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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/21/0378 E 23. Jänner 2020 RS 2Stammrechtssatz
Bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände - unter anderem das Vorliegen von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften, wie etwa das AuslBG - entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200055.L02Im RIS seit
09.06.2020Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020