Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj N*****, geboren am *****, wohnhaft bei der Mutter P*****, vertreten durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Soziales, Jugend und Familie, *****, als Kinder- und Jugendhilfeträger, wegen Unterhalts, infolge des Revisionsrekurses des Vaters M*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 27. November 2019, GZ 15 R 430/19i-52, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 29. August 2019, GZ 19 Pu 4/18b-37, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Aufgrund des Beschlusses vom 6. 2. 2018 ist der Vater seit 1. 7. 2017 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 590 EUR für seinen Sohn verpflichtet.
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters ab, seine Unterhaltsverpflichtung ab 1. 3. 2018 auf monatlich 300 EUR herabzusetzen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Vater am 20. 12. 2019 durch Hinterlegung zugestellt.
Dagegen erhob der Vater einen von ihm beim Erstgericht am 20. 1. 2020 persönlich überreichten Revisionsrekurs, der weder von ihm noch von einem Rechtsanwalt unterfertigt ist. Das Erstgericht sah im Hinblick auf die verspätete Einbringung dieses Revisionsrekurses von einem Verbesserungsverfahren ab und legte die Eingabe unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Dieser ist zur Entscheidung über den Revisionsrekurs funktionell nicht zuständig.
1. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung) stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
2. Im Unterhaltsverfahren bemisst sich der Wert des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands nach § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung des strittigen monatlichen Unterhalts (RIS-Justiz RS0122735, RS0046543). Im Hinblick auf die vom Vater beantragte Herabsetzung des monatlichen Unterhaltsbeitrags von 590 EUR auf 300 EUR ermittelt sich hier daher ein strittiger Unterhaltsbetrag im Rekursverfahren von 10.440 EUR. Demgemäß wäre der Oberste Gerichtshof nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Rekursgericht einem Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs stattgegeben hätte, was bisher nicht der Fall war.
3. Mangels funktioneller Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs, über das Rechtsmittel des Vaters zu entscheiden, müssen sowohl der Umstand, dass es erst nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 65 Abs 1 AußStrG überreicht wurde, als auch der mangelnden Fertigung durch ihn selbst und einen im Revisionsrekursverfahren zwingend beizuziehenden Rechtsanwalt (§ 6 Abs 1 AußStrG) derzeit unberücksichtigt bleiben (RS0120898; zuletzt 7 Ob 131/11g). Eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch den Obersten Gerichtshof kommt mangels funktioneller Zuständigkeit nicht in Betracht, der Akt ist vielmehr dem Erstgericht zurückzustellen.
Textnummer
E128071European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0050OB00018.20P.0220.000Im RIS seit
06.06.2020Zuletzt aktualisiert am
06.06.2020