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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/14/0140Ra 2020/14/0141Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/14/0318 B 31. Jänner 2019 RS 1Stammrechtssatz
Der Wiedereinsetzungsantrag ist entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht. Ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde, zu verbessern, erübrigt sich, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. etwa VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0133, 11.9.2013, 2013/02/0152, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140139.L03Im RIS seit
09.06.2020Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020