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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AsylG 2005 §2 Abs3Rechtssatz
§ 2 Abs. 3 (Z 1) AsylG 2005 stellt auf die Begehungsform des Vorsatzes ab ("vorsätzlich begangen"), erfasst also Vorsatzdelikte, nicht aber Fahrlässigkeitsdelikte. § 2 Abs. 3 (Z 1) AsylG 2005 verlangt hingegen nicht, dass die Tat, wegen der ein Fremder rechtskräftig verurteilt worden ist, vollendet wurde, erfasst daher auch rechtskräftige Verurteilungen wegen eines versuchten Vorsatzdeliktes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190421.L01Im RIS seit
09.06.2020Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020