RS Vwgh 2020/4/21 Ra 2020/14/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Rechtssatz

Soweit der Revisionswerber vorbringt, das BVwG habe die Übermittlung einer Aktenabschrift an den für die Abfassung und Einbringung der außerordentlichen Revision zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt verweigert, macht er die Rechtswidrigkeit eines Vorgangs geltend, der zeitlich nach der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses stattgefunden hat. Schon dieser Umstand schließt es aus, dass das VwG im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG bei Einhaltung der behauptetermaßen verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können. Damit kann daher die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140015.L01

Im RIS seit

09.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten