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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen TirolNorm
LPolG Tir 1976 §20 litcRechtssatz
Das Verwaltungsdelikt der Ehrenkränkung nach § 20 lit. c Tir LPolG 1976 ist nur über Strafantrag des Verletzten zu verfolgen (§ 21 Abs. 2 Tir LPolG 1976). Es handelt sich daher um ein Privatanklagedelikt iSd § 56 VStG, das nur über Antrag des Privatanklägers eingeleitet wird und bei welchem dem Privatankläger (u.a.) auch das Recht eingeräumt wird, gegen die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch die Verwaltungsbehörde Beschwerde beim VwG zu erheben (§ 21 Abs. 3 Tir LPolG 1976 iVm § 56 Abs. 3 VStG). Dem Privatankläger stehen somit subjektiv öffentliche Rechte zu, in denen er (auch) durch die Entscheidung des VwG verletzt sein kann. Gerade für diese Fälle schließt § 25a Abs. 4 VwGG die Revision an den VwGH aber unter den weiteren Voraussetzungen dieser Norm jedenfalls aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030039.L02Im RIS seit
08.06.2020Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020