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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §21 Abs7Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision der O M in W, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Dezember 2019, W152 2215281-1/2E, betreffend insbesondere Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die im März 1979 geborene Revisionswerberin, eine mongolische Staatsangehörige, kam im August 2015 mit einem Visum D nach Österreich. Ihr wurden in der Folge - beginnend ab 21. August 2015, zuletzt befristet bis 22. August 2017 - Aufenthaltsbewilligungen als Studierende erteilt.
2 Ein am 11. August 2017 gestellter Verlängerungsantrag wurde von der Niederlassungsbehörde mit Bescheid vom 18. Oktober 2017, bestätigt durch das nach mündlicher Verhandlung erlassene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. Oktober 2018, abgewiesen. Eine in dieser Sache eingebrachte Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Jänner 2019, Ra 2019/22/0005, zurück. Diesen Entscheidungen lag zugrunde, dass die Revisionswerberin für die Studienjahre 2015/2016, 2016/2017 und 2017/2018 keinen ausreichenden Studienerfolgsnachweis erbracht habe. Der Verwaltungsgerichtshof billigte diesbezüglich die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass im vorliegenden Fall keine Hinderungsgründe im Sinne des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG - der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogene, unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe für den fehlenden Studienerfolg - als gegeben angenommen worden seien, weil die Revisionswerberin ihrer diesbezüglichen Konkretisierungs- und Darlegungsobliegenheit nicht entsprechend nachgekommen sei.
3 In der Folge erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 22. Jänner 2019 - verbunden mit dem Ausspruch, dass der Revisionswerberin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.) - im Hinblick auf den nunmehr unrechtmäßigen Aufenthalt der Revisionswerberin gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte das BFA fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde der Revisionswerberin gemäß § 55 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Dezember 2019 als unbegründet ab. Unter einem sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
7 In dieser Hinsicht wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vor allem geltend gemacht, es bestehe keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben „unter Zugrundelegung der Konstellation, wonach die Revisionswerberin sich bereits lange im Bundesgebiet aufgrund eines Studentenvisums rechtmäßig aufhält und lediglich aus unvorhersehbaren, unabwendbaren Gründen an der fristgerechten Erbringung der ECTS gehindert war, sohin berücksichtigungswürdige Gründe gegeben sind“.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits in seinem Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033, zum Ausdruck gebracht, dass die damit angesprochene, gemäß § 9 BFA-VG unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmende Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. daran anknüpfend etwa auch VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0113, Rn. 6, mwN).
9 Von daher ist die wiedergegebene, nur auf einzelfallbezogene Besonderheiten abstellende, von der Revisionswerberin formulierte Rechtsfrage schon von vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision darzutun. Im Übrigen wird in der Revision dabei - unter Ausblendung der rechtskräftigen Abweisung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Studierende - neuerlich davon ausgegangen, es wäre ein Hinderungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG vorgelegen, ohne jedoch die diesbezügliche, nicht unschlüssig begründete negative Annahme im angefochtenen Erkenntnis (siehe Seite 17) konkret zu bekämpfen. Abgesehen davon wird in der Revision auch gar nicht geltend gemacht, die Interessenabwägung sei vom BVwG in unvertretbarer Weise vorgenommen worden. Das kann aber insgesamt auch nicht gesagt werden. Vielmehr liegt - angesichts des erst relativ kurzen Inlandsaufenthalts von insgesamt noch nicht einmal fünf Jahren, der seit Oktober 2018 nicht mehr rechtmäßig ist und der davor von vornherein nur auf den Zweck des Studiums gerichtet war, des Fehlens familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich und (außer guter Deutschkenntnisse) nennenswerter integrationsbegründender Umstände - sogar ein „eindeutiger Fall“ vor, der es dem BVwG entgegen der Meinung der Revisionswerberin im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 BFA-VG ausnahmsweise erlaubte, von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen (vgl. etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0284, Rn. 12, mwN).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 17. April 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210029.L00Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020