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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §80 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/04/0099 B 23. Oktober 2017 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die in § 80 Abs. 1 GewO 1994 vorgesehene Rechtsfolge des Erlöschens der Genehmigung der Betriebsanlage tritt mit Ablauf der dort genannten Frist ipso iure ein, ohne dass es dafür eines behördlichen Ausspruches bedarf (vgl. VwGH 11.9.2013, 2010/04/0032, mit Verweis auf VwGH 23.5.1995, 94/04/0251). Im Falle des Erlöschens einer Genehmigung der Betriebsanlage würde der weitere Betrieb derselben ohne Bewilligung erfolgen. In einem solchen Fall wären von der Behörde Maßnahmen gemäß § 360 GewO 1994 zu ergreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040154.L02Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020