Index
VwGGNorm
AVG §6 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofrate Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, in der Beschwerdesache der US in L, vertreten durch Dr. Alfred Eichler, Rechtsanwalt in Linz, Goethestrasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. März 1988, Zl. SV- 2025/1-1988, betreffend Kündigung nach dem Invalideneinstellungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Österreichische Bundesbahnen Linz, Bahnhofstraße 3), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 8 Abs. 2 Invalideneinstellungsgesetz erteilt.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde und macht folgenden Beschwerdepunkt geltend:
"Durch den angefochtenen Bescheid ist die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt worden".
Damit behauptet die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.
Nach Art. 133 B-VG sind Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden zu erkennen, soweit der Beschwerdeführer behauptet durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein.
Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grunde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
In der Begründung der Beschwerde wird unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Sept. 1985, Zl. 84/09/0035, Slg. N.F. 11871/A, auch Unzuständigkeit der Behörde geltend gemacht, weil das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Unterschutzstellung der Beschwerdeführerin erfolgt ist, bereits beendet war. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, daß für die Beschwerdeführerin durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesem Grunde im Ergebnis inhaltlich keine Besserstellung gegeben wäre, weil die geltend gemachte Unzuständigkeit nach dem Beschwerdevorbringen im Mangel des Bestehens des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin gesehen wird.
Wien, am 29. Juni 1988
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090084.X00Im RIS seit
08.06.2020Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020