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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/20/0779 E 25. April 1995 RS 1(hier ohne den vorletzten und letzten Satz)Stammrechtssatz
Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser
in der Art zustandegekommen ist, daß bei der Behörde von der
Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung
mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann
dem Bescheid zugrundegelegt worden sind, wobei Verschweigung
wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben
gleichzusetzen ist (Hinweis E 16.4.1985, 84/04/0050 uva). Dabei
muß die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und
eine solche Lage bestehen, daß ihr nicht zugemutet werden kann,
von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit
der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die
Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten
offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt
dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben
als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu
werten (Hinweis E 9.3.1983, 83/01/0002 und E 19.2.1986,
84/09/0216 ua). Zusammengefaßt müssen daher drei
Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von
wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen
der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen
der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine
Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen
Vorteil zu erlangen (Hinweis E 27.4.1978, 2624/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010169.L04Im RIS seit
08.06.2020Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020