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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des D in F, vertreten durch Dr. Hagen Nagler, Rechtsanwalt in Feldbach, Hauptplatz 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 3. Februar 1995, Zl. B 117-4/93, betreffend Jahresausgleich für das Jahr 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht in Streit, ob die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid Ausgaben des Beschwerdeführers im Streitjahr für die Teilnahme seines Sohnes Christoph (geb. 1980) an verschiedenen Tennisturnieren (Fahrt-, Aufenthalts-, Trainings- und Trainerkosten, Verpflegungskosten, Kosten für Tenniszubehör und Tennisbekleidung) als Teil einer Ausbildung zum Tennisspieler bzw. zum Tennislehrer in Höhe von S 83.754,-- zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988 berücksichtigt und dem Beschwerdeführer auch keinen Pauschbetrag gemäß Abs. 8 der zitierten Gesetzesstelle zugebilligt hat. Nach Ansicht der belangten Behörde kommt die Berücksichtigung der genannten Ausgaben des Beschwerdeführers als außergewöhnliche Belastungen im Hinblick auf § 34 Abs. 7 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung nicht in Betracht, weil nach dieser Gesetzesstelle Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, was aber auf die vorliegenden Ausgaben nicht zutreffe. Der Pauschbetrag von 1.500 S pro Monat gemäß Abs. 8 der zitierten Gesetzesstelle gebühre hingegen deswegen nicht, weil das Tennisspiel in der Freizeit neben einer Schulausbildung am Wohnort den Charakter einer typischen Freizeitbeschäftigung und nicht den einer auswärtigen Berufsausbildung habe. Demgegenüber verweist die Beschwerde auf die rechtliche und sittliche Verpflichtung des Beschwerdeführers, seinem Sohn Christoph die Ausbildung zum Tennisspieler zu ermöglichen. Zwar handle es sich für viele Tennisspieler bei der Ausübung dieses Sports um eine reine Freizeitbeschäftigung, der Beschwerdefall liege aber deswegen anders, weil diese Tätigkeit nicht nur in der Freizeit, sondern auch teilweise in der Schulzeit ausgeübt werde. So habe sein Sohn Christoph durch gute Leistungen im Jahr 1994 nach Abschluß der Hauptschule die Aufnahme in das Sportgymnasium "Monsbergergasse" erreicht. In diesem Sportgymnasium sei eine Schulversuchsklasse eingerichtet, die dadurch gekennzeichnet sei, daß durch eine geringere Wochenstundenanzahl eine längere Schuldauer (fünf Jahre Oberstufe) und damit ein möglicher Schulabschluß erreicht werde. Im Rahmen des Schulbetriebes würden jedoch mehr als 25 Stunden pro Woche für die Ausübung des Sports zur Verfügung gestellt. Bei dieser Art des intensiven Trainings von "nun mehr als 4-5 Stunden täglich" könne es sich nicht mehr um eine reine Freizeitbeschäftigung handeln. Die besondere Begabung von Christoph zeige sich auch an mittlerweile erreichten Erfolgen (einigen Turniersiegen und dem Vorrücken in der ÖTV-Jugendrangliste auf österreichweit zwischen den Plätzen 10 und 15). Bei dem dem Beschwerdeführer für die Kosten der Lebensführung seiner Familie zur Verfügung stehenden Betrag seien die Aufwendungen für die Tennisausbildung von Christoph auch nicht unangemessen hoch.
Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 34 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Stammfassung, BGBl. Nr. 400/1988, lauten auszugsweise wie folgt:
"Außergewöhnliche Belastung
(1) Jeder unbeschränkt Steuerpflichtige kann beantragen, daß bei Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2.
Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3.).
3.
Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). ...
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
...
(7) Unterhaltsleistungen sind überdies nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden ...
(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1.500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."
Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, G 290/91-7, hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "und gleichen Familienstandes" im § 34 Abs. 2 und § 34 Abs. 7 EStG 1988 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in Kraft. Frühere Bestimmungen traten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der vorliegende Beschwerdefall war schon aus zeitlichen Gründen nicht Anlaßfall für die eben erwähnte Gesetzesaufhebung.
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 in der wiedergegebenen Fassung stand der Anerkennung der vom Beschwerdeführer für das Streitjahr geltend gemachten Ausgaben für seinen Sohn Christoph als außergewöhnliche Belastungen - vorbehaltlich der noch zu Abs. 8 der zitierten Gesetzesstelle nachfolgend anzustellenden Erwägungen - entgegen, weil diese Ausgaben - nichts anderes behauptet auch die Beschwerde - beim Sohn des Beschwerdeführers selbst keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen würden.
Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, daß im Beschwerdefall die Rechtsvoraussetzungen des § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht allesamt erfüllt sind. Nach dem unstrittigen Sachverhalt wurde nämlich Christoph in einer Hauptschule am Wohnort für seinen (künftigen) Beruf ausgebildet. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Christoph außerschulisch zuteil gewordene und mit Ausgaben für den Beschwerdeführer verbundene Förderung seiner auf dem Gebiet des Tennissports liegenden Begabung schon im Streitjahr eine Intensität erreicht hätte, derentwegen davon gesprochen werden könnte, daß Christoph neben seiner Berufsausbildung durch die Schule noch eine weitere Berufsausbildung erhielt, für die im Einzugsbereich des Wohnortes keine Ausbildungsmöglichkeit bestand, zeigt selbst die Beschwerde nicht auf.
Auf Grund des Gesagten war es nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch keinen Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 zugebilligt hat.
Da auch kein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995150047.X00Im RIS seit
20.11.2000