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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs3Rechtssatz
Eine Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an einen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, ist gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, dass der Familienangehörige nicht straffällig geworden ist. Die Definition von Straffälligkeit im Sinne dieser Bestimmung ergibt sich aus § 2 Abs. 3 AsylG 2005 (vgl. RV 1803 BlgNR XXIV. GP 43).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190421.L02Im RIS seit
09.06.2020Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020