RS Vwgh 2020/4/27 Ra 2018/17/0237

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Mit der bloßen Wiedergabe eines Rechtssatzes des EuGH wird dem Erfordernis, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, nicht Genüge getan. Ebenso reicht auch die bloße Nennung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach Datum und Geschäftszahl nicht aus (vgl. VwGH 12.2.2020, Ra 2020/11/0005, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018170237.L01

Im RIS seit

09.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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