RS Vwgh 2020/4/17 Ra 2020/03/0039

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Veröffentlicht am 17.04.2020
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Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LPolG Tir 1976 §20 litc
LPolG Tir 1976 §21 Abs1
LPolG Tir 1976 §21 Abs2
LPolG Tir 1976 §21 Abs3
VStG §56
VStG §56 Abs3
VwGG §25a Abs4

Rechtssatz

Das Verwaltungsdelikt der Ehrenkränkung nach § 20 lit. c Tir LPolG 1976 ist nur über Strafantrag des Verletzten zu verfolgen (§ 21 Abs. 2 Tir LPolG 1976). Es handelt sich daher um ein Privatanklagedelikt iSd § 56 VStG, das nur über Antrag des Privatanklägers eingeleitet wird und bei welchem dem Privatankläger (u.a.) auch das Recht eingeräumt wird, gegen die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch die Verwaltungsbehörde Beschwerde beim VwG zu erheben (§ 21 Abs. 3 Tir LPolG 1976 iVm § 56 Abs. 3 VStG). Dem Privatankläger stehen somit subjektiv öffentliche Rechte zu, in denen er (auch) durch die Entscheidung des VwG verletzt sein kann. Gerade für diese Fälle schließt § 25a Abs. 4 VwGG die Revision an den VwGH aber unter den weiteren Voraussetzungen dieser Norm jedenfalls aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030039.L02

Im RIS seit

08.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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