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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §284 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des P in K, vertreten durch Dr. Arnold
Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. März 1996, Zl. GA 6-95/5108/05, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1993 sowie Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Soweit der angefochtene Bescheid Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuer 1993 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 12.920 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt den Handel mit Kraftfahrzeugen. Anfang Dezember 1992 kaufte er einen gebrauchten Ferrari F40, Baujahr 1989, einen Luxussportwagen der Sonderklasse, um den Kaufpreis von S 2,100.000,-- + USt. Noch im Dezember 1992 verkaufte er das Fahrzeug um S 1,666.667,-- + USt. an die Leasing-KG und leaste das Fahrzeug von dieser Gesellschaft um eine Monatsmiete von S 14.400,-- + USt. Als Begründung für den Verkauf an die Leasinggesellschaft führte er an, er habe trotz intensivster Anstrengungen keinen Käufer für das Fahrzeug finden können und sei aufgrund der Fremdfinanzierung des Kaufpreises in ernsthafte Liquiditätsprobleme geraten.
Im April 1993 kaufte die R-GmbH das Fahrzeug von der Leasing-KG um S 1,666.667,-- + USt. und verkaufte es zugleich an den Beschwerdeführer um S 2,750.000,-- + USt. Der Beschwerdeführer verkaufte das Fahrzeug noch am selben Tag an die E-GmbH um S 2,920.000,-- + USt. Der Beschwerdeführer erklärte den Vorgang wie folgt: Die R-GmbH habe im April 1993 einen Kaufinteressenten für das Fahrzeug gefunden, nämlich die E-GmbH; diese seit bereit gewesen, den Nettokaufpreis von S 2,920.000,-- zu bezahlen. Die R-GmbH habe dem Beschwerdeführer für den Verzicht auf sein aus dem Leasingvertrag mit der Leasing-KG resultierendes Rückkaufsrecht den Betrag von S 170.000,-- + USt. angeboten. Sie habe aber keine Gewährleistungsrisken für das Fahrzeug übernehmen wollen. Es sei daher der Weg gewählt worden, daß die R-GmbH das Fahrzeug um den in den Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Leasing-KG vorgegebenen Preis von Letzterer erwerbe und es sodann dem Beschwerdeführer um S 2,750.000,-- (das ist der vom Kunden zu bezahlende Preis von S 2,920.000,-- abzüglich der vereinbarten Provision des Beschwerdeführers von S 170.000,--) unter Ausschluß der Gewährleistung verkaufe; der Beschwerdeführer verkaufte das Fahrzeug sodann an den von der R-GmbH gefundenen Käufer, die E-GmbH, um S 2,920.000,-- unter Übernahme der gesetzlichen Gewährleistung. Da der Beschwerdeführer durch vier Monate hindurch keinen Käufer gefunden habe, habe er mit der "Provision" von S 170.000,-- noch ein relativ gutes Geschäft machen können.
Im Zuge einer beim Beschwerdeführer durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung traf der Prüfer zur geschilderten Vorgangsweise folgende Feststellung (Tz 15 des BP-Berichtes vom 22. September 1994): Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Werde durch ein Rechtsgeschäft ein anderes Rechtsgeschäft (hier der Kauf des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer von der Leasing-KG) verdeckt, so sei das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend. Der Kauf des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer von der R-GmbH sei daher nicht anzuerkennen. Nach Ansicht des Prüfers sei daher der Wareneinsatz hinsichtlich des Verkaufes des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer an die E-GmbH um S 1,083.333,-- (S 2,750.000,-- - S 1,666.667,--) zu mindern, der Gewinn des Beschwerdeführers sohin entsprechend zu erhöhen. Es sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug unmittelbar von der Leasing-KG um S 1,666.667,-- zurückgekauft habe, weshalb auch nur die auf diesen Preis entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer anerkannt werden könne.
Gegen die Bescheide betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1993 (sowie Einkommensteuervorauszahlungen für 1995), mit welchen sich das Finanzamt der Ansicht des Prüfers anschloß, berief der Beschwerdeführer. Das Fahrzeug sei am 5. März 1993 von der Leasing-KG an die R-GmbH und von dieser an den Beschwerdeführer verkauft worden. Das Finanzamt habe diesen Vorgang als Scheingeschäft angesehen. Der Prüfer sei davon ausgegangen, daß die R-GmbH den Verkauf nicht der Umsatzsteuer unterzogen und nicht in ihre Bücher aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer lege die Kopie eines Bescheides vor, mit welchem das Finanzamt gegenüber der R-GmbH die Umsatzsteuervorauszahlungen für April 1993 festgesetzt und dabei den Verkauf des Fahrzeuges (an den Beschwerdeführer) einbezogen habe. Es werde auch eine Bestätigung der R-GmbH vorgelegt, wonach sie den Vorgang in ihre Bücher aufgenommen habe. Die Preisbildung bei Luxusfahrzeugen erfolge vielfach nach irrationalen Kriterien. Vom Typ Ferrari F40 seien weltweit rund 1100 Stück produziert worden, in Österreich gebe es rund 10 Fahrzeuge. Der Beschwerdeführer habe im Oktober 1992 seinen Handelsbetrieb eröffnet und knapp zwei Monate später den Ferrari angekauft. Hiebei sei ihm eine schwerwiegende Fehleinschätzung der Absatzchancen für dieses Fahrzeug unterlaufen; er habe keinen Käufer finden können. Er habe das Fahrzeug an die Leasing-KG verkauft und zurückgemietet, um weiter nach einem Käufer zu suchen. Einen Käufer habe schließlich die R-GmbH gefunden. Dem Beschwerdeführer hätte sodann bei Abwicklung des Geschäftes lediglich eine Provision von S 170.000,-- zukommen sollen. Wegen der Gewährleistungsansprüche sei schließlich die Gestaltung gewählt worden, daß die R-GmbH das Fahrzeug von der Leasing-KG kaufe, es an den Beschwerdeführer verkaufe und dieser es an den Kunden weiterverkaufe. Die Vorgangsweise sei wirtschaftlich begründet und weder ein Gestaltungsmißbrauch noch ein Scheingeschäft.
