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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art135 Abs2Rechtssatz
Eine Annexität, die darauf gegründet ist, dass sich eine Rechtssache nach dem AsylG 2005 auf dieselbe Person bezieht wie ein bereits zugewiesenes Verfahren, liegt gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 Geschäftsverteilung BVwG 2019 dann vor, wenn das bereits zugewiesene (frühere) Verfahren zum Zeitpunkt der Zuweisung der (späteren) Rechtssache noch anhängig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140551.L02Im RIS seit
18.06.2020Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020