TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/19 98/07/0025

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Veröffentlicht am 19.03.1998
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1 idF 1990/252;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des F B in K, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Villacher Straße 1A/VII, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Dezember 1997, Zl. 514.007/02-I5/97, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. September 1997 wurde V.G. die wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme aus der G. im Bereich der Einmündung des Sch.-Baches im Ausmaß von maximal 0,8 l/s bzw. 0,5 m3/d zur Bewässerung seiner Grundstücke unter Zugrundelegung des Bewilligungsantrages erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 1997 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer habe in der Berufung neben anderen Rechtsausführungen, aus denen sich in keiner Weise ergebe, daß seine subjektiv-öffentlichen Rechte berührt sein könnten, geltend gemacht, daß durch die bewilligte Wasserentnahme sein Fischereirecht beeinträchtigt sei und daß diesbezüglich die Einholung eines fischereilichen Gutachtens unterlassen worden sei. Die angefochtene Bewilligung nehme keine Rücksicht auf die jahreszeitlich bedingte unterschiedliche Wasserführung der G. Ohne Erhebung und Feststellung der Wasserführung der G. lasse sich aber die Frage nicht beantworten, ob die bewilligte Wasserentnahme zu einer Beeinträchtigung der Fischbiomasse führen könne. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung überdies eingewendet, die Wasserrechtsbehörde erster Instanz hätte nach den Verordnungen des Gemeinderates der Marktgemeinde K. vom 30. Dezember 1985 und vom 30. Juli 1987, welche auf dem Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz beruhten, die wasserrechtliche Bewilligung zu versagen gehabt.

Zu diesem Einwand sei - so die belangte Behörde - festzustellen, daß zwar das Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz tatsächlich anzuwenden gewesen sei, daß aber die Nutzwasserentnahme aus der G. durch V.G. unter den Ausnahmetatbestand des § 8 leg. cit. falle.

Im Akt befinde sich ein Aktenvermerk über eine Rücksprache mit dem Fischereisachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung. Dieser Aktenvermerk sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Dieser habe sich dazu in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 1997 im wesentlichen dahingehend geäußert, die G. sei in dem in Rede stehenden Abschnitt bereits einmal völlig ausgetrocknet und während längerer Trockenzeiten führe sie nur einen Bruchteil der vom Amtssachverständigen angenommenen Mindestwassermenge. Überdies schöpfe der Konsenswerber gerade in der Zeit der Niedrigwasserstände seinen Konsens voll aus, was die Fischbiomasse beeinträchtigen müsse. Im übrigen seien die Aussagen des Amtssachverständigen von seiten des Beschwerdeführers unwidersprochen geblieben.

Aus dem Aktenvermerk über die gutächtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für das Fischereiwesen sei zu entnehmen, daß nach Auffassung des Amtssachverständigen die dem V.G. bewilligte Wasserentnahme von maximal 0,8 l/s bzw. 0,5 m3/d in der G. überhaupt nicht spürbar sei. Die Mindestwasserführung der G. betrage dort ca. 7 m3/sec. Aufgrund von Untersuchungen sei bekannt, daß bei einer Entnahme bis 20 % des Mittelwassers keine Störung der ökologischen Funktionsfähigkeit bzw. kein Rückgang an Biomasse eintrete. Im Beschwerdefall bewege sich die Entnahmemenge im Bereich von weniger als 1 Promille, sei also nicht spürbar und ergebe keine Nachteile für den Fischereiberechtigten.

Aus den bei der belangten Behörde aufliegenden Datenreihen ergebe sich für die G. beim Pegel M. ein Jahresmittel der Durchflüsse für die Jahre 1981 bis 1990 von 9,45 m3/s. Das Jahresmittel für die geringsten Durchflußmengen jeweils in den Monaten Februar oder März liege für die Jahre 1981 bis 1990 bei 2,08 m3/s, wobei der schlechteste durchschnittliche Monatswert im Februar 1984 mit 1,55 m3/s gemessen worden sei. Die geringste Durchflußmenge der G. beim Pegel M., die jeweils gemessen worden sei, betrage 1,27 m3/s.

