TE Vwgh Beschluss 2020/4/21 Ra 2020/14/0015

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Veröffentlicht am 21.04.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Dr. Alexander Knotek, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Pergerstraße 12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2019, I422 1416857-5/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Marokkos (alias Algeriens), stellte am 26. April 2018 seinen insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Begründend brachte er im Verfahren vor, er habe sein Heimatland wegen der Armut verlassen. Gesundheitlich gehe es ihm nicht so gut. Er müsse Medikamente im Rahmen einer Drogenersatztherapie einnehmen und stehe in ärztlicher Behandlung. 2 Mit Bescheid vom 22. Oktober 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag im zweiten Rechtsgang zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Unter einem sprach es aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - (mit einer hier nicht weiter wesentlichen Maßgabeentscheidung) als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das BVwG wäre verpflichtet gewesen, aufgrund des Vorbringens des Revisionswerbers eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, was jedoch in gesetzwidriger Weise unterblieben sei. Damit habe es sich jedoch kein eigenständiges Bild vom Revisionswerber verschaffen und eine abschließende Beweiswürdigung nicht vornehmen können. Weiters habe der Revisionswerber mehrfach ausgeführt, an einer psychischen Erkrankung zu leiden, deren Behandlung in seinem Heimatstaat nicht gewährleistet werden könne. Die "belangte Behörde" habe sich jedoch ausschließlich mit dem Heimatstaat des Revisionswerbers als sicherer Herkunftsstaat auseinandergesetzt und die Anträge des Revisionswerbers somit nicht erledigt. Überdies sei der Revisionswerber durch die Verweigerung der Übermittlung einer Aktenabschrift an den Verfahrenshelfer elementarster Verteidigerrechte beraubt worden und der "Bescheid" sohin nicht überprüfbar. Durch die Verweigerung der bescheidmäßigen Erledigung des diesbezüglichen Antrags des Revisionswerbers vom 5. Februar 2020 sei ihm auch die Möglichkeit genommen worden, diesen Verfahrensmangel zu bekämpfen. 8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGG hat ein Revisionswerber einerseits konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, und andererseits konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat oder dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt fehlt. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine Zulässigkeitsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf (allenfalls fehlende) Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht (vgl. VwGH 17.1.2020, Ra 2019/14/0601, mwN).

9 Das bloß allgemein gehaltene Vorbringen zum behaupteten Verstoß gegen die Verhandlungspflicht enthält keine derartige Konkretisierung. Es setzt sich insbesondere nicht mit der einschlägigen gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018) oder den diesbezüglichen Erwägungen des BVwG im angefochtenen Erkenntnis auseinander.

10 Die Behauptung in der Revision, das BVwG habe sich nicht mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt, wonach er an einer psychischen Erkrankung leide, deren Behandlung in seinem Heimatstaat nicht gewährleistet werden könne, trifft angesichts der beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach psychische Erkrankungen in Marokko behandelbar seien und auch Einrichtungen zur Behandlung Drogenkranker bestünden, nicht zu.

11 Mit dem Vorbringen, das BVwG habe diesbezüglich (nicht näher konkretisierte) "Anträge des Revisionswerbers" nicht erledigt, macht er einen Verfahrensfehler geltend. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 17.1.2020, Ra 2019/14/0601, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung lässt sich dem Zulässigkeitsvorbringen, das sich auf die bloße Behauptung eines Verfahrensfehlers beschränkt, jedoch nicht entnehmen.

12 Soweit der Revisionswerber schließlich vorbringt, das BVwG habe die Übermittlung einer Aktenabschrift an den für die Abfassung und Einbringung der außerordentlichen Revision zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt verweigert, macht er die Rechtswidrigkeit eines Vorgangs geltend, der zeitlich nach der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses stattgefunden hat. Schon dieser Umstand schließt es aus, dass das Verwaltungsgericht im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG bei Einhaltung der behauptetermaßen verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können. Auch damit kann daher die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140015.L00

Im RIS seit

09.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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