe hiefür entsprechend darzutun hat. Nun muß zwar die Eingabe der durch den Vorstand vertretenen beschwerdeführenden Genossenschaft als rechtzeitig angesehen werden, da sie noch vor der Erlassung (= Zustellung vgl. z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1964, Slg. Nr. 6289/A) des angefochtenen Bescheides bei der belangten Behörde eingelangt ist; daß die belangte Behörde darauf nicht Bezug genommen hat, stellt aber lediglich einen Verfahrensmangel dar, der nur im Falle seiner Erheblichkeit die Rechtswidrigkeit des Bescheides bewirken würde. Die Beschwerdeführerin stützt nun ihre Behauptung, die Wahl sei nicht ordnungsgemäß zustandegekommen, sowohl in ihrer Eingabe als auch in der Beschwerde darauf, daß die Vertretung einer Mehrzahl von Genossenschaftsmitgliedern durch eine Person unzulässig sei und "mehrere" Genossenschafter, die durch Vollmachtnehmer vertreten gewesen seien, selbst an der Generalversammlung teilgenommen hätten (also offenbar doppelt gezählt worden seien). Die Beschwerdeführerin verweist zur Frage der Unzulässigkeit der Vertretung mehrerer Genossenschafter durch eine Person auf § 43 des deutschen Genossenschaftsgesetzes, übersieht dabei aber, daß hier ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden ist und dem österreichischen Genossenschaftsgesetz derartige Beschränkungen der Vertretung, soweit sie nicht in der Satzung ausdrücklich vorgesehen sind, fremd sind. Es ist auch nicht verständlich, inwiefern dies "dem österreichischen Genossenschaftsgesetz immanent " sein sollte (vgl. dagegen etwa Kastner a.a.O., S. 182 f. mit weiteren Nachweisen). Ebenso ist es bedeutungslos, ob die Vollmachtgeber dem Vollmachtnehmer konkrete Auftrage bezüglich des Stimmverhaltens erteilt haben (und daher die Tagesordnung u. dgl. kennen mußten), da dem österreichischen Recht derartige Beschränkungen der Vollmacht fremd sind.
Richtig ist, daß bei einer Doppelvertretung bzw. der persönlichen Anwesenheit einer Person neben dem Vollmachtsträger die Stimmen nicht doppelt zu zählen sind. Daß dies geschehen sei, wird ausdrücklich nicht einmal behauptet. Selbst wenn dies aber bei "mehreren Genossenschaftern" (schließlich waren nur 91 Mitglieder anwesend) zugetroffen haben sollte, kann dies an dem Wahlergebnis - das Protokoll wies eine Mehrheit von mehr als 250 Stimmen gegen den Vorschlag des Vorstandes und keine Gegenstimmen gegen die als gewählt ausgewiesenen neuen Mitglieder des Aufsichtsrates aus - nichts ändern. In diesem Zusammenhang sei vermerkt, daß es dem Wesen des Genossenschaftsrechtes wesentlich mehr als die in der Beschwerde aufgezeigten Mehrfachvertretungen widerspricht, wenn der Vorstand die Mitglieder des zu seiner Kontrolle bestellten Organs selbst vorschlägt.
Weiters ist es auch bedeutungslos, daß nach dem Vorbringen der Beschwerde die belangte Behörde, was sie in der Gegenschrift allerdings bestreitet, ein "Ermittlungsverfahren" über den Antrag der Genossenschaft auf Feststellung der Nichtigkeit der bei der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse eingeleitet habe, wozu sie zweifellos unzuständig ist. Diese Frage konnte sie lediglich als Vorfrage im Zusammenhang mit einem Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 29 WGG prüfen; ansonsten sind bei gemeinnützigen Genossenschaften ebenso wie bei anderen die ordentlichen Gerichte zur Prüfung dieser rein zivilrechtlichen Fragen berufen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigte es sich, über den Antrag, der Beschwerde gemäß § 30 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gesondert abzusprechen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 23. Februar 1988
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragVerwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050189.X00Im RIS seit
08.06.2020Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020