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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38Rechtssatz
Der Fall, in dem das VwG erst nach Ablauf der ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist mit einem Normprüfungsantrag an den VfGH herangetreten ist, wird von § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014 und § 38 Abs. 2 Z 2 VwGG nicht erfasst (vgl. zur in der Z 1 dieser Bestimmungen geregelten Konstellation bereits ausdrücklich VwGH 14.1.2020, Fr 2019/12/0042, Rn. 9, wo dargelegt wurde, dass § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 und § 38 Abs. 2 Z 1 VwGG für die Frage, wie ein (weiterer) Fristsetzungsantrag zu behandeln ist, wenn nach Ablauf der Entscheidungsfrist ein Aussetzungsbeschluss gefasst wurde, keine explizite Regelung enthalten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020140003.F02Im RIS seit
09.06.2020Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020