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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §366Rechtssatz
Nach § 82b Abs. 3 GewO 1994 ist die (in § 82b Abs. 1 GewO 1994 grundgelegte) Prüfbescheinigung vom Anlageninhaber bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung in der Anlage zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren und der Behörde auf Aufforderung innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Übermittlung einer (in § 82b Abs. 1 GewO 1994 grundgelegten) Prüfbescheinigung ergibt sich somit - ungeachtet dessen, dass es einer Aufforderung der Behörde samt Fristsetzung bedarf - aus § 82b Abs. 3 GewO 1994. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Verpflichtung wird in den §§ 366, 367 und 367a nicht gesondert genannt (§ 367 Z 25a GewO 1994 stellt lediglich auf die hier nicht gegenständliche Erstellung der Prüfbescheinigung ab). Ausgehend davon ist § 368 GewO 1994 heranzuziehen (vgl. im Übrigen auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011) § 82b Rz 17).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040029.L03Im RIS seit
08.06.2020Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020