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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §13 Abs2Beachte
Rechtssatz
Der Fremde war bis zuletzt Asylwerber und genoss ungeachtet dessen, dass er angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs. 2 AsylG 2005 verloren hatte, gemäß § 13 Abs. 3 AsylG 2005 (weiterhin) faktischen Abschiebeschutz. Im Hinblick darauf kam die Verhängung von Schubhaft gegen ihn von vornherein nur nach dem Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020210004.J02Im RIS seit
12.08.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020