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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob Gründe vorhanden sind, die die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, kann nicht ausgeklammert bleiben, dass im vorliegenden Fall zwischenzeitig ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt wurde, nach der zuletzt erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung dieses Verfahren aber trotz weitergehender Erhebungen, ob Gründe für die Aberkennung gegeben seien, wieder eingestellt wurde, weil solche Gründe als nicht gegeben angesehen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200052.L01Im RIS seit
09.06.2020Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020