Wenn man davon ausgehe, daß die Mindestwasserführung der G. bei etwa 2 m3/s liege, so stehe bei weiterer Zugrundelegung der Sachverständigenäußerung, die in ihrer Schlußfolgerung vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen worden sei, für die belangte Behörde zweifelsfrei fest, daß durch die bewilligte Wasserentnahme von maximal 0,8 l/s bzw. 0,5 m3/Tag eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers nicht zu erwarten sei, ebensowenig ein Rückgang an Fischbiomasse. Ein gänzliches Trockenfallen der G. beim Pegel M. sei zumindest während des Beobachtungszeitraumes des hydrographischen Zentralbüros, das sei ununterbrochen seit 1951, niemals beobachtet worden. Überdies sei zu bemerken, daß dem Konsenswerber die wasserrechtliche Bewilligung antragsgemäß erteilt worden sei. Im Antrag finde sich ausdrücklich der Hinweis, daß diese Wasserentnahme für Bewässerungszwecke des Grundstückes (laut Verhandlungsschrift im Regelfall einmal pro Woche) erfolgen solle. Nach allen Lebenserfahrungen werde dieser antragsgemäße Bewässerungszweck vor allem in den Vegetationsmonaten gegeben sein. Diese Vegetationsmonate, etwa April bis Oktober, seien aber gleichzeitig auch die wasserreichsten Monate, in denen wesentlich höhere Durchflußmengen als die oben genannten registriert worden seien. Selbst bei Zugrundelegung des extremsten Niederwassers von nur 1,27 m3/s ergebe das eine Tagesdurchflußmenge von 10.828,8 m3. Dem gegenüber stehe der bewilligte Konsens von maximal 0,5 m3/Tag, was etwa einem Zwanzigstel Promille der Mindestwasserführung der G. entspreche. Bei diesem Verhältnis von maximaler Wasserentnahme und selbst minimaler Wasserführung der G. habe die belangte Behörde, gestützt auf die Sachverständigenäußerung des Amtssachverständigen beim Amt der Kärntner Landesregierung, keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, daß die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers beeinträchtigt bzw. die Rechte des Fischereiberechtigten nicht hinlänglich geschützt sein könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtbewilligung der angefochtenen Nutzwasserentnahme aus der G. und in seinem Recht auf ein faires, Art. 6 MRK und dem AVG, insbesondere den §§ 45 und 59 leg. cit., entsprechendes Verfahren verletzt.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Auffassung der belangten Behörde, die dem V.G. erteilte Bewilligung zur Nutzwasserentnahme aus der G. falle unter den Ausnahmetatbestand des § 8 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes, treffe nicht zu.

Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entspreche nicht dem § 59 Abs. 1 AVG. Wenn die angefochtene Wasserentnahme für Bewässerungszwecke im Regelfall nur einmal pro Woche erfolgen solle, wie die belangte Behörde meine, so sei diese Beschränkung in den Spruch aufzunehmen. Aus dem Spruch lasse sich eine derartige Limitierung aber nicht entnehmen.

Die Verwertung des Aktenvermerkes über eine Aussage des Amtssachverständigen für das Fischereiwesen sei ebenso zweifelbehaftet wie der Aktenvermerk selbst.

