RS Vwgh 2020/4/22 Ra 2019/14/0501

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Veröffentlicht am 22.04.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs1 Z1
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FlKonv Art1 AbschnC Z5

Rechtssatz

In jenem Fall, in dem der einem Fremden zuvor im Familienverfahren zuerkannte Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK aberkannt wird, hat sowohl eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der (als Vorfrage zu beantwortenden) Frage zu erfolgen, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, als auch die Prüfung der Frage, ob hinsichtlich des Fremden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140501.L02

Im RIS seit

09.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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