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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299Rechtssatz
Eine unzureichende Begründung des Bescheids oder allfällige andere Mängel in dem Verfahren, das zur Erlassung des Bescheids geführt hat, stellen für sich allein noch keinen Grund für eine Aufhebung des Bescheids nach § 299 BAO dar. Eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO lediglich wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ist nicht zulässig (vgl. in diesem Sinne Ritz, BAO6 § 299 Tz 9; Langheinrich/Ryda, FJ 2009, 387 (388)).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017130009.L01Im RIS seit
09.06.2020Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020