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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die von den Fremden vorgelegten Zeugnisse über die bestandenen Ergänzungsprüfungen enthalten nicht die in § 9 Abs. 2 IV-V 2006 geforderten Bestätigungen über die dort genannten Sprachkenntnisse. Fehlt eine derartige Bestätigung, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe gemäß § 9 Abs. 3 IV-V 2006 aber als nicht erbracht, sodass § 14a Abs. 4 Z 2 NAG 2005 nicht erfüllt wurde (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0203 bis 0205). Die Fremden haben zum Nachweis dafür, dass sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG 2017 erfüllt haben, aber einerseits einen Zulassungsbescheid der Universität Wien sowie einen Bescheid nach § 27a Abs. 2 BAG 1969 vorgelegt. Im erstgenannten Bescheid wird u.a. ausgeführt, dass der Fremde gemäß § 64 Abs. 1 UniversitätsG 2002 die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen hat, im zweitgenannten Bescheid wird darauf Bezug genommen, dass die Fremde im Kosovo an einer "Medizinischen Hochmittelschule" eine Ausbildung im Beruf Apothekentechniker abgeschlossen hat. Warum am Boden dieser Urkunden nicht von der Erfüllung der Voraussetzung nach § 9 Abs. 4 Z 3 IntG 2017 (Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife iSd § 64 Abs. 1 UniversitätsG 2002 oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule) auszugehen ist, stellt das VwG nicht dar (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0129; VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0062; VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203). Mit dem Bescheid nach § 27a BAG 1969 wurde ausgesprochen, dass die von der Fremden im Kosovo abgeschlossene Ausbildung im Beruf Apothekentechniker der österreichischen Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin gemäß § 27a Abs. 2 legcit. gleichgehalten wird. Damit wurde nicht schon § 10 Abs. 2 Z 7 IntG 2017 erfüllt. Denn dort wird an eine tatsächlich in Österreich abgeschlossene Lehrabschlussprüfung angeknüpft, was sich über den Wortlaut hinaus auch daraus ergibt, dass die an eine Ausbildung anknüpfenden Tatbestände des § 10 Abs. 2 IntG 2017 - mit Ausnahme des Sonderfalls der Z 3 - auf Deutschkenntnisse abstellen, was nur durch eine Lehrabschlussprüfung im deutschen Sprachraum gewährleistet ist. Mit diesem Verständnis steht in Einklang, dass der "nur" auf ein allgemeines Ausbildungsniveau abstellende § 9 Abs. 4 Z 3 IntG 2017 - anders als § 10 Abs. 2 Z 7 IntG 2017 - lediglich die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gewährleistet.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210251.L02Im RIS seit
24.11.2020Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020