TE Vwgh Beschluss 2020/4/27 Ra 2019/02/0116

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VStG §19
VStG §5 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs6
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs1
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs1 litc
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des K in H, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 30. November 2018, Zl. LVwG-1-492/2018-R7, betreffend Übertretungen des Vorarlberger Wettengesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis erachtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber schuldig, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L GmbH zu verantworten, dass diese am 28. März 2018 um 20.34 Uhr in H sowie am 29. März 2018 um 19.36 Uhr in L als Vermittlerin von Wettkunden ohne Wettterminals die Teilnahme an einer nicht auf das Endergebnis eines Spiels lautenden Livewette ermöglicht habe, indem während eines laufenden Ereignisses jeweils auf Gewinner der ersten Halbzeit von näher angeführten Fußballspielen gewettet werden konnte. Über ihn wurden jeweils wegen der Verletzung des § 15 Abs. 1 lit. c iVm § 1 Abs. 6 Vorarlberger Wettengesetz gemäß § 15 Abs. 1 und 3 Vorarlberger Wettengesetz zwei Geldstrafen von jeweils € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 27 Stunden) verhängt. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

2        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5        Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe zur Auslegung des § 1 Abs. 6 Vorarlberger Wettengesetz auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 3.10.2018, Ro 2018/12/0014) rekurriert, das äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ postuliere, jedoch in einer Dienstrechtssache ergangen sei. Demgegenüber sei eine Strafnorm bei zweifelhaftem Wortlaut stets einschränkend auszulegen. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts gelte es ebenso unionsrechtskonform einschränkend zu interpretieren oder sogar eine gesetzliche Verpflichtung gänzlich unangewendet zu lassen (Hinweis auf EuGH 29.4.1999, Ciola, C-224/97, und EuGH 4.4.2019, DP, C-545/18).

6        Damit zeigt die Zulassungsbegründung nicht bezogen auf den konkreten Fall auf, mit welcher Auslegung des § 1 Abs. 6 Vorarlberger Wettengesetz das Verwaltungsgericht von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes abgewichen wäre. Auch eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder ein Zitieren von Erkenntnissen der Zahl nach, ohne auf konkrete Unterschiede hinzuweisen, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (vgl. VwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0259, mwN).

7        Schließlich macht die Revision zu ihrer Zulässigkeit noch geltend, das Verwaltungsgericht habe das Wesen der Unschuldsvermutung fundamental verkannt, weil es den für die Strafbemessung relevanten Grad des Verschuldens zu ermitteln unterlassen habe, was zu einer exzessiven Strafhöhe geführt habe. Das EDV-Programm sei unbestritten weder vom Revisionswerber noch von dessen GmbH entwickelt worden, sondern ein Lizenzprodukt, welches im Jahr 2017 angepasst worden sei.

8        Auch damit wird nicht dargetan, inwiefern das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Fahrlässigkeitsvermutung bei Ungehorsamsdelikten gemäß § 5 Abs. 1 VStG und zur Strafbemessung nach § 19 VStG abgewichen sei.

9        In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020116.L00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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