RS Vwgh 2020/4/27 Ra 2019/02/0229

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1
VwGG §46 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/08/0003 E 3. April 2019 RS 1(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Auf verspätete Revisionsbeantwortungen, welche außerhalb der eingeräumten Frist dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden, darf Bedacht genommen werden. Es besteht kein Hindernis, solche Revisionsbeantwortungen bei der Behandlung der Revision zu berücksichtigen (vgl. das zu § 36 Abs. 1 VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ergangene Erkenntnis vom 28.1.2016, 2013/07/0087). Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Revisionsbeantwortung war zurückzuweisen (vgl. VwGH 10.9.2008, 2006/04/0185).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020229.L01

Im RIS seit

08.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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