TE Vwgh Beschluss 2020/4/27 Ra 2019/19/0452

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des F H, vertreten durch Dr. Matthias Trummer, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Donau-City-Straße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2019, W177 2132635-1/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 27. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, seinen Herkunftsstaat mit seiner Familie noch im Kleinkindalter verlassen zu haben und in Teheran aufgewachsen zu sein. Dort habe er zuletzt keine Perspektive mehr gesehen und Angst davor gehabt, in den Krieg in Syrien geschickt zu werden.

2 Mit Bescheid vom 29. Juli 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. August 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 13.2.2020, Ra 2019/19/0570, mwN).

6 In der vorliegenden Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit lediglich vorgebracht, der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ließe sich nicht "in die bisherige Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, insbesondere unter Berücksichtigung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, (...) einordnen". Das BVwG habe sich nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, der Revisionswerber gehöre der "sozialen Gruppe der Waisen- und Straßenkinder" an. Ebenso wenig sei es auf die Problematik eingegangen, dass der Revisionswerber zu seinem Herkunftsstaat keine Anknüpfungspunkte habe, weil er diesen mit seinen Eltern bereits im Kleinkindalter verlassen habe und tatsächlich im Iran sozialisiert worden sei. Zudem habe das BVwG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen. Schließlich würden die vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen keinen Bezug zum Sachverhalt haben und teilweise veraltet sein. 7 Die vorliegende Zulassungsbegründung, die weder eine konkrete Rechtsfrage anführt, in der das angefochtene Erkenntnis von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen würde, noch darlegt, worin die behauptete Abweichung genau bestehen würde, entspricht den oben genannten Anforderungen nicht. 8 Die von der Revision erhobene Rüge, das BVwG habe die Tatsache übergangen, der Revisionswerber gehöre der sozialen Gruppe der Waisen- und Straßenkinder an, erweist sich im Übrigen als unzutreffend. Abgesehen von der vom BVwG getroffenen Feststellung, die Familie des Revisionswerbers sei nach wie vor in Teheran aufhältig, ergibt sich bereits aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten, dass der Revisionswerber nach dem vom BVwG festgestellten und von ihm nicht bestrittenen Geburtsdatum im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bereits volljährig war. Mit der weiteren Rüge, das BVwG habe nicht berücksichtigt, dass der Revisionswerber auf Grund seiner Sozialisierung im Iran keine Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe, wird übersehen, dass dem Revisionswerber im vorliegenden Fall der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

9 Schließlich erweist sich auch das Vorbringen, das BVwG habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen, als nicht zutreffend. Das BVwG führte am 19. Februar 2019 eine mündliche Verhandlung durch, von der der Revisionswerber unentschuldigt fernblieb.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190452.L00

Im RIS seit

09.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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