RS Vwgh 2020/4/10 Ra 2018/04/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2020
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §80 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/04/0155
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/04/0013 E 06.07.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/04/0099 B 23. Oktober 2017 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die in § 80 Abs. 1 GewO 1994 vorgesehene Rechtsfolge des Erlöschens der Genehmigung der Betriebsanlage tritt mit Ablauf der dort genannten Frist ipso iure ein, ohne dass es dafür eines behördlichen Ausspruches bedarf (vgl. VwGH 11.9.2013, 2010/04/0032, mit Verweis auf VwGH 23.5.1995, 94/04/0251). Im Falle des Erlöschens einer Genehmigung der Betriebsanlage würde der weitere Betrieb derselben ohne Bewilligung erfolgen. In einem solchen Fall wären von der Behörde Maßnahmen gemäß § 360 GewO 1994 zu ergreifen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040154.L02

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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