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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art135 Abs2Rechtssatz
§ 24 Abs. 4 Geschäftsverteilung BVwG 2019 nennt drei Fälle, in denen eine erneut anhängig werdende Rechtssache als Annexsache in Bezug auf eine frühere Zuweisung zu behandeln ist: Entscheidungen nach § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 (Auftrag an die säumige Behörde zur Nachholung eines Bescheides auf Grund einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG), zurückverweisende Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 (zur Erlassung eines neuen Bescheides durch die Behörde) und eine Entscheidung gemäß einer "anderen kassatorischen Gesetzesbestimmung" (wie etwa § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 - Stattgabe einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren). Sämtlichen in § 24 Abs. 4 Geschäftsverteilung BVwG 2019 genannten Fällen ist gemeinsam, dass der Entscheidung des VwG ein fortgesetztes Verfahren vor der Verwaltungsbehörde in der gleichen Angelegenheit (und damit potenziell ein weiteres Beschwerdeverfahren vor dem VwG) nachfolgt. In diesem Sinne spricht die Bestimmung auch davon, dass
die betreffenden "Rechtssachen ... erneut anhängig werden".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140551.L03Im RIS seit
18.06.2020Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020