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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Mit der bloßen Wiedergabe eines Rechtssatzes des EuGH wird dem Erfordernis, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, nicht Genüge getan. Ebenso reicht auch die bloße Nennung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach Datum und Geschäftszahl nicht aus (vgl. VwGH 12.2.2020, Ra 2020/11/0005, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018170237.L01Im RIS seit
09.06.2020Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020