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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1 Z2Rechtssatz
Die von der belangten Behörde vor dem VwG verspätet eingebrachte Revisionsbeantwortung hindert die Zuerkennung des Aufwandersatzes nicht, weil deren Berücksichtigung kein Hindernis entgegenstand und auch ein Kostenantrag nach Ablauf der nach § 36 Abs. 1 VwGG für die Erstattung einer Revisonsbeantwortung gesetzten Frist nicht unbeachtlich ist (VwGH 28.1.2016, 2013/07/0087).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020229.L02Im RIS seit
08.06.2020Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020