Insgesamt hätten die Wasserrechtsbehörden erster und zweiter Instanz dem Beschwerdeführer zu erkennen gegeben, daß weder seine Einwendungen noch seine Beweisanträge ernst genommen würden. Sie hätten die Beweise antizipativ gewürdigt und die Sache vor hinreichender Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes entschieden. Der später im Wege einer Rücksprache durch einen Beamten der Bezirkshauptmannschaft H. befragte Amtssachverständige habe die Bedenken und Einwendungen des Beschwerdeführers offensichtlich gar nicht gekannt und habe daher darauf nicht eingehen können. Anders sei es nicht zu erklären, weshalb seine Ausführungen so allgemein gehalten seien. Weshalb schließlich das Amt für Wasserwirtschaft in H. nicht befragt worden sei, obwohl diese Behörde zur Wasserführung der G. die konkretesten Aussagen treffen könne, bleibe ebenso unerfindlich wie das gänzliche Fehlen einer Interessenabwägung. Das öffentliche Interesse sei bereits beeinträchtigt, wenn das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenützung völlig unwirtschaftlich seien. Im konkreten sei das öffentliche Interesse zudem beeinträchtigt, weil der Gebührenhaushalt der Gemeindewasserversorgungsanlage K. zu Lasten der gesetzestreuen Benützer um Beiträge gebracht werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, stützt der Beschwerdeführer seine Parteistellung im Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Nutzwasserentnahme aus der G. an V.G. zunächst auf seine Stellung als Fischereiberechtigter.

Nach § 15 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) können die Fischereiberechtigten anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Fischereiberechtigten - anders als den Trägern bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 - ein Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, 93/07/0058, und die dort angeführte Vorjudikatur).

In dem als Beschwerdepunkt formulierten Recht auf "Nichtbewilligung der angefochtenen Nutzwasserentnahme" kann der Beschwerdeführer, soweit es sich um seine Stellung als Fischereiberechtigter handelt, demnach nicht verletzt werden.

Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Beschwerde auch darauf, daß er Inhaber von durch den Landeshauptmann von Kärnten verliehenen Wasserbenutzungsrechten an der G., eingetragen im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft H., sei.

Der Inhaber einer rechtmäßig geübten Wassernutzung hat ein Recht darauf, daß keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, die dieses Recht beeinträchtigt, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung gegeben sind. Als Inhaber rechtmäßiger geübter Wassernutzungen könnte der Beschwerdeführer daher in dem von ihm geltend gemachten Recht verletzt sein.

Das Beschwerdevorbringen läßt aber nicht erkennen, daß durch die dem V.G. erteilte Bewilligung zur Nutzwasserentnahme aus der G. die Wasserbenutzungsrechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden. Diesbezüglich findet sich in der Beschwerde überhaupt nur der Hinweis, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren gerügt habe, daß die Wasserrechtsbehörde erster Instanz Feststellungen zu den öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Rechten des Beschwerdeführers unterlassen habe. Dieser allgemein gehaltene Hinweis auf ein Vorbringen im Verwaltungsverfahren reicht nicht hin, eine Beeinträchtigung der Wasserbenutzungsrechte des Beschwerdeführers darzutun.

Ob die Nutzwasserentnahme durch V.G. unter den Ausnahmetatbestand des § 8 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes fällt oder nicht, ist für den Beschwerdefall ohne Belang, da der Beschwerdeführer kein Recht darauf hat, daß dem V.G. keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, wenn die von diesem angestrebte Nutzwasserentnahme mit dem Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz unvereinbar wäre.

Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ist ausreichend deutlich. Die belangte Behörde wollte mit ihrem Hinweis, daß die Wasserentnahme für Bewässerungszwecke im Regelfall einmal pro Woche erfolgen solle, nicht zum Ausdruck bringen, daß die Bewilligung auch entsprechend beschränkt sei, sondern nur, daß dieses Benutzungsintervall der Absicht des Konsenswerbers entspreche.

Zusammenfassend ergibt sich, daß der Beschwerdeführer im geltend gemachten Recht auf "Nichtbewilligung der angefochtenen Nutzwasserentnahme" nicht verletzt sein kann, soweit seine Stellung als Fischereiberechtigter betroffen ist. Insoweit konnte der Beschwerdeführer auch nicht durch die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinen Rechten verletzt werden (vgl. den hg. Beschluß vom 11. März 1997, 96/07/0217, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Eine Beeinträchtigung seiner Wasserbenutzungsrechte hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht darlegen können.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070025.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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