RS Vwgh 2020/4/6 Ra 2019/01/0169

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Veröffentlicht am 06.04.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bei § 69 Abs. 1 Z 1 AVG handelt es sich um einen absoluten Wiederaufnahmegrund. Es ist somit nicht zu prüfen, ob sein Fehlen allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich (vgl. etwa VwGH 28.5.2019, Ra 2019/22/0080, Rn. 5, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010169.L01

Im RIS seit

08.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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