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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Soweit der Revisionswerber vorbringt, das BVwG habe die Übermittlung einer Aktenabschrift an den für die Abfassung und Einbringung der außerordentlichen Revision zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt verweigert, macht er die Rechtswidrigkeit eines Vorgangs geltend, der zeitlich nach der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses stattgefunden hat. Schon dieser Umstand schließt es aus, dass das VwG im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG bei Einhaltung der behauptetermaßen verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können. Damit kann daher die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140015.L01Im RIS seit
09.06.2020Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020