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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/08/0003 E 3. April 2019 RS 1(hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Auf verspätete Revisionsbeantwortungen, welche außerhalb der eingeräumten Frist dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden, darf Bedacht genommen werden. Es besteht kein Hindernis, solche Revisionsbeantwortungen bei der Behandlung der Revision zu berücksichtigen (vgl. das zu § 36 Abs. 1 VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ergangene Erkenntnis vom 28.1.2016, 2013/07/0087). Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Revisionsbeantwortung war zurückzuweisen (vgl. VwGH 10.9.2008, 2006/04/0185).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020229.L01Im RIS seit
08.06.2020Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020