Die Beschwerdeführerin legte ein Schreiben der R-GmbH mit folgendem Wortlaut vor:
"Wir bestätigen den Ankauf des Ferrari F40 von der (Leasing-KG) zum Preis von ATS 1,666.666,66 netto und den Weiterverkauf am 5.4.1993 an (den Beschwerdeführer) um ATS 2,750.000,-- netto, welcher auch in unseren Büchern aufscheint.
Das Fahrzeug Ferrari F40 wurde uns zur Besichtigung, zwecks
Verkauf vorgeführt.
(Kaufinteressent: E-GmbH).
Als unsererseits ein Käufer vorhanden war, sicherten wir (dem Beschwerdeführer) einen Minimumgewinn von ATS 170.000,-- netto zu, der aber nur über eine direkte Abwicklung durch uns mit der (Leasing-KG) zustandekommen konnte. Die (Leasing-KG) wurde von der Rechnungsausstellung an uns informiert.
(Der Beschwerdeführer) war mit dem technischen Zustand des Fahrzeugs (Servicearbeiten etc.) bestens vertraut. Deshalb übertrugen wir die Eigentumsrechte wieder an (ihn) (siehe Verkaufsrechnung v. 5.4.), um bei ev. Garantieansprüchen durch den Kunden von der Gewährleistungspflicht (6 Monate) enthoben zu sein. (Der Beschwerdeführer) übernahm sodann die Auslieferung nach ...
Wir beauftragten (den Beschwerdeführer) weiters, die aushaftende Summe bei der (Leasings-KG) (ATS 1,666.666,66 netto), direkt an die (Leasing-KG) in unserem Namen und auf unsere Rechnung am 5.4.93 zu überweisen. Die Rechnungen und Lieferscheine der (Leasing-KG) erhielten wir per Post in der Folgewoche zugesandt."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Das vom Beschwerdeführer behauptete Geschäft des Kaufes des Ferrari F40 am 5. Dezember 1992 um S 2,1 Mio. und die 10 Tage später erfolgte Weiterveräußerung an die Leasing-KG (unter Vereinbarung eines Rückkaufsrechtes) entspreche nach Ansicht der belangten Behörde dem tatsächlichen Geschehensablauf. In Streit stehe, ob das Fahrzeug in der Folge an die R-GbmH und von dieser an den Beschwerdeführer veräußert worden sei. Nach dem Berufungsvorbringen sei das Fahrzeug am 5. April 1993 dreimal veräußert worden: Von der Leasing-KG an die R-GmbH, von dieser an den Beschwerdeführer und von diesem an die E-GmbH; dabei sei der Kaufpreis von netto S 1,6 Mio. auf S 2,75 Mio. und schließlich S 2,92 Mio. angestiegen. Es erscheine äußerst ungewöhnlich, daß ein Gebrauchtwagen mit Baujahr 1989 im Jahr 1993 innerhalb eines Tages eine Wertsteigerung von S 1,253.333,-- erfahre. In diesem Zusammenhang sei es nicht von Bedeutung, daß das Finanzamt gegenüber der R-GmbH die Umsatzsteuervorauszahlung für April 1993 mit S 550.000,-- festgesetzt habe. Wenn der Beschwerdeführer davon ausgehe, daß die R-GmbH einen Käufer namhaft gemacht habe, so entspreche es nicht den Erfahrungen des wirtschaftlichen Lebens, daß das Fahrzeug von der Leasing-KG an die R-GmbH und von dieser an den Beschwerdeführer verkauft worden sei. Es komme hinzu, daß die Leasing-KG das Fahrzeug um monatlich S 14.400,-- an den Beschwerdeführer verleast habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers habe nicht durch schriftliche Unterlagen belegt werden können. Daß für die Namhaftmachung eines Käufers vereinbart worden wäre, zugunsten der R-GmbH auf das "Vorkaufsrecht" gegenüber der Leasing-GmbH zu verzichten, entspreche nicht der Beweislage. Als Nachweis für diesen Verzicht habe nämlich eine schriftliche Urkunde nicht vorlegt werden können. Es erscheine unglaubwürdig, daß für die Namhaftmachung eines Käufers bloß der Verzicht auf das "Vorkaufsrecht" bedungen worden sei. Daß der ziffernmäßige Erfolg aufgrund des vorgetäuschten Geschäftes ein anderer gewesen sei, beweise der Differenzbetrag von S 1,3 Mio., der sich ergebe, wenn der von der R-GmbH erzielte Bruttoverkaufspreis um den an die Leasing-KG geleisteten Bruttopreis vermindert werde.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ein Rechtsanspruch der Partei auf mündliche Berufungsverhandlung besteht nur dann, wenn sie rechzeitig - im gegenständlichen Fall in der Berufung - beantragt worden ist (vgl. die bei Ritz, BAO-Kommentar, § 284 Tz 1 zitierte hg. Rechtsprechung). Im Beschwerdefall ist ein derartige Antrag nicht gestellt worden. Durch das Unterbleiben der mündlichen Berufungsverhandlung wurden daher Verfahrensvorschriften nicht verletzt.
