RS Vwgh 2020/4/8 Ra 2020/20/0052

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Veröffentlicht am 08.04.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob Gründe vorhanden sind, die die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, kann nicht ausgeklammert bleiben, dass im vorliegenden Fall zwischenzeitig ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt wurde, nach der zuletzt erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung dieses Verfahren aber trotz weitergehender Erhebungen, ob Gründe für die Aberkennung gegeben seien, wieder eingestellt wurde, weil solche Gründe als nicht gegeben angesehen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200052.L01

Im RIS seit

09.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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