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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/14/0140Ra 2020/14/0141Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/14/0375 B 28. August 2019 RS 2Stammrechtssatz
Dass Kontaktaufnahmen zwischen der Partei und dem Vertreter - im Besonderen zwecks Vornahme von Verständigungen durch den Vertreter über den weiteren Verfahrensverlauf sowie zwecks Abklärung, ob und allenfalls welche weiteren Verfahrensschritte, wie etwa das Ergreifen von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, zu setzen wären - zu erwarten sind, ist auch für eine rechtsunkundige Partei - umso mehr, wenn ihr bekannt ist, dass ein (hier zudem: von ihr selbst betriebenes) Verfahren anhängig ist - ohne Weiteres leicht einsichtig. Dass der Antragsteller seine Vertreterin nicht vom Wechsel seiner Unterkunft (und damit verbunden seiner Unerreichbarkeit an der alten Unterkunft) verständigt hat, führt somit dazu, dass nicht mehr davon gesprochen werden könnte, der Fristversäumnis läge ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zugrunde, das lediglich auf einem minderen Grad des Versehens beruht hätte (vgl. dazu, dass ein Mangel in der Kommunikation zwischen der Partei und seinem Vertreter grundsätzlich kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG darstellt, VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0015, 0016, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140139.L02Im RIS seit
09.06.2020Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020