TE Vfgh Beschluss 1996/6/17 B1074/96

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Veröffentlicht am 17.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18
VfGG §87 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde aufgrund fehlenden Aufhebungsbegehrens

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Die vorliegende, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen den im Instanzenzug ergangenen, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Feber 1996, Z305.104/2-III/11/96.

1.2. In der zu B1074/96 protokollierten Beschwerde wurde der folgende Antrag gestellt:

"(D)er Hohe Verfassungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid dahin abändern, daß dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung gemäß §1 Abs1 und §6 AufG, BGBl. 466/1992 in der Fassung BGBl. 351/1995, Folge gegeben und die beantragte Aufenthaltsbewilligung erteilt wird."

Die Aufhebung des bekämpften Bescheids wurde nicht begehrt.

2.1. Nach §87 Abs1 VerfGG 1953 hat der Verfassungsgerichtshof in seinem über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ergehenden Erkenntnis auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattfand, und den angefochtenen Bescheid bejahendenfalls aufzuheben; Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nämlich die Eliminierung des bekämpften Bescheids aus dem Rechtsbestand.

2.2. Da die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheids nicht enthält (s. Punkt 1.2.) und das Fehlen dieses notwendigen Beschwerdeelements nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VfGH 26.11.1990 B1162/90) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher, keiner Verbesserung nach §18 VerfGG 1953 zugänglicher Mangel zu werten ist, mußte die Eingabe sogleich schon aus diesem Grund als unzulässig zurückgewiesen werden. Im übrigen wird bemerkt, daß der Verfassungsgerichtshof zu einer - wie vom Beschwerdeführer angestrebt - reformatorischen Entscheidung in der Verwaltungssache selbst nach Art einer Rechtsmittelinstanz nicht berufen ist (s. zB VfGH 29.11.1986 B780/85).

2.3. Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Antrag, Aufenthaltsrecht, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1074.1996

Dokumentnummer

JFT_10039383_96B01074_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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