RS Vwgh 2020/4/6 Ra 2019/01/0169

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Veröffentlicht am 06.04.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §69 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die für die Erschleichung eines Bescheides notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Partei wider besseren Wissens gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 23.9.2014, 2013/01/0035, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010169.L03

Im RIS seit

08.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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