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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Die für die Erschleichung eines Bescheides notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Partei wider besseren Wissens gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 23.9.2014, 2013/01/0035, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010169.L03Im RIS seit
08.06.2020Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020