RS Vwgh 2020/4/7 Ra 2017/13/0009

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Veröffentlicht am 07.04.2020
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299

Rechtssatz

Eine unzureichende Begründung des Bescheids oder allfällige andere Mängel in dem Verfahren, das zur Erlassung des Bescheids geführt hat, stellen für sich allein noch keinen Grund für eine Aufhebung des Bescheids nach § 299 BAO dar. Eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO lediglich wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ist nicht zulässig (vgl. in diesem Sinne Ritz, BAO6 § 299 Tz 9; Langheinrich/Ryda, FJ 2009, 387 (388)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017130009.L01

Im RIS seit

09.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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