RS Vwgh 2020/4/10 Ra 2018/04/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8
GewO 1994 §74 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/04/0155
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/04/0013 E 06.07.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2015/04/0002 E 22. Juni 2015 VwSlg 19142 A/2015 RS 5 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus § 74 Abs. 2 GewO 1994 (Hinweis B vom 2. Februar 2012, 2010/04/0108, mwN). Die Nachbarn haben Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (Hinweis E vom 15. September 2004, 2004/04/0142, 0143, mwN). Im Rahmen dieser Parteistellung steht dem Nachbarn auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu (Hinweis E vom 13. April 2010, 2010/18/0044, sowie idS zum Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auch im Zusammenhang mit Unionsrecht das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 28. Juni 2011, B 254/11, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass Nachbarn im Rahmen ihres Mitspracherechts mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen können (Hinweis E vom 27. Juni 2006, 2004/05/0093, sowie auch die Erkenntnisse vom 10. September 2008, 2007/05/0109, und vom 16. September 2009, 2008/05/0038, alle zur NÖ BauO).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040154.L01

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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