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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der A GmbH in G, vertreten durch Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 2. August 2018, RM/5100005/2017, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Am 12. Juli 2017 wurde in einem näher genannten Lokal in S. eine Kontrolle nach § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) durchgeführt. Anlässlich dieser Kontrolle erhob die revisionswerbende Partei eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (in der Folge: BFG).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. August 2018 wurde diese Beschwerde durch das BFG als unbegründet abgewiesen (I.), der revisionswerbenden Partei ein näher bestimmter Kostenbeitrag zum Maßnahmenbeschwerdeverfahren vorgeschrieben (II.) und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei (III.)
3 Begründend führte das BFG im angefochtenen Erkenntnis - nach einer 140-seitigen Einfügung von Standbildern einer dem Verfahren zugrundegelegten Videoaufzeichung und unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zu § 50 Abs. 4 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015 - im Wesentlichen aus, der Materiengesetzgeber gehe "offensichtlich davon aus, dass eine gewaltsame Öffnung von Glücksspielgeräten und sonstigen verschlossenen Behältnissen (...) zur Durchsetzung einer umfassenden Überprüfung der nach dem Betreten der Betriebsräume aufgefundenen Glücksspielgeräte und zur Durchführung von Testspielen noch keine Hausdurchsuchung nach § 1 HausrechtsG" darstelle oder "solches nunmehr tatsächlich den Bedingungen des § 3 HausrechtsG" entspreche, wonach "zum Behufe der polizeilichen und finanziellen Aufsicht (...) Hausdurchsuchungen von den Organen derselben in den durch das Gesetz bestimmten Fällen vorgenommen werden" dürften. Letztere Rechtsansicht werde vom entscheidenden Richter des BFG geteilt.
4 Die Revision sei zuzulassen gewesen, "weil zur Rechtsfrage, ob und in welchem Ausmaß eine Hausdurchsuchung im Zuge einer Glücksspielkontrolle nach der Errichtung einer Maßnahmenbewehrung der Amtshandlung im § 50 Abs. 4 GSpG nun tatsächlich konkret zulässig" sei, "noch keine Rechtsprechung der Höchstgerichte vorliegt und überdies diesbezüglich auch innerhalb des Bundesfinanzgerichtes diesbezüglich unterschiedliche Rechtsansichten bestehen" (Verweis auf ein Erkenntnis des BFG vom 5.4.2017, RM 5100003/2016).
5 Gegen das Erkenntnis vom 2. August 2018 richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die zur Frage ihrer Zulässigkeit auf die Zulassung der Revision durch das BFG verweist und darüber hinaus - ohne Herstellung eines Bezuges zum Revisionsfall - einen Verstoß gegen zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (vom 24. April 2018, Ra 2017/17/0924, und vom 29. August 2018, Ra 2017/17/0419) sowie gegen eine näher genannte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes behauptet. Weiters wird (bloß) ausgeführt "in gegenständlicher Angelegenheit" sei "angeblich eine Fernbedienung gesucht" worden, "die es jedoch gar nicht gegeben" habe.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
9 Im vorliegenden Fall werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
10 Mit dem bloßen Hinweis des BFG auf fehlende Rechtsprechung "der Höchstgerichte" zur Frage, "ob und in welchem Ausmaß eine Hausdurchsuchung im Zuge einer Glücksspielkontrolle (...) nun tatsächlich zulässig" sei, wird durch das BFG nicht dargelegt, welche konkrete, auf den Revisionsfall bezogene (vgl. dazu etwa VwGH 22.11.2016, Ro 2015/02/0005, oder auch 28.2.2018, Ro 2015/06/0016, mwN) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu beantworten wäre. Damit wird dem Begründungserfordernis nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan; Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. etwa VwGH 24.5.2017, Ro 2015/02/0027; 19.6.2019, Ro 2019/01/0004, jeweils mwN). Im Revisionsfall hat es das BFG unterlassen, in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision eine allgemein gefasste Rechtsfrage zu stellen und in Bezug darauf darzulegen, weshalb deren Beantwortung für die Entscheidung über den vorliegenden Revisionsfall unabdingbar ist.
11 Soweit das BFG im Übrigen in seiner Zulassungsbegründung unter Hinweis auf das Erkenntnis des BFG vom 5.4.2017, RM 5100003/2016, die Uneinheitlichkeit von Rechtsprechung dieses Verwaltungsgerichtes als Begründung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ins Treffen führt, wird damit zum einen nicht eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG behauptet (vgl. dazu etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2015/22/0042; 27.11.2019, Ra 2019/16/0179). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die vom BFG genannte Entscheidung des BFG vom 5. April 2017 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 2018, Ra 2017/17/0419, im hier relevanten Zusammenhang bereits wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes abgeändert wurde.
12 Auch dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu entnehmen:
13 Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. für viele VwGH 24.3.2016, Ro 2016/11/0005; 29.8.2019, Ro 2018/17/0015; jeweils mwN).
14 Die revisionswerbende Gesellschaft führt in ihrer Zulässigkeitsbegründung neben dem Verweis auf die Revisionszulassung durch das BFG lediglich zwei näher genannte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes an, ohne jedoch einen Bezug zum konkreten Sachverhalt herzustellen und darzulegen, aus welchem Grund das angefochtene Erkenntnis von der genannten Rechtsprechung abweichen solle. Auch der allgemeine Hinweis, in gegenständlicher Angelegenheit" sei "angeblich eine Fernbedienung gesucht" worden, "die es jedoch gar nicht gegeben" habe, lässt nicht ansatzweise darauf schließen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhinge, nach Auffassung der revisionswerbenden Gesellschaft in diesem Zusammenhang gelöst werden sollte.
15 Aus diesen Erwägungen erweist sich die Revision als unzulässig. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019170004.J00Im RIS seit
09.06.2020Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020