RS Vwgh 2020/4/27 Ra 2019/02/0229

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1 Z2
VwGG §36 Abs1
VwGG §48 Abs2 Z1

Rechtssatz

Die von der belangten Behörde vor dem VwG verspätet eingebrachte Revisionsbeantwortung hindert die Zuerkennung des Aufwandersatzes nicht, weil deren Berücksichtigung kein Hindernis entgegenstand und auch ein Kostenantrag nach Ablauf der nach § 36 Abs. 1 VwGG für die Erstattung einer Revisonsbeantwortung gesetzten Frist nicht unbeachtlich ist (VwGH 28.1.2016, 2013/07/0087).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020229.L02

Im RIS seit

08.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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