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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2015/04/0002 E 22. Juni 2015 VwSlg 19142 A/2015 RS 5 (hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus § 74 Abs. 2 GewO 1994 (Hinweis B vom 2. Februar 2012, 2010/04/0108, mwN). Die Nachbarn haben Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (Hinweis E vom 15. September 2004, 2004/04/0142, 0143, mwN). Im Rahmen dieser Parteistellung steht dem Nachbarn auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu (Hinweis E vom 13. April 2010, 2010/18/0044, sowie idS zum Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auch im Zusammenhang mit Unionsrecht das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 28. Juni 2011, B 254/11, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass Nachbarn im Rahmen ihres Mitspracherechts mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen können (Hinweis E vom 27. Juni 2006, 2004/05/0093, sowie auch die Erkenntnisse vom 10. September 2008, 2007/05/0109, und vom 16. September 2009, 2008/05/0038, alle zur NÖ BauO).
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040154.L01Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020