Die belangte Behörde ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon ausgegangen, daß der Verkauf von der Leasing-KG an die R-GmbH und von dieser an den Beschwerdeführer bloß vorgetäuschte Geschäfte gewesen seien und der tatsächliche Verkauf von der Leasing-KG an den Beschwerdeführer (um den Kaufpreis von netto S 1,666.667,--) erfolgt sei. Sie stützt ihre Beweiswürdigung auf folgende Überlegungen: Nach dem Berufungsvorbringen seien am 5. April 1993 drei Kaufgeschäfte zustandegekommen, wobei der Kaufpreis S 1,6 bzw. S 2,75 bzw. S 2,92 Mio. betragen habe. Eine derartige Wertsteigerung sei ungewöhnlich. Die behauptete Gestaltung habe der Beschwerdeführer nicht durch schriftliche Unterlagen belegen können. Dem behaupteten Verzicht des Beschwerdeführers auf sein Vorkaufsrecht (gemeint wohl Rückkaufsrecht) zugunsten der R-GmbH habe er ebenfalls nicht durch schriftliche Urkunden belegen können. Es erscheine unglaubwürdig, daß für die Namhaftmachung eines Käufers bloß der Verzicht auf ein Vorkaufsrecht (gemeint wohl Rückkaufsrecht) bedungen worden sei.
Die Beweiswürdigung unterliegt insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es um die Beurteilung geht, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, das heißt, ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichem Erfahrungsgut entsprechen. Im Beschwerdefall hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht stand:
Auch die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß dem Beschwerdeführer im Rahmen des "sale und lease back" ein Rückkaufsrecht (um den Preis von netto S 1,666.667,--) eingeräumt war. Gerade dieses Rückkaufsrecht erklärt aber den Kaufpreis des ersten der mehreren Kaufgeschäfte vom 5. April 1993. Bei Zugrundelegungen des Berufungsvorbringens erschiene dieses Auseinanderklaffen plausibel. Soweit es die belangte Behörde als unglaubwürdig ansieht, daß für die Namhaftmachung des Käufers "bloß" der Verzicht auf das Rückkaufsrecht zugunsten der R-GmbH bedungen worden sei, so geht sie nicht darauf ein, daß bei Zugrundelegung der Berufungsausführungen der Wert dieses (übertragenen) Rückkaufsrechtes in der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeuges und dem für den Rückkauf festgelegten Kaufpreis liegt. Auf das Unterbleiben der Vorlage schriftlicher Urkunden durfte die belangte Behörde, wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird, ihre Beweiswürdigung schon deshalb nicht stützten, weil der Beschwerdeführer zur Vorlage von Urkunden nicht aufgefordert worden ist.
Zudem hat die belangte Behörde keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen (etwa durch Erhebungen bei der E-GmbH), wonach es nicht die R-GmbH gewesen wäre, die den Kaufinteressenten namhaft gemacht habe. Sie hat dennoch eine Sachverhaltsgestaltung für erwiesen angenommen, bei welcher der R-GmbH - daß diese in einem Naheverhältnis zum Beschwerdeführer stünde, wird von der belangten Behörde nicht behauptet - keine Entlohnung für diese Namhaftmachung zukommt. Auch darin ist ein Mangel der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung zu erblicken, zumal die belangte Behörde die Ungeltlichkeit des Handelns der R-GmbH nicht begründet.
Soweit der angefochtene Bescheid Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1993 betrifft, ist er sohin mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Hinsichtlich der Einkommensteuer-Vorauszahlungen trägt die Beschwerde nicht vor, daß diese nicht dem § 45 EStG 1988 entsprechend festgesetzt worden wären. Soweit der angefochtene Bescheid die Vorauszahlungen betrifft, war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150